Rechtssatz RS0107758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107758
Geschäftszahl
2Ob588/95 (2Ob589/95)
Entscheidungsdatum
26.05.1997
Rechtssatz
Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser in Rummel**2 Rz 11 zu § 647; Kralik, Erbrecht 236). Handelt es sich bei der erblasserischen Anordnung um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung, so steht es der Vermächtnisnehmerin nicht frei, um die ihr genehmen Anteile der angeordneten Regelung zu akzeptieren (hier: keine Teilausschlagung eines mit einem Untervermächtnis belasteten Vermächtnisses möglich).Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser in Rummel**2 Rz 11 zu Paragraph 647,; Kralik, Erbrecht 236). Handelt es sich bei der erblasserischen Anordnung um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung, so steht es der Vermächtnisnehmerin nicht frei, um die ihr genehmen Anteile der angeordneten Regelung zu akzeptieren (hier: keine Teilausschlagung eines mit einem Untervermächtnis belasteten Vermächtnisses möglich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107758
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_9500000_004