Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, wie der Sublegatar die Erbunwürdigkeit des Legatars und damit den sofortigen Anfall des Legats an ihn geltend zu machen habe und ob Voraussetzung für eine solche Klage die Zuweisung der Klägerrolle durch das Abhandlungsgericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 f AußStrG sei - zugelassene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, wie der Sublegatar die Erbunwürdigkeit des Legatars und damit den sofortigen Anfall des Legats an ihn geltend zu machen habe und ob Voraussetzung für eine solche Klage die Zuweisung der Klägerrolle durch das Abhandlungsgericht in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 125, f AußStrG sei - zugelassene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die letztwillige Verfügung des Erblassers enthielt auch eine Bestimmung, wonach die Beklagte Vermächtnisnehmerin (Legatarin) in Ansehung von zwei Liegenschaften, die klagenden Partei hingegen - freilich nur unter der Voraussetzung der Ungültigkeit des Nachtrags - entgegen der Auffassung der zweiten Instanz und der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht Untervermächtnisnehmerin (Sublegatarin) iSd § 649 ABGB, sondern Nachvermächtnisnehmerin iSd § 652 ABGB ist. Ein Sublegat liegt vor, wenn ein Legatar zur Erfüllung eines Legats verpflichtet wird. Hat der Legatar hingegen die vermachte Sache selbst nach bestimmter Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung (in casu: Tod der beklagten Legatarin) einer anderen Person (in casu: klagende Partei) zu überlassen, liegt ein Nachlegat iSd § 652 ABGB vor (Eccher in Schwimann2, § 650 ABGB Rz 1). Obwohl die klagende Partei sich in ihrem Vorbringen, erkennbar folgend dem Inhalt der letztwilligen Verfügung, auch als "Auflageberechtigte" bezeichnete, ist nicht von einer Auflage iSd § 709 ABGB auszugehen, weil hier ein Berechtigter vorhanden ist (2 Ob 588, 589/95 = SZ 70/102 = NZ 1998, 146; 6 Ob 244799x = EvBl 2000/94 ua; Eccher aaO § 709 ABGB Rz 3), sondern von einem Nachlegat.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die letztwillige Verfügung des Erblassers enthielt auch eine Bestimmung, wonach die Beklagte Vermächtnisnehmerin (Legatarin) in Ansehung von zwei Liegenschaften, die klagenden Partei hingegen - freilich nur unter der Voraussetzung der Ungültigkeit des Nachtrags - entgegen der Auffassung der zweiten Instanz und der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht Untervermächtnisnehmerin (Sublegatarin) iSd Paragraph 649, ABGB, sondern Nachvermächtnisnehmerin iSd Paragraph 652, ABGB ist. Ein Sublegat liegt vor, wenn ein Legatar zur Erfüllung eines Legats verpflichtet wird. Hat der Legatar hingegen die vermachte Sache selbst nach bestimmter Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung (in casu: Tod der beklagten Legatarin) einer anderen Person (in casu: klagende Partei) zu überlassen, liegt ein Nachlegat iSd Paragraph 652, ABGB vor (Eccher in Schwimann2, Paragraph 650, ABGB Rz 1). Obwohl die klagende Partei sich in ihrem Vorbringen, erkennbar folgend dem Inhalt der letztwilligen Verfügung, auch als "Auflageberechtigte" bezeichnete, ist nicht von einer Auflage iSd Paragraph 709, ABGB auszugehen, weil hier ein Berechtigter vorhanden ist (2 Ob 588, 589/95 = SZ 70/102 = NZ 1998, 146; 6 Ob 244799x = EvBl 2000/94 ua; Eccher aaO Paragraph 709, ABGB Rz 3), sondern von einem Nachlegat.
