Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160; 3 Ob 44/04y ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160; 3 Ob 44/04y ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching2 Paragraph 31, JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof tritt der Begründung im angefochtenen Beschluss bei. Dieser Hinweis genügt gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO (1 Ob 80/02z). Dem sei nur noch hinzugefügt, dass dem bisherigen Akteninhalt - entgegen den soweit auf einer unzulässigen Neuerung beruhenden Rekursausführungen - nicht zu entnehmen ist, dass es dem Kläger auf eine Vernehmung der von ihm namhaft gemachten Zeugen durch das Prozessgericht ankommt. Das Argument, es bedeutete eine unnötige Verfahrensverzögerung und erhöhe die Prozesskosten, wenn die Zeugen im Rechtshilfeweg vernommen würden, weil diese im Hinblick auf ihren Wohnsitz vor verschiedenen Wiener Bezirksgerichten vernommen werden müssten, überzeugt nicht. Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in der selben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so bestimmt § 37 Abs 5 JN, dass alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen hat, dass das ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den Grundsätzen des § 36 Abs 1 JN vorzugehen.Der Oberste Gerichtshof tritt der Begründung im angefochtenen Beschluss bei. Dieser Hinweis genügt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO (1 Ob 80/02z). Dem sei nur noch hinzugefügt, dass dem bisherigen Akteninhalt - entgegen den soweit auf einer unzulässigen Neuerung beruhenden Rekursausführungen - nicht zu entnehmen ist, dass es dem Kläger auf eine Vernehmung der von ihm namhaft gemachten Zeugen durch das Prozessgericht ankommt. Das Argument, es bedeutete eine unnötige Verfahrensverzögerung und erhöhe die Prozesskosten, wenn die Zeugen im Rechtshilfeweg vernommen würden, weil diese im Hinblick auf ihren Wohnsitz vor verschiedenen Wiener Bezirksgerichten vernommen werden müssten, überzeugt nicht. Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in der selben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so bestimmt Paragraph 37, Absatz 5, JN, dass alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen hat, dass das ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den Grundsätzen des Paragraph 36, Absatz eins, JN vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 40, ZPO.
Die Rekursbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen, weil es sich im Delegierungsverfahren um kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des § 521a ZPO handelt (8 ObA 71/04f).Die Rekursbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen, weil es sich im Delegierungsverfahren um kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des Paragraph 521 a, ZPO handelt (8 ObA 71/04f).