Begründung:
Die Ö***** hatte 1987 268.000 Stück auf Inhaber lautende Partizipationsscheine mit einem Nominale von je 500 S ausgegeben, deren Inhaber Anspruch auf 6 % Gewinnanteil und einen erfolgsabhängigen Gewinnbonus haben. Die Partizipationsscheine werden an der Börse gehandelt. Zum 31. 12. 1997 betrug das Partizipationskapital 134,000.000 S.
Am 7. 5. 1997 wurde die Ö***** auf Grund Art 1 des Bundesgesetzes BGBl 1996/742 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien seit 14. 5. 1997 zu FN 158442d mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von 1,762,600.000 S eingetragen. Das Grundkapital ist in 17626 Stück auf Namen lautende Stammaktien im Nennbetrag von je 100.000 S zerlegt. Alle Aktien wurden der P***** übertragen und diese in § 3 Abs 3 leg cit ermächtigt, 49 % der Aktien zu veräußern.Am 7. 5. 1997 wurde die Ö***** auf Grund Artikel eins, des Bundesgesetzes BGBl 1996/742 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Diese ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien seit 14. 5. 1997 zu FN 158442d mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von 1,762,600.000 S eingetragen. Das Grundkapital ist in 17626 Stück auf Namen lautende Stammaktien im Nennbetrag von je 100.000 S zerlegt. Alle Aktien wurden der P***** übertragen und diese in Paragraph 3, Absatz 3, leg cit ermächtigt, 49 % der Aktien zu veräußern.
§ 6 Abs 4 der Satzung lautet:Paragraph 6, Absatz 4, der Satzung lautet:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf unbefristete Zeit um Nominale ATS 134,000.000 (in Worten....) durch Ausgabe von 268.000 (in Worten...) auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von S 500 (in Worten...) bedingt erhöht. Dabei können auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird vom Vorstand nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von P. S. K. Partizipationsscheinen, die von der Gesellschaft 1987 begeben worden sind, von einem ihnen gewährten Umtauschrecht Gebrauch machen. Dabei ist mit jedem Stück eines Partizipationsscheines das Umtauschrecht auf eine Aktie der Gesellschaft verbunden".
§ 6 Abs 5 und 6 der Satzung enthalten Bestimmungen, die für den Fall der Ausgabe von Vorzugsaktien zum Tragen kommen. § 26 Abs 1 regelt die Gewinnverteilung unter Berücksichtigung von Vorzugsaktionären.Paragraph 6, Absatz 5 und 6 der Satzung enthalten Bestimmungen, die für den Fall der Ausgabe von Vorzugsaktien zum Tragen kommen. Paragraph 26, Absatz eins, regelt die Gewinnverteilung unter Berücksichtigung von Vorzugsaktionären.
Bei Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch wurde unter anderem registriert:
"Satzung vom 7. 5. 1997.
Bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 159 Aktiengesetz S 134,000.000 beschlossen.Bedingte Kapitalerhöhung gemäß Paragraph 159, Aktiengesetz S 134,000.000 beschlossen.
Ergänzung der Satzung im § 6 Abs 4."Ergänzung der Satzung im Paragraph 6, Absatz 4,
In der Zeitung "Der Standard" wurde unter der Überschrift "P. S. K. nun als AG auf Privatisierung vorbereitet" unter anderem berichtet, dass in der Satzung vorgesehen sei, das bisherige Partizipationskapital von Nominale 134,000.000 S im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung in Vorzugsaktien umzutauschen.
Am 27. 5. 1998 beschloss die Hauptversammlung unter anderem, § 6 Abs 4 bis 6 der Satzung aufzuheben und ihren § 26 Abs 1 zu ändern. Als Begründung ist dem Hauptversammlungsprotokoll zu entnehmen, "dass von der darin enthaltenen Ermächtigung zur Herausgabe eines Umtauschangebotes von Partizipationsscheinen in Vorzugsaktien bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Derart grundlegende Entscheidungen sollen nicht von einem Eigentümer alleine getragen werden, der vom Gesetzgeber mit einer Veräußerung von bis zu 49 % des Aktienkapitals beauftragt ist. Für die Partizipanten erwachsen aus diesem Wegfall der Bestimmung keine Nachteile, da bisher kein Umtauschangebot gestellt worden ist".Am 27. 5. 1998 beschloss die Hauptversammlung unter anderem, Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 der Satzung aufzuheben und ihren Paragraph 26, Absatz eins, zu ändern. Als Begründung ist dem Hauptversammlungsprotokoll zu entnehmen, "dass von der darin enthaltenen Ermächtigung zur Herausgabe eines Umtauschangebotes von Partizipationsscheinen in Vorzugsaktien bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Derart grundlegende Entscheidungen sollen nicht von einem Eigentümer alleine getragen werden, der vom Gesetzgeber mit einer Veräußerung von bis zu 49 % des Aktienkapitals beauftragt ist. Für die Partizipanten erwachsen aus diesem Wegfall der Bestimmung keine Nachteile, da bisher kein Umtauschangebot gestellt worden ist".
