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Rechtssatz RS0107758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107758

Geschäftszahl

2Ob588/95 (2Ob589/95)

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Rechtssatz

Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser in Rummel**2 Rz 11 zu Paragraph 647,; Kralik, Erbrecht 236). Handelt es sich bei der erblasserischen Anordnung um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung, so steht es der Vermächtnisnehmerin nicht frei, um die ihr genehmen Anteile der angeordneten Regelung zu akzeptieren (hier: keine Teilausschlagung eines mit einem Untervermächtnis belasteten Vermächtnisses möglich).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 588/95
    Veröff: SZ 70/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107758

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_9500000_004