Eine Bestätigung nach § 178 AußStrG, dass die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden könne, wurde vom Abhandlungsgericht nicht erteilt. Nach dem Parteienvorbringen liegt bisher auch weder ein Leistungsurteil zugunsten der Beklagten auf Herausgabe der vermachten Liegenschaften gegen die Erben noch ein Feststellungsurteil vor, mit dem die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, aus der die Beklagte ihren Anspruch als Legatarin ableitet, festgestellt wird (zu den Urteilsbegehren siehe SZ 22/5). Die Beklagte macht ihre Stellung als Legatarin ausdrücklich geltend, so auch bereits im Vorverfahren. Der Legatar erwirbt sein Recht ohne Annahmeerklärung und kann es ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung, also auch vor Erbserklärung oder während eines Erbrechtsstreits, im Klageweg durchsetzen (Welser in Rummel³, § 647 ABGB Rz 11 ff mit Hinweisen auf die Rsp). Somit hat die beklagte Damnationslegatarin gegen die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung; ein sachenrechtlicher Erwerb, der zufolge § 684 zweiter Satz ABGB auch des Verfügungsgeschäfts - bei Rechten an unbeweglichen Sachen der Eintragung im Grundbuch (EFSlg 89.967) - bedarf, ist aber bisher noch nicht erfolgt. Vor Vornahme des Verfügungsgeschäfts gehört die vermachte Sache dem Nachlass, nach Einantwortung den Erben.Eine Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG, dass die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden könne, wurde vom Abhandlungsgericht nicht erteilt. Nach dem Parteienvorbringen liegt bisher auch weder ein Leistungsurteil zugunsten der Beklagten auf Herausgabe der vermachten Liegenschaften gegen die Erben noch ein Feststellungsurteil vor, mit dem die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, aus der die Beklagte ihren Anspruch als Legatarin ableitet, festgestellt wird (zu den Urteilsbegehren siehe SZ 22/5). Die Beklagte macht ihre Stellung als Legatarin ausdrücklich geltend, so auch bereits im Vorverfahren. Der Legatar erwirbt sein Recht ohne Annahmeerklärung und kann es ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung, also auch vor Erbserklärung oder während eines Erbrechtsstreits, im Klageweg durchsetzen (Welser in Rummel³, Paragraph 647, ABGB Rz 11 ff mit Hinweisen auf die Rsp). Somit hat die beklagte Damnationslegatarin gegen die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung; ein sachenrechtlicher Erwerb, der zufolge Paragraph 684, zweiter Satz ABGB auch des Verfügungsgeschäfts - bei Rechten an unbeweglichen Sachen der Eintragung im Grundbuch (EFSlg 89.967) - bedarf, ist aber bisher noch nicht erfolgt. Vor Vornahme des Verfügungsgeschäfts gehört die vermachte Sache dem Nachlass, nach Einantwortung den Erben.
Der Einwand der Beklagten, die vorliegende Feststellungsklage sei nicht zulässig, ist nicht berechtigt.
Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 228 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts sein, nicht aber auch - von der Anerkennung der Echtheit einer Urkunde bzw der Feststellung ihrer Unechtheit abgesehen - die Feststellung einer Tatsache. Die Klage auf Feststellung, dass jemand aus einem bestimmten Grund als erbunwürdig vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist, ist zulässig (RIS-Justiz RS0012279), so wegen Ehebruchs gemäß § 543 ABGB (SZ 47/36, SZ 52/171), aber auch wegen strafbarer Handlungen gegen den Erblasser nach § 540 ABGB oder wegen Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers nach § 542 ABGB. Da die Grundsätze der §§ 540 ff ABGB auch für Legate gelten, hat die Erbunwürdigkeit des Legatars die Folge, dass dem Unwürdigen das Legat nicht anfällt (EvBl 1959/217; Welser aaO § 540 Rz 2; Eccher aaO § 647 ABGB Rz 5). Einem Nachlegatar kommt auch die Stellung eines Ersatzlegatars zu (SZ 70/102). Wie der Ersatzerbe an die Stelle des eingesetzten Erben tritt, wenn dieser, etwa wegen Erbunwürdigkeit nicht erben kann, tritt der Ersatzlegatar an die Stelle des erbunwürdigen Legatars. Da somit der Nachlegatar bei Erbunwürdigkeit des Legatars an dessen Stelle tritt, kann sein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO an der Feststellung der Erbunwürdigkeit des Legatars nicht fraglich sein. Die Einbringung einer Kondiktion-Leistungsklage ist der klagenden Nachlegatarin derzeit nicht möglich, weil die Beklagte, wie bereits dargestellt, das Legat bisher noch nicht sachenrechtlich mit Verfügungsgeschäft erworben hat. Der Nachlegatar ist keineswegs verpflichtet, diesen Erwerb, dessen rechtliche Grundlage er ja gerade bestreitet, abzuwarten.Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß Paragraph 228, ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts sein, nicht aber auch - von der Anerkennung der Echtheit einer Urkunde bzw der Feststellung ihrer Unechtheit abgesehen - die Feststellung einer Tatsache. Die Klage auf Feststellung, dass jemand aus einem bestimmten Grund als erbunwürdig vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist, ist zulässig (RIS-Justiz RS0012279), so wegen Ehebruchs gemäß Paragraph 543, ABGB (SZ 47/36, SZ 52/171), aber auch wegen strafbarer Handlungen gegen den Erblasser nach Paragraph 540, ABGB oder wegen Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers nach Paragraph 542, ABGB. Da die Grundsätze der Paragraphen 540, ff ABGB auch für Legate gelten, hat die Erbunwürdigkeit des Legatars die Folge, dass dem Unwürdigen das Legat nicht anfällt (EvBl 1959/217; Welser aaO Paragraph 540, Rz 2; Eccher aaO Paragraph 647, ABGB Rz 5). Einem Nachlegatar kommt auch die Stellung eines Ersatzlegatars zu (SZ 70/102). Wie der Ersatzerbe an die Stelle des eingesetzten Erben tritt, wenn dieser, etwa wegen Erbunwürdigkeit nicht erben kann, tritt der Ersatzlegatar an die Stelle des erbunwürdigen Legatars. Da somit der Nachlegatar bei Erbunwürdigkeit des Legatars an dessen Stelle tritt, kann sein rechtliches Interesse iSd Paragraph 228, ZPO an der Feststellung der Erbunwürdigkeit des Legatars nicht fraglich sein. Die Einbringung einer Kondiktion-Leistungsklage ist der klagenden Nachlegatarin derzeit nicht möglich, weil die Beklagte, wie bereits dargestellt, das Legat bisher noch nicht sachenrechtlich mit Verfügungsgeschäft erworben hat. Der Nachlegatar ist keineswegs verpflichtet, diesen Erwerb, dessen rechtliche Grundlage er ja gerade bestreitet, abzuwarten.