Mit Schriftsatz vom selben Tag meldete der Vorstand die Satzungsänderung zur Eintragung ins Firmenbuch an und reichte gleichzeitig den Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft ein.
Er begehrt nachstehende Eintragung ins Firmenbuch:
"Hauptversammlungsbeschluss vom 27. 5. 1998.
Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 159 AktG um ATS 134,000.000,-Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung gemäß Paragraph 159, AktG um ATS 134,000.000,-
Änderung der Satzung in § 6 Abs 4 bis 6, § 15 Abs 2, § 26 Abs 1 und § 27 Abs 2".Änderung der Satzung in Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2,
Zur Begründung führte der Vorstand aus, der seinerzeitige Beschluss auf Kapitalerhöhung sei zum Zwecke eines den Inhabern von Partizipationsscheinen gemäß § 102 BWG allenfalls einzuräumendes Umtauschrechts gefasst worden. Dieser Beschluss werde aufgehoben, weil in der Folge weder ein konkretes Umtauschrecht eingeräumt worden sei, noch dies beabsichtigt werde. Die Zulässigkeit des Aufhebungsbeschlusses ergebe sich aus § 102 BWG, der eine Anwendung des § 159 AktG (insbesondere seines Abs 4) nicht vorsehe. Im übrigen schließe auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Aufhebung der Satzungsbestimmung nicht aus, weil konkrete Umtauschrechte nicht eingeräumt worden seien. Insbesondere fehlten die nach § 102 Abs 1 Z 6 BWG erforderlichen, in den Beschluss über die Umwandlung von Partizipationskapital aufzunehmenden näheren Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes. Für den Fall, dass das Gericht eine Eintragung der Satzungsänderung in den §§ 6 Abs 4 bis 6 und 26 Abs 1 nicht zustimme, werde beantragt, jedenfalls die Eintragung der Satzungsänderung in den §§ 15 und 27 sowie die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Einreichung des Jahres- und des Konzernabschlusses vorzunehmen.Zur Begründung führte der Vorstand aus, der seinerzeitige Beschluss auf Kapitalerhöhung sei zum Zwecke eines den Inhabern von Partizipationsscheinen gemäß Paragraph 102, BWG allenfalls einzuräumendes Umtauschrechts gefasst worden. Dieser Beschluss werde aufgehoben, weil in der Folge weder ein konkretes Umtauschrecht eingeräumt worden sei, noch dies beabsichtigt werde. Die Zulässigkeit des Aufhebungsbeschlusses ergebe sich aus Paragraph 102, BWG, der eine Anwendung des Paragraph 159, AktG (insbesondere seines Absatz 4,) nicht vorsehe. Im übrigen schließe auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Aufhebung der Satzungsbestimmung nicht aus, weil konkrete Umtauschrechte nicht eingeräumt worden seien. Insbesondere fehlten die nach Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 6, BWG erforderlichen, in den Beschluss über die Umwandlung von Partizipationskapital aufzunehmenden näheren Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes. Für den Fall, dass das Gericht eine Eintragung der Satzungsänderung in den Paragraphen 6, Absatz 4 bis 6 und 26 Absatz eins, nicht zustimme, werde beantragt, jedenfalls die Eintragung der Satzungsänderung in den Paragraphen 15 und 27 sowie die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Einreichung des Jahres- und des Konzernabschlusses vorzunehmen.
