Rechtssatz RS0107757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107757
Geschäftszahl
2Ob588/95 (2Ob589/95); 3Ob176/01f; 2Ob123/20g
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Die der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Nachvermächtnis und stellt sich inhaltlich bezüglich der der Vermächtnisnehmerin gehörenden Liegenschaftshälfte als Untervermächtnis (Sublegat) dar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 588/95
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 588/95
Veröff: SZ 70/102
- 3 Ob 176/01f
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 176/01f
Vgl auch; Beisatz: Ein Sublegat liegt vor, wenn ein Legatar zur Erfüllung eines Legats verpflichtet wird. Hat der Legatar hingegen die vermachte Sache selbst nach bestimmter Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung einer anderen Person zu überlassen, liegt ein Nachlegat im Sinne des §652 ABGB vor. (T1)
- 2 Ob 123/20g
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 123/20g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107757
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_8500000_003