Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107757×

Rechtssatz RS0107757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107757

Geschäftszahl

2Ob588/95 (2Ob589/95); 3Ob176/01f; 2Ob123/20g

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Rechtssatz

Die der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Nachvermächtnis und stellt sich inhaltlich bezüglich der der Vermächtnisnehmerin gehörenden Liegenschaftshälfte als Untervermächtnis (Sublegat) dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 588/95
    Veröff: SZ 70/102
  • 3 Ob 176/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 176/01f
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sublegat liegt vor, wenn ein Legatar zur Erfüllung eines Legats verpflichtet wird. Hat der Legatar hingegen die vermachte Sache selbst nach bestimmter Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung einer anderen Person zu überlassen, liegt ein Nachlegat im Sinne des §652 ABGB vor. (T1)
  • 2 Ob 123/20g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 123/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_8500000_003