Das Erstgericht nahm die begehrte Eintragung hinsichtlich der Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen und der Satzungsänderung in den §§ 15 und 27 vor, wies jedoch den Antrag in Ansehung der Satzungsänderung zu § 6 Abs 4 bis 6 und § 26 Abs 1 ab. Von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen ausgehend vertrat es die Auffassung, die objektive Auslegung des § 6 Abs 4 der Satzung ergebe, dass den Inhabern von Partizipationsscheinen damit bereits ein (konkretes) Umtauschrecht zugesichert werde, enthalte doch diese Satzungsbestimmung schon die wesentlichen Bestimmungen des Umtauschrechtes, so die Angaben nach § 160 Abs 2 AktG und § 102 Abs 1 Z 1 bis 5 BWG. Das Fehlen der Modalitäten für die Ausübung des Umtauschrechtes spreche nicht gegen diese Auslegung, weil Modalitäten nur bestimmten, wie das eingeräumte Umtauschrecht zu verwirklichen sei, nicht aber, ob ein solches überhaupt eingeräumt werde. Der Umstand, dass Inhaber von Partizipationsscheinen bisher noch keine Anträge auf Umwandlung gestellt haben, entkräfte diese Argumente nicht, weil daraus nicht abzuleiten sei, dass ein Recht noch nicht entstanden wäre.Das Erstgericht nahm die begehrte Eintragung hinsichtlich der Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen und der Satzungsänderung in den Paragraphen 15 und 27 vor, wies jedoch den Antrag in Ansehung der Satzungsänderung zu Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 26, Absatz eins, ab. Von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen ausgehend vertrat es die Auffassung, die objektive Auslegung des Paragraph 6, Absatz 4, der Satzung ergebe, dass den Inhabern von Partizipationsscheinen damit bereits ein (konkretes) Umtauschrecht zugesichert werde, enthalte doch diese Satzungsbestimmung schon die wesentlichen Bestimmungen des Umtauschrechtes, so die Angaben nach Paragraph 160, Absatz 2, AktG und Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BWG. Das Fehlen der Modalitäten für die Ausübung des Umtauschrechtes spreche nicht gegen diese Auslegung, weil Modalitäten nur bestimmten, wie das eingeräumte Umtauschrecht zu verwirklichen sei, nicht aber, ob ein solches überhaupt eingeräumt werde. Der Umstand, dass Inhaber von Partizipationsscheinen bisher noch keine Anträge auf Umwandlung gestellt haben, entkräfte diese Argumente nicht, weil daraus nicht abzuleiten sei, dass ein Recht noch nicht entstanden wäre.
Das im § 6 Abs 4 der Satzung eingeräumte Umtauschrecht könne durch Widerruf nicht entzogen werden. § 159 AktG sei - wenngleich im § 102 BWG nicht genannt - analog anzuwenden. Es wäre in höchstem Maß bedenklich, wenn die Hauptversammlung das durch einseitigen Beschluss nach § 102 BWG entstandene Umtauschrecht von an der Börse gehandelten Partizipationsscheinen wieder entziehen könnte. Angesichts der mit der Option auf Umwandlung in eine Aktie verbundenen Wertsteigerung wäre eine freie Widerruflichkeit der eingegangenen Umtauschverpflichtung im Hinblick auf die Umlauffähigkeit und Handelbarkeit der Partizipationsscheine bedenklich. Dass den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien in aller Regel von vornherein eingeräumt werde, während § 102 BWG diese Möglichkeit für Inhaber von Partizipationsscheinen erst im Nachhinein schaffe, ändere daran nichts.Das im Paragraph 6, Absatz 4, der Satzung eingeräumte Umtauschrecht könne durch Widerruf nicht entzogen werden. Paragraph 159, AktG sei - wenngleich im Paragraph 102, BWG nicht genannt - analog anzuwenden. Es wäre in höchstem Maß bedenklich, wenn die Hauptversammlung das durch einseitigen Beschluss nach Paragraph 102, BWG entstandene Umtauschrecht von an der Börse gehandelten Partizipationsscheinen wieder entziehen könnte. Angesichts der mit der Option auf Umwandlung in eine Aktie verbundenen Wertsteigerung wäre eine freie Widerruflichkeit der eingegangenen Umtauschverpflichtung im Hinblick auf die Umlauffähigkeit und Handelbarkeit der Partizipationsscheine bedenklich. Dass den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien in aller Regel von vornherein eingeräumt werde, während Paragraph 102, BWG diese Möglichkeit für Inhaber von Partizipationsscheinen erst im Nachhinein schaffe, ändere daran nichts.
