Die Revision ist zulässig, weil aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis zur Klarstellung der von den Vorinstanzen nicht erkannten Rechtswirkungen des erblasserischen Testamentes besteht.
Sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Ausgangspunkt für die Auslegung des Testamentes vom 28.2.1990 ist die bislang unbeachtet gebliebene Tatsache, daß die in seinem Punkt 1 als Alleinerbin eingesetzte (Erst-)Beklagte nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Punktes 2 hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft Vermächtnisnehmerin ist. Eine derartige Anordnung - nämlich die Aussetzung eines Vermächtnisses an den Alleinerben - wird von Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf § 648 ABGB als zulässig erachtet und hat zur Folge, daß der bedachte Erbe hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes in seinen Rechtsverhältnissen zu anderen Personen wie ein Legatar zu behandeln ist (Kralik, Erbrecht 207; Weiß in Klang**2 648 f; 5 Ob 9/82; 3 Ob 620/85).Ausgangspunkt für die Auslegung des Testamentes vom 28.2.1990 ist die bislang unbeachtet gebliebene Tatsache, daß die in seinem Punkt 1 als Alleinerbin eingesetzte (Erst-)Beklagte nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Punktes 2 hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft Vermächtnisnehmerin ist. Eine derartige Anordnung - nämlich die Aussetzung eines Vermächtnisses an den Alleinerben - wird von Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf Paragraph 648, ABGB als zulässig erachtet und hat zur Folge, daß der bedachte Erbe hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes in seinen Rechtsverhältnissen zu anderen Personen wie ein Legatar zu behandeln ist (Kralik, Erbrecht 207; Weiß in Klang**2 648 f; 5 Ob 9/82; 3 Ob 620/85).
Die der Vermächtnisnehmerin erteilte "Auflage", der Klägerin an der Liegenschaft das Nachvermächtnis einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte als Nachvermächtnis iS des § 652 ABGB. Die Verwendung des Wortes "Auflage" ändert daran nichts, weil der Erblasser der Klägerin nach dem Inhalt der in Rede stehenden Anordnung einen durchsetzbaren Anspruch einräumen wollte; damit liegt aber inhaltlich ein - im übrigen vom Erblasser auch so bezeichnetes - Nachvermächtnis vor (Welser in Rummel**2 Rz 7 zu § 709; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 II 372 und die dort jeweils angeführten Nachweise). Hinsichtlich der im Eigentum der (Erst-)Beklagten stehenden Liegenschaftshälfte kommt aber eine Deutung der erblasserischen Anordnung als Nachvermächtnis nicht in Betracht, weil hier begrifflich nicht von der Anordnung einer Nachfolge in den Rechten an einem vom Erblasser zugewendeten Vermögensgegenstand gesprochen werden kann.Die der Vermächtnisnehmerin erteilte "Auflage", der Klägerin an der Liegenschaft das Nachvermächtnis einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte als Nachvermächtnis iS des Paragraph 652, ABGB. Die Verwendung des Wortes "Auflage" ändert daran nichts, weil der Erblasser der Klägerin nach dem Inhalt der in Rede stehenden Anordnung einen durchsetzbaren Anspruch einräumen wollte; damit liegt aber inhaltlich ein - im übrigen vom Erblasser auch so bezeichnetes - Nachvermächtnis vor (Welser in Rummel**2 Rz 7 zu Paragraph 709,; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 römisch zwei 372 und die dort jeweils angeführten Nachweise). Hinsichtlich der im Eigentum der (Erst-)Beklagten stehenden Liegenschaftshälfte kommt aber eine Deutung der erblasserischen Anordnung als Nachvermächtnis nicht in Betracht, weil hier begrifflich nicht von der Anordnung einer Nachfolge in den Rechten an einem vom Erblasser zugewendeten Vermögensgegenstand gesprochen werden kann.
Gemäß § 650 ABGB steht es dem Erblasser frei, einen Legatar zur Erfüllung eines Vermächtnisses an einen anderen Vermächtnisnehmer zu verpflichten (Untervermächtnis; Sublegat; Welser in Rummel**2 Rz 1 zu § 649; Kralik aaO 213; Weiß aaO 511). Von dieser Möglichkeit hat der Erblasser Gebrauch gemacht, indem er die (Erst-)Beklagte als Vermächtnisnehmerin verpflichtete, dem Zweitbeklagten an der Gesamtliegenschaft das Fruchtgenußrecht einzuräumen.Gemäß Paragraph 650, ABGB steht es dem Erblasser frei, einen Legatar zur Erfüllung eines Vermächtnisses an einen anderen Vermächtnisnehmer zu verpflichten (Untervermächtnis; Sublegat; Welser in Rummel**2 Rz 1 zu Paragraph 649,; Kralik aaO 213; Weiß aaO 511). Von dieser Möglichkeit hat der Erblasser Gebrauch gemacht, indem er die (Erst-)Beklagte als Vermächtnisnehmerin verpflichtete, dem Zweitbeklagten an der Gesamtliegenschaft das Fruchtgenußrecht einzuräumen.
