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Entscheidung 2 Ob 123/20g×

Entscheidung 2 Ob 123/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012600 Rechtssatz 09.07.1952Zivilrecht
Wenn den Beschwerten ein Berechtigter gegenübersteht, der einen Anspruch auf die Leistung hat, dann handelt es sich um keinen Auftrag, um keine Auflage, sondern um ein Vermächtnis eines Rechtes.
RS0012650 Rechtssatz 08.03.1978Zivilrecht
Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben ab …
RS0107196 Rechtssatz 12.03.1997Zivilrecht
Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachle …
RS0107757 Rechtssatz 26.05.1997Zivilrecht
Die der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Na …
RS0133509 Rechtssatz 25.02.2021Zivilrecht
Auflagenbegünstigte müssen vor der Einantwortung nicht nach § 176 Abs 1 AußStrG verständigt werden.
RS0133510 Rechtssatz 25.02.2021Zivilrecht
Eine Auflage verschafft keinen „erbrechtlichen Anspruch“ im Sinne des § 176 Abs 1 AußStrG, weshalb eine Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG zugunsten von Auflagenbegünstigten nicht in Betracht kommt.
RS0133511 Rechtssatz 25.02.2021Zivilrecht
Vermächtnisse sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen.