Rechtssatz RS0012281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012281
Entscheidungsdatum
24.04.2002
Rechtssatz
Für einen Feststellungsanspruch, daß jemand wegen Ehebruches vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist kommt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB in Betracht und nicht die dreijährige nach § 1487 ABGB.Für einen Feststellungsanspruch, daß jemand wegen Ehebruches vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist kommt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach Paragraph 1478, ABGB in Betracht und nicht die dreijährige nach Paragraph 1487, ABGB.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/74
Entscheidungstext OGH 26.03.1974 4 Ob 516/74
SZ 47/36
- 3 Ob 176/01f
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 176/01f
Auch; Beisatz: Dies gilt generell für einen Feststellungsanspruch, dass jemand wegen Erbunwürdigkeit vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist und auch für die Feststellung der Erbunwürdigkeit eines Legatars. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012281
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00516_7400000_002