Ein Rücktritt des Optionsverpflichteten komme auch nach § 936 ABGB nicht in Betracht. Die Aufhebung des den Partizipanten gewährten Umtauschrechtes sei daher nichtig und könne nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.Ein Rücktritt des Optionsverpflichteten komme auch nach Paragraph 936, ABGB nicht in Betracht. Die Aufhebung des den Partizipanten gewährten Umtauschrechtes sei daher nichtig und könne nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Eintragungsbegehrens und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof einen vergleichbaren Fall bisher nicht entschieden habe.
Zur Frage, ob auf Grund der Satzung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung bereits unentziehbare Umtauschrechte der Partizipanten entstanden sind, müssten die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die bedingte Kapitalerhöhung berücksichtigt werden. Danach sei die Hauptversammlung nur bis zur Eintragung eines wirksamen Hauptversammlungsbeschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung in das Firmenbuch befugt, von dieser Beschlussfassung ohne besondere Mehrheitserfordernisse wieder abzugehen und sie ganz oder teilweise aufzuheben. Die Unabänderlichkeit des registrierten Kapitalerhöhungsbeschlusses diene dem Schutz der gemäß § 164 AktG mit der Eintragung konkret bevorrechteten Umtausch- und Bezugsrechte. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der sich unmittelbar gegen den Weiterbestand dieses Beschlusses und der bei dessen Durchführung hervorgetretenen Bezugsrechte richte, unterliege der Nichtigkeit im Sinne des § 159 Abs 4 AktG. Es sei nicht mehr fraglich, dass diese Bestimmung auch auf die hier registrierte bedingte Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Partizipationskapital nach § 102 BWG anzuwenden sei, sei doch unbestritten, dass diese Bestimmung in Anlehnung an die bedingte Kapitalerhöhung gestaltet wurde. Es sei daher auch nach den Vorschriften der bedingten Kapitalerhöhung vorzugehen. Zu prüfen bleibe, ob die eingetragene bedingte Kapitalerhöhung - wie die Gesellschaft meine - nur "die erste Grundlage für die Möglichkeit des Umtausches geschaffen, die erforderlichen Schritte aber noch nicht zu Ende gebracht" habe, so dass mangels Entstehens eines Umtauschrechtes oder einer Umtauschanwartschaft eine Beseitigung des bedingten Kapitals durch Satzungsänderung möglich sei, oder ob eine Bindung der Hauptversammlung an den registrierten Kapitalerhöhungsbeschluss bestehe, die erst durch Verzicht aller Umtausch- und Bezugsberechtigten auf ihre Ansprüche wieder erlöschen könnte.Zur Frage, ob auf Grund der Satzung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung bereits unentziehbare Umtauschrechte der Partizipanten entstanden sind, müssten die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die bedingte Kapitalerhöhung berücksichtigt werden. Danach sei die Hauptversammlung nur bis zur Eintragung eines wirksamen Hauptversammlungsbeschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung in das Firmenbuch befugt, von dieser Beschlussfassung ohne besondere Mehrheitserfordernisse wieder abzugehen und sie ganz oder teilweise aufzuheben. Die Unabänderlichkeit des registrierten Kapitalerhöhungsbeschlusses diene dem Schutz der gemäß Paragraph 164, AktG mit der Eintragung konkret bevorrechteten Umtausch- und Bezugsrechte. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der sich unmittelbar gegen den Weiterbestand dieses Beschlusses und der bei dessen Durchführung hervorgetretenen Bezugsrechte richte, unterliege der Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 159, Absatz 4, AktG. Es sei nicht mehr fraglich, dass diese Bestimmung auch auf die hier registrierte bedingte Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Partizipationskapital nach Paragraph 102, BWG anzuwenden sei, sei doch unbestritten, dass diese Bestimmung in Anlehnung an die bedingte Kapitalerhöhung gestaltet wurde. Es sei daher auch nach den Vorschriften der bedingten Kapitalerhöhung vorzugehen. Zu prüfen bleibe, ob die eingetragene bedingte Kapitalerhöhung - wie die Gesellschaft meine - nur "die erste Grundlage für die Möglichkeit des Umtausches geschaffen, die erforderlichen Schritte aber noch nicht zu Ende gebracht" habe, so dass mangels Entstehens eines Umtauschrechtes oder einer Umtauschanwartschaft eine Beseitigung des bedingten Kapitals durch Satzungsänderung möglich sei, oder ob eine Bindung der Hauptversammlung an den registrierten Kapitalerhöhungsbeschluss bestehe, die erst durch Verzicht aller Umtausch- und Bezugsberechtigten auf ihre Ansprüche wieder erlöschen könnte.