Das Verlassenschaftsgericht kann Streitigkeiten über die Gültigkeit eines Legats nicht entscheiden; in dem Fall, dass mehrere Personen die Stellung als Legatar in Anspruch nehmen, hat auch eine Verweisung auf den Rechtsweg unter Verteilung der Parteirollen (§ 125 AußStrG) nicht stattzufinden (Welser aaO § 647 Rz 12 mit Hinweisen auf die Rsp). Dies muss auch dann gelten, wenn der Nachlegatar die Gültigkeit des Legats mit dem Hinweis auf die Erbunwürdigkeit des Legatars bestreitet.Das Verlassenschaftsgericht kann Streitigkeiten über die Gültigkeit eines Legats nicht entscheiden; in dem Fall, dass mehrere Personen die Stellung als Legatar in Anspruch nehmen, hat auch eine Verweisung auf den Rechtsweg unter Verteilung der Parteirollen (Paragraph 125, AußStrG) nicht stattzufinden (Welser aaO Paragraph 647, Rz 12 mit Hinweisen auf die Rsp). Dies muss auch dann gelten, wenn der Nachlegatar die Gültigkeit des Legats mit dem Hinweis auf die Erbunwürdigkeit des Legatars bestreitet.
Der Umstand, dass die Vorfrage, ob der Beklagten überhaupt die von ihr in Anspruch genommene Rechtsstellung als Legatar zukommt, auch Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist, bewirkt weder die Unzulässigkeit des Verfahrens noch eine zwingend vorzunehmende Unterbrechung des Verfahrens. Vielmehr sieht § 190 ZPO in einem solchen Fall die Möglichkeit der Unterbrechung fakultativ vor, falls dies im konkreten Fall zweckmäßig erscheint (vgl Fucik in Rechberger² § 190 ZPO Rz 1).Der Umstand, dass die Vorfrage, ob der Beklagten überhaupt die von ihr in Anspruch genommene Rechtsstellung als Legatar zukommt, auch Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist, bewirkt weder die Unzulässigkeit des Verfahrens noch eine zwingend vorzunehmende Unterbrechung des Verfahrens. Vielmehr sieht Paragraph 190, ZPO in einem solchen Fall die Möglichkeit der Unterbrechung fakultativ vor, falls dies im konkreten Fall zweckmäßig erscheint vergleiche Fucik in Rechberger² Paragraph 190, ZPO Rz 1).
Der Anspruch der klagenden Partei ist auch nicht verjährt. Für einen Feststellungsanspruch, dass jemand wegen Erbunwürdigkeit vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist, gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 1478 ABGB und nicht die dreijährige nach § 1487 ABGB (SZ 47/36; RIS-Justiz RS0012281); dies hat angesichts gleicher Interessenlage auch für die Feststellung der Erbunwürdigkeit eines Legatars zu gelten.Der Anspruch der klagenden Partei ist auch nicht verjährt. Für einen Feststellungsanspruch, dass jemand wegen Erbunwürdigkeit vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist, gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß Paragraph 1478, ABGB und nicht die dreijährige nach Paragraph 1487, ABGB (SZ 47/36; RIS-Justiz RS0012281); dies hat angesichts gleicher Interessenlage auch für die Feststellung der Erbunwürdigkeit eines Legatars zu gelten.
Die Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage, die entgegen den Revisionsausführungen auch vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens nicht abhängig ist, ist somit zu bejahen, weshalb dem unbegründeten Rekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen war. Die Prüfung der inhaltlichen Berechtigung dieser Klage wird erst aufgrund von Tatsachenfeststellungen möglich sein, auf deren Grundlage die behauptete Erbunwürdigkeit der Beklagten beurteilt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.