Rechtssatz RS0012650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012650
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht.
( VwGH 7.5.1981, 16/1855, 1156/80 AnwBl 1982,215 )( VwGH 7.5.1981, 16 aus 1855,, 1156/80 AnwBl 1982,215 )
Entscheidungstexte
- 1 Ob 503/78
Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 503/78
nur: Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. (T1); Veröff: SZ 51/25
- 1 Ob 690/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 690/81
nur T1; Beisatz: Die Erfüllung der Auflage ist nicht Entgelt für die Zuwendung. (T2)
- 5 Ob 734/81
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 734/81
- 6 Ob 92/01z
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
nur: Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht. (T3)
- 2 Ob 258/05p
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
Auch; nur T1; Beisatz: Eine bloß unverbindliche Bitte ist keine Auflage. (T4); Veröff: SZ 2007/94
- 2 Ob 128/10b
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
nur T1; Beisatz: Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. (T5); Beisatz: Die Auflage dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst. (T6); Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/143
- 1 Ob 177/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
Vgl
- 2 Ob 123/20g
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 123/20g
Vgl; Beisatz: Eine letztwillige Auflage schafft keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung. (T7)
- 2 Ob 81/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 81/24m
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Vom Erblasser gewünschte Beisetzung an einem bestimmten Ort und Grabpflege als auflösende Bedingung der Erbeinsetzung. (T8)
- 5 Ob 25/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 25/25z
nur T1; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6
- 2 Ob 197/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 197/25x
Beisatz wie T5: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012650
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_001