Die vorliegende Satzungsbestimmung entspreche den für die Einräumung des Umtauschrechts in § 102 Abs 1 Z 1 bis 5 BWG gesetzten Anforderungen. Das Umtauschrecht sei auch ausreichend konkretisiert, werde doch festgelegt, dass die bedingte Kapitalerhöhung vom Vorstand nur insoweit durchgeführt werde, als Partizipanten von einem ihnen gewährten Umtauschrecht Gebrauch machen, wobei "mit jedem Stück eines Partizipationsscheines das Umtauschrecht auf eine Aktie verbunden ist" und "auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden können", die in einer weiteren Satzungsbestimmung näher geregelt sind. Es liege somit nur an den Partizipanten, entsprechende Umtauschvereinbarungen abzuschließen und damit von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Dass die im Gesetz nicht determinierten "näheren Angaben" über die Ausübung und die Modalitäten des (begründeten) Umtauschrechtes fehlen, könne daran nichts ändern.Die vorliegende Satzungsbestimmung entspreche den für die Einräumung des Umtauschrechts in Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BWG gesetzten Anforderungen. Das Umtauschrecht sei auch ausreichend konkretisiert, werde doch festgelegt, dass die bedingte Kapitalerhöhung vom Vorstand nur insoweit durchgeführt werde, als Partizipanten von einem ihnen gewährten Umtauschrecht Gebrauch machen, wobei "mit jedem Stück eines Partizipationsscheines das Umtauschrecht auf eine Aktie verbunden ist" und "auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden können", die in einer weiteren Satzungsbestimmung näher geregelt sind. Es liege somit nur an den Partizipanten, entsprechende Umtauschvereinbarungen abzuschließen und damit von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Dass die im Gesetz nicht determinierten "näheren Angaben" über die Ausübung und die Modalitäten des (begründeten) Umtauschrechtes fehlen, könne daran nichts ändern.
Auch die gebotene objektive Auslegung des § 6 Abs 4 der Satzung nach seinem Wortlaut, wonach die Partizipanten von "einem ihnen gewährten Umtauschrecht Gebrauch machen" können, und seinem Zweck führe im systematischen Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis: Das Umtauschrecht sei nicht nur seinem Inhalt nach konkret beschrieben, sondern auch festgelegt, dass die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt werde, als die Partizipanten davon Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich von "einem ihnen gewährten" (und nicht von einem "ihnen zu gewährenden") Umtauschrecht gesprochen, so dass das Verständnis der Gesellschaft, das Umtauschrecht sei erst zu gewähren bzw könnte bei Wahrung gewisser Gegebenheiten eingeräumt werden, nicht nachvollzogen werden könne.Auch die gebotene objektive Auslegung des Paragraph 6, Absatz 4, der Satzung nach seinem Wortlaut, wonach die Partizipanten von "einem ihnen gewährten Umtauschrecht Gebrauch machen" können, und seinem Zweck führe im systematischen Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis: Das Umtauschrecht sei nicht nur seinem Inhalt nach konkret beschrieben, sondern auch festgelegt, dass die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt werde, als die Partizipanten davon Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich von "einem ihnen gewährten" (und nicht von einem "ihnen zu gewährenden") Umtauschrecht gesprochen, so dass das Verständnis der Gesellschaft, das Umtauschrecht sei erst zu gewähren bzw könnte bei Wahrung gewisser Gegebenheiten eingeräumt werden, nicht nachvollzogen werden könne.
