Rechtssatz RS0107755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107755
Geschäftszahl
2Ob588/95 (2Ob589/95); 1Ob108/10d; 2Ob65/12s
Entscheidungsdatum
14.03.2013
Rechtssatz
Die Aussetzung eines Vermächtnisses an den Alleinerben wird von Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf § 648 ABGB als zulässig erachtet und hat zur Folge, dass der bedachte Erbe hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes in seinen Rechtsverhältnissen zu anderen Personen wie ein Legatar zu behandeln ist.Die Aussetzung eines Vermächtnisses an den Alleinerben wird von Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf Paragraph 648, ABGB als zulässig erachtet und hat zur Folge, dass der bedachte Erbe hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes in seinen Rechtsverhältnissen zu anderen Personen wie ein Legatar zu behandeln ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 588/95
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 588/95
Veröff: SZ 70/102
- 1 Ob 108/10d
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 108/10d
- 2 Ob 65/12s
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107755
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_9500000_001