Aber auch die Anordnung, der Klägerin an der der (Erst-)Beklagten gehörenden Liegenschaftshälfte "das Nachvermächtnis" einzuräumen, stellt sich inhaltlich als ein derartiges Untervermächtnis dar. Anders kann der für die Auslegung der letztwilligen Anordnung maßgebende (und hier offenkundige) Wille des Erblassers (Koziol/Welser aaO 329), der Klägerin nach dem Ableben der (Erst-)Beklagten nicht nur seine eigene Liegenschaftshälfte zuzuwenden, sondern auch jene der (Erst-)Beklagten, nicht interpretiert werden. Daran ändert nichts, daß dieses der Klägerin ausgesetzte Untervermächtnis erst nach dem Tode der (Erst-)Beklagten zum Tragen kommen soll, weil es dem Erblasser freisteht, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses zu bestimmen (Welser aaO Rz 1 zu § 685; Kralik aaO 237).Aber auch die Anordnung, der Klägerin an der der (Erst-)Beklagten gehörenden Liegenschaftshälfte "das Nachvermächtnis" einzuräumen, stellt sich inhaltlich als ein derartiges Untervermächtnis dar. Anders kann der für die Auslegung der letztwilligen Anordnung maßgebende (und hier offenkundige) Wille des Erblassers (Koziol/Welser aaO 329), der Klägerin nach dem Ableben der (Erst-)Beklagten nicht nur seine eigene Liegenschaftshälfte zuzuwenden, sondern auch jene der (Erst-)Beklagten, nicht interpretiert werden. Daran ändert nichts, daß dieses der Klägerin ausgesetzte Untervermächtnis erst nach dem Tode der (Erst-)Beklagten zum Tragen kommen soll, weil es dem Erblasser freisteht, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses zu bestimmen (Welser aaO Rz 1 zu Paragraph 685,; Kralik aaO 237).
Daß sich die vom Erblasser ausgesetzten Untervermächtnisse (auch) auf die nicht in seinem Eigentum stehende Liegenschaftshälfte beziehen, beeinträchtigt die Wirksamkeit der erblasserischen Anordnung nicht. § 662 ABGB bezeichnet das Vermächtnis einer fremden Sache, "die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört", als wirkungslos. Daraus ergibt sich aber, daß Legate - aber auch Sublegate - wirksam sind, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars (Welser aaO Rz 2 zu § 662; Weiß aaO 662). Dabei kommt es jedenfalls nicht - wie die (Erst-)Beklagte meint - auf den Zeitpunkt der Erbserklärung an. Ob auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (so Welser aaO Rz 2 zu § 662), oder auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung (so Weiß aaO 559 und Miet 22.840) abzustellen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch die zuletzt zitierte Meinung würde hier nämlich zu keinem anderen Ergebnis führen, weil gar nicht behauptet wurde, daß die zum Zeitpunkt des Erbanfalles im Eigentum der (Erst-)Beklagten stehenden Liegenschaftshälfte zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung nicht ihr gehört hätte.Daß sich die vom Erblasser ausgesetzten Untervermächtnisse (auch) auf die nicht in seinem Eigentum stehende Liegenschaftshälfte beziehen, beeinträchtigt die Wirksamkeit der erblasserischen Anordnung nicht. Paragraph 662, ABGB bezeichnet das Vermächtnis einer fremden Sache, "die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört", als wirkungslos. Daraus ergibt sich aber, daß Legate - aber auch Sublegate - wirksam sind, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars (Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 662,; Weiß aaO 662). Dabei kommt es jedenfalls nicht - wie die (Erst-)Beklagte meint - auf den Zeitpunkt der Erbserklärung an. Ob auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (so Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 662,), oder auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung (so Weiß aaO 559 und Miet 22.840) abzustellen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch die zuletzt zitierte Meinung würde hier nämlich zu keinem anderen Ergebnis führen, weil gar nicht behauptet wurde, daß die zum Zeitpunkt des Erbanfalles im Eigentum der (Erst-)Beklagten stehenden Liegenschaftshälfte zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung nicht ihr gehört hätte.