Auch die Regierungsvorlage zur geplanten Änderung des BWG, deren § 102a die Möglichkeit der Einziehung von Partizipationskapital vorsehe, spreche für die Wirksamkeit des schon begründeten Umtauschrechtes. Danach habe der Einziehung von Partizipationskapital ein Angebot auf Umtausch in Aktien (§ 102 BWG) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage sei für die Berechnung der allfälligen Zuzahlung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw im Fall des § 102 Abs 2 BWG (Verlängerung der zunächst gesetzten zeitlichen Begrenzung durch Vorstandsbeschluss) von der Beschlussfassung des Vorstandes auszugehen. Damit werde klargestellt, dass das Umtauschrecht bereits mit diesen Beschlüssen entstanden sei. Die teleologisch gebotene analoge Anwendung des § 159 Abs 4 AktG stehe einer Zurücknahme dieser Beschlussfassung entgegen.Auch die Regierungsvorlage zur geplanten Änderung des BWG, deren Paragraph 102 a, die Möglichkeit der Einziehung von Partizipationskapital vorsehe, spreche für die Wirksamkeit des schon begründeten Umtauschrechtes. Danach habe der Einziehung von Partizipationskapital ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Paragraph 102, BWG) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage sei für die Berechnung der allfälligen Zuzahlung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw im Fall des Paragraph 102, Absatz 2, BWG (Verlängerung der zunächst gesetzten zeitlichen Begrenzung durch Vorstandsbeschluss) von der Beschlussfassung des Vorstandes auszugehen. Damit werde klargestellt, dass das Umtauschrecht bereits mit diesen Beschlüssen entstanden sei. Die teleologisch gebotene analoge Anwendung des Paragraph 159, Absatz 4, AktG stehe einer Zurücknahme dieser Beschlussfassung entgegen.
In ihrem Revisionsrekurs macht die Gesellschaft geltend, die in § 6 Abs 4 der Satzung getroffene Regelung über die Eröffnung einer Umtauschmöglichkeit im Sinn des § 102 BWG räume den Inhabern von Partizipationsscheinen noch kein konkretes Umtauschrecht ein, sondern bilde nur die satzungsmäßige Grundlage eines späteren Umtausches, der weitere - bei Gründung der AG und Aufnahme der Satzungsbestimmung noch ausstehende - Maßnahmen voraussetze. § 102 BWG wolle nicht die Interessen der Partizipanten schützen, sondern eine Umtauschmöglichkeit im Interesse der Aktienbanken einräumen, um deren Eigenkapital zu stärken. Eine Auslegung der Satzung in dem Sinn, dass den Partizipanten im Zweifel ein einseitig ausübbares Umtauschrecht eingeräumt werde, sei daher nicht geboten. Für die Umsetzung der Satzungsbestimmung bedürfe es noch eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses, der den Vorstand zur Durchführung eines konkreten öffentlichen Umtauschangebotes berechtige. Mangels ausreichender Bestimmtheit stelle § 6 Abs 4 der Satzung kein privatrechtlich bindendes und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht mehr einseitig widerrufbares Angebot dar. Davon abgesehen sei § 159 Abs 4 AktG auf den Umtausch von Partizipationsscheinen gemäß § 102 BWG nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung bewusst nicht übernommen, eine Regelungslücke sei nicht vorhanden.In ihrem Revisionsrekurs macht die Gesellschaft geltend, die in Paragraph 6, Absatz 4, der Satzung getroffene Regelung über die Eröffnung einer Umtauschmöglichkeit im Sinn des Paragraph 102, BWG räume den Inhabern von Partizipationsscheinen noch kein konkretes Umtauschrecht ein, sondern bilde nur die satzungsmäßige Grundlage eines späteren Umtausches, der weitere - bei Gründung der AG und Aufnahme der Satzungsbestimmung noch ausstehende - Maßnahmen voraussetze. Paragraph 102, BWG wolle nicht die Interessen der Partizipanten schützen, sondern eine Umtauschmöglichkeit im Interesse der Aktienbanken einräumen, um deren Eigenkapital zu stärken. Eine Auslegung der Satzung in dem Sinn, dass den Partizipanten im Zweifel ein einseitig ausübbares Umtauschrecht eingeräumt werde, sei daher nicht geboten. Für die Umsetzung der Satzungsbestimmung bedürfe es noch eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses, der den Vorstand zur Durchführung eines konkreten öffentlichen Umtauschangebotes berechtige. Mangels ausreichender Bestimmtheit stelle Paragraph 6, Absatz 4, der Satzung kein privatrechtlich bindendes und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht mehr einseitig widerrufbares Angebot dar. Davon abgesehen sei Paragraph 159, Absatz 4, AktG auf den Umtausch von Partizipationsscheinen gemäß Paragraph 102, BWG nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung bewusst nicht übernommen, eine Regelungslücke sei nicht vorhanden.