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Rechtssatz RS0112787

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112787

Geschäftszahl

6Ob214/99k

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Rechtssatz

1. Die Unabänderlichkeit des registrierten Kapitalerhöhungsbeschlusses dient dem Schutz der mit der Eintragung konkret bevorrechteten Umtauschrechte und Bezugsrechte der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen.

2. Ein in der Satzung vorgesehener Umtausch von Partizipationsscheinen in Aktien vermittelt den Partizipanten nur dann ein konkretes Umtauschrecht, wenn sämtliche der in Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins -, 6, BWG vorgesehenen Festlegungen getroffen wurden. Das Fehlen näherer Angaben darüber, in welche Aktiengattung umgetauscht werden soll, sowie über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes hindern nicht nur die Ausübung dieses Rechtes sondern bereits dessen Einräumung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 214/99k
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 214/99k
    Veröff: SZ 72/157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112787

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0060OB00214_99K0000_001