Damit erweist sich die vom Erblasser im Punkt 2 des Testamentes angeordnete Regelung in ihrer Gesamtheit als zulässig und wirksam. Danach kommt der Klägerin in Ansehung der Liegenschaftshälfte der (Erst-)Beklagten die Stellung einer Untervermächtnisnehmerin zu, in Ansehung der dem Erblasser gehörenden Liegenschaftshälfte hingegen die Stellung einer Nachvermächtnisnehmerin.
Es bedarf daher der Klärung der Rechtsfolgen der von der (Erst-)Beklagten im Verlassenschaftsverfahren abgegebene Erklärung, nur die den erblasserischen Liegenschaftsanteil betreffenden Anordnungen des Erblassers zu akzeptieren, nicht aber die Anordnungen, die sich auf ihren eigenen Anteil beziehen:
Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser aao Rz 11 zu § 647; Kralik aaO 236). Nach Wortlaut und Zweck der erblasserischen Anordnung kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich dabei um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung handelt, weshalb es der (Erst-)Beklagten als Vermächtnisnehmerin nicht freistehen kann, nur die ihr genehmen Teile der angeordneten Regelung zu akzeptieren. Da somit eine Teilausschlagung des Vermächtnisses nicht möglich ist, kann die von der (schon damals anwaltlich vertretenen) (Erst-)Beklagten abgegebene Erklärung, die ihre Liegenschaftshälfte betreffenden Anordnungen nicht zu akzeptieren, nur als Ausschlagung des ihr mit Punkt 2 des Testamentes ausgesetzten Vermächtnisses verstanden werden (vgl dazu Kralik aaO 236, wonach die Ausschlagung des Vermächtnisses auch konkludent erfolgen kann; ebenso die - bei vergleichbarer Rechtslage - zu § 2180 Abs 2 BGB ergangene Entscheidung ZfRV 1988, 132).Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser aao Rz 11 zu Paragraph 647,; Kralik aaO 236). Nach Wortlaut und Zweck der erblasserischen Anordnung kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich dabei um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung handelt, weshalb es der (Erst-)Beklagten als Vermächtnisnehmerin nicht freistehen kann, nur die ihr genehmen Teile der angeordneten Regelung zu akzeptieren. Da somit eine Teilausschlagung des Vermächtnisses nicht möglich ist, kann die von der (schon damals anwaltlich vertretenen) (Erst-)Beklagten abgegebene Erklärung, die ihre Liegenschaftshälfte betreffenden Anordnungen nicht zu akzeptieren, nur als Ausschlagung des ihr mit Punkt 2 des Testamentes ausgesetzten Vermächtnisses verstanden werden vergleiche dazu Kralik aaO 236, wonach die Ausschlagung des Vermächtnisses auch konkludent erfolgen kann; ebenso die - bei vergleichbarer Rechtslage - zu Paragraph 2180, Absatz 2, BGB ergangene Entscheidung ZfRV 1988, 132).
Wird das mit einem Untervermächtnis belastete Vermächtnis ausgeschlagen, wird der Vermächtnisnehmer von seiner Verpflichtung gegenüber dem Untervermächtnisnehmer frei (Weiß aaO 515; Kralik aaO 236). Das Vermächtnis fällt einem allenfalls berufenen Ersatzvermächtnisnehmer zu, sonst dem Erben (Welser aaO Rz 4 zu § 651). Ein allfälliger Nachberufener ist so zu behandeln, als ob er das Vermächtnis bereits mit dem Anfall erworben hätte (Kralik aaO 236).Wird das mit einem Untervermächtnis belastete Vermächtnis ausgeschlagen, wird der Vermächtnisnehmer von seiner Verpflichtung gegenüber dem Untervermächtnisnehmer frei (Weiß aaO 515; Kralik aaO 236). Das Vermächtnis fällt einem allenfalls berufenen Ersatzvermächtnisnehmer zu, sonst dem Erben (Welser aaO Rz 4 zu Paragraph 651,). Ein allfälliger Nachberufener ist so zu behandeln, als ob er das Vermächtnis bereits mit dem Anfall erworben hätte (Kralik aaO 236).
