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Rechtssatz RS0012650×

Rechtssatz RS0012650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012650

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Rechtssatz

Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht.

( VwGH 7.5.1981, 16 aus 1855,, 1156/80 AnwBl 1982,215 )

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/78
    Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 503/78
    nur: Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. (T1); Veröff: SZ 51/25
  • 1 Ob 690/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 690/81
    nur T1; Beisatz: Die Erfüllung der Auflage ist nicht Entgelt für die Zuwendung. (T2)
  • 5 Ob 734/81
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 734/81
  • 6 Ob 92/01z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
    nur: Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht. (T3)
  • 2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine bloß unverbindliche Bitte ist keine Auflage. (T4); Veröff: SZ 2007/94
  • 2 Ob 128/10b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
    nur T1; Beisatz: Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. (T5); Beisatz: Die Auflage dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst. (T6); Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/143
  • 1 Ob 177/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
    Vgl
  • 2 Ob 123/20g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 123/20g
    Vgl; Beisatz: Eine letztwillige Auflage schafft keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung. (T7)
  • 2 Ob 81/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 81/24m
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Vom Erblasser gewünschte Beisetzung an einem bestimmten Ort und Grabpflege als auflösende Bedingung der Erbeinsetzung. (T8)
  • 5 Ob 25/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 25/25z
    nur T1; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6
  • 2 Ob 197/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 197/25x
    Beisatz wie T5: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_001