Rechtssatz RS0111921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111921
Entscheidungsdatum
02.08.2000
Rechtssatz
Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlaß nicht rekurslegitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111921
Dokumentnummer
JJR_19990422_OGH0002_0060OB00003_99F0000_001