Gemäß § 652 ABGB sind auf das Subsituitionsvermächtnis "die in dem vorigen Hauptstück gegebenen Vorschriften" (gemeint: die §§ 604 bis 617) anzuwenden. Daraus wird im Hinblick auf § 608 ABGB abgeleitet, daß einem Nachlegatar auch die Stellung eines Ersatzlegatares zukommt (Welser aaO Rz 1 zu § 652). Die Klägerin ist daher aufgrund ihrer Berufung als Nachlegatarin auch als Ersatzlegatarin anzusehen, weshalb ihr iS der dargelegten Rechtslage das vom Erblasser im Punkt 2 des Testamentes ausgesetzte und von der Hauptvermächtnisnehmerin ausgeschlagene Vermächtnis zugefallen ist. Daß dieser Umstand bislang nicht erkannt wurde, ändert daran nichts, weil der Vermächtnisanspruch ipso iure erworben wird, ohne daß es einer Annahmeerklärung bedürfte (Welser aaO Rz 11 zu § 647; Kralik aaO 236). Daraus folgt aber weiter, daß das Vermächtnis nur insoweit wirksam ist, als es sich auf die in den Nachlaß fallende Liegenschaftshälfte bezieht. In diesem Umfang ist die Klägerin auch durch das dem Zweitbeklagten eingeräumte Untervermächtnis belastet. Die der (Erst-)Beklagten gehörende Liegenschaftshälfte stellt hingegen für die Klägerin eine fremde Sache iS § 662 ABGB dar, weshalb das insoweit dem Zweitbeklagten ausgesetzte Untervermächtnis (dem allerdings im Hinblick auf den mittlerweiligen Erwerb des betroffenen Liegenschaftsanteiles durch ihn ohnedies keine praktische Bedeutung mehr zukommt) wirkungslos ist.Gemäß Paragraph 652, ABGB sind auf das Subsituitionsvermächtnis "die in dem vorigen Hauptstück gegebenen Vorschriften" (gemeint: die Paragraphen 604 bis 617) anzuwenden. Daraus wird im Hinblick auf Paragraph 608, ABGB abgeleitet, daß einem Nachlegatar auch die Stellung eines Ersatzlegatares zukommt (Welser aaO Rz 1 zu Paragraph 652,). Die Klägerin ist daher aufgrund ihrer Berufung als Nachlegatarin auch als Ersatzlegatarin anzusehen, weshalb ihr iS der dargelegten Rechtslage das vom Erblasser im Punkt 2 des Testamentes ausgesetzte und von der Hauptvermächtnisnehmerin ausgeschlagene Vermächtnis zugefallen ist. Daß dieser Umstand bislang nicht erkannt wurde, ändert daran nichts, weil der Vermächtnisanspruch ipso iure erworben wird, ohne daß es einer Annahmeerklärung bedürfte (Welser aaO Rz 11 zu Paragraph 647,; Kralik aaO 236). Daraus folgt aber weiter, daß das Vermächtnis nur insoweit wirksam ist, als es sich auf die in den Nachlaß fallende Liegenschaftshälfte bezieht. In diesem Umfang ist die Klägerin auch durch das dem Zweitbeklagten eingeräumte Untervermächtnis belastet. Die der (Erst-)Beklagten gehörende Liegenschaftshälfte stellt hingegen für die Klägerin eine fremde Sache iS Paragraph 662, ABGB dar, weshalb das insoweit dem Zweitbeklagten ausgesetzte Untervermächtnis (dem allerdings im Hinblick auf den mittlerweiligen Erwerb des betroffenen Liegenschaftsanteiles durch ihn ohnedies keine praktische Bedeutung mehr zukommt) wirkungslos ist.
Auch Ablauf und Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens stellen all dies nicht in Frage: Legatsansprüche, die - wie die hier zu beurteilenden - nicht zu den in den §§ 159, 160 AußStrG genannten (priviligierten) Vermächtnissen gehören, sind im Verlassenschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen; bei diesen genügt es vielmehr darzutun, daß die Legatare gerichtlich oder außergerichtlich verständigt wurden (§ 161 Abs 1 AußStrG, § 817 ABGB). Ein Streit zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern steht in diesem Fall einer Einantwortung nicht entgegen. Die Einantwortung stellt nur die Einweisung der Erben in den Besitz des Nachlasses dar, ohne die damit verbundene Lasten, wie Legatsansprüche, zu berühren, weshalb die Einantwortung für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell wirkt. Das Abhandlungsgericht hat demnach auch über streitige Legate nicht zu entscheiden und nicht zu beurteilen, wie eine letztwillige Verfügung auszulegen ist und in welchem Ausmaß ein Vermächtnis den Vermächtnisnehmern zuzukommen hat (Feil, AußStrVerf, Handkommentar für die Praxis 428 mwN).Auch Ablauf und Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens stellen all dies nicht in Frage: Legatsansprüche, die - wie die hier zu beurteilenden - nicht zu den in den Paragraphen 159, 160, AußStrG genannten (priviligierten) Vermächtnissen gehören, sind im Verlassenschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen; bei diesen genügt es vielmehr darzutun, daß die Legatare gerichtlich oder außergerichtlich verständigt wurden (Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG, Paragraph 817, ABGB). Ein Streit zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern steht in diesem Fall einer Einantwortung nicht entgegen. Die Einantwortung stellt nur die Einweisung der Erben in den Besitz des Nachlasses dar, ohne die damit verbundene Lasten, wie Legatsansprüche, zu berühren, weshalb die Einantwortung für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell wirkt. Das Abhandlungsgericht hat demnach auch über streitige Legate nicht zu entscheiden und nicht zu beurteilen, wie eine letztwillige Verfügung auszulegen ist und in welchem Ausmaß ein Vermächtnis den Vermächtnisnehmern zuzukommen hat (Feil, AußStrVerf, Handkommentar für die Praxis 428 mwN).
Daraus folgt, daß das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens, in dem die eben dargestellte Rechtslage um das Vermächtnis laut Punkt 2 des Testamentes nicht berücksichtigt wurde, die Rechte der Klägerin aus diesem Vermächtnis nicht beeinträchtigt. Die Einantwortung des Nachlasses an die (Erst-)Beklagte steht mit dem aus dem Vermächtnis resultierenden Anspruch der Klägerin nicht in Widerspruch, weil ihr nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbin zusteht (Welser aaO Rz 6 zu § 647). Gleiches gilt für die Anordnung der Verbücherung des Eigentums der (Erst-)Beklagten an der dem Erblasser gehörenden Liegenschaftshälfte, die in der Einantwortungsurkunde (deren Inhalt zwar nicht festgestellt wurde, die aber dem Obersten Gerichtshof vorliegt) enthalten ist. Auch die Anordnung der Verbücherung des Fruchtgenußrechtes des Zweitbeklagten auf dieser Liegenschaftshälfte steht mit der dargestellten Rechtsposition der Klägerin nicht in Widerspruch, zumal ja auch sie - wie gezeigt - mit diesem Recht belastet ist. Daß ferner die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes für die Klägerin angeordnet wurde, stellt jedenfalls keine rechtswirksame Verneinung der darüber hinausgehenden Ansprüche der Klägerin dar.Daraus folgt, daß das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens, in dem die eben dargestellte Rechtslage um das Vermächtnis laut Punkt 2 des Testamentes nicht berücksichtigt wurde, die Rechte der Klägerin aus diesem Vermächtnis nicht beeinträchtigt. Die Einantwortung des Nachlasses an die (Erst-)Beklagte steht mit dem aus dem Vermächtnis resultierenden Anspruch der Klägerin nicht in Widerspruch, weil ihr nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbin zusteht (Welser aaO Rz 6 zu Paragraph 647,). Gleiches gilt für die Anordnung der Verbücherung des Eigentums der (Erst-)Beklagten an der dem Erblasser gehörenden Liegenschaftshälfte, die in der Einantwortungsurkunde (deren Inhalt zwar nicht festgestellt wurde, die aber dem Obersten Gerichtshof vorliegt) enthalten ist. Auch die Anordnung der Verbücherung des Fruchtgenußrechtes des Zweitbeklagten auf dieser Liegenschaftshälfte steht mit der dargestellten Rechtsposition der Klägerin nicht in Widerspruch, zumal ja auch sie - wie gezeigt - mit diesem Recht belastet ist. Daß ferner die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes für die Klägerin angeordnet wurde, stellt jedenfalls keine rechtswirksame Verneinung der darüber hinausgehenden Ansprüche der Klägerin dar.
Aus all diesen Überlegungen folgt aber, daß sich die Abweisung sämtlicher Klagebegehren durch das Berufungsgericht im Ergebnis als zutreffend erweist:
Durch die Ausschlagung des ihr ausgesetzten (belasteten) Vermächtnisses hat sich die (Erst-)Beklagte von ihrer ihren eigenen Liegenschaftsanteil betreffenden Verpflichtung gegenüber der Klägerin befreit. Für diesen Liegenschaftsanteil betreffende Ansprüche der Klägerin besteht daher keine Grundlage mehr. Hinsichtlich des in den Nachlaß fallenden Hälfteanteiles steht der Klägerin zwar ein Leistungsanspruch zu, der aber gegenüber den hier geltendgemachten Begehren ein Aliud darstellt und deren Stattgebung daher nicht rechtfertigen kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die von den Beklagten verzeichneten Kosten waren im Verhältnis der Streitwerte auf die beiden verbundenen Rechtssachen aufzuteilen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die von den Beklagten verzeichneten Kosten waren im Verhältnis der Streitwerte auf die beiden verbundenen Rechtssachen aufzuteilen.