Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei releviert im Wesentlichen, dass sowohl die vom Kläger als auch die von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten. Auch entspreche es der Prozessökonomie, das vorliegende Verfahren mit dem vor dem ASG Wien anhängigen Verfahren zu verbinden.
Nach § 31 JN kann nun aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Schon im Hinblick auf die durch Gesetz aus verschiedenen rechtspolitischen Wertungen festgelegte Zuständigkeitsverteilung soll nach stRsp die Delegierung an ein anderes Gericht die Ausnahme bilden. Die Zuständigkeitsordnung soll nicht in einer unvertretbaren Weise gelockert werden (vgl RIS-Justiz RS0046441 mwN). Gerade im Zusammenhang mit den durch das ASGG zu Gunsten des Arbeitnehmers festgelegten zusätzlichen Gerichtsständen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es den Intentionen des Gesetzes widersprechen würde, wenn eine vom Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG anhängig gemachte Arbeitsrechtssache über Antrag des Arbeitgebers in dessen ausschließlichem Interesse an dessen Wohnsitz oder Sitz delegiert würde (vgl RIS-Justiz RS0046357 mwN zuletzt 9 Nc 9/03b; ebenso RIS-Justiz RS0085475 mwN, etwa 8 NdA 1/02). Allgemein wird auch darauf abgestellt, ob die andere Partei - so wie hier - dem Delegierungsantrag widerspricht, weil dann die Delegierung abzuweisen ist, wenn die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für diese spricht (vgl RIS-Justiz RS0046324 mwN zuletzt 9 Nc 10/03z).Nach Paragraph 31, JN kann nun aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Schon im Hinblick auf die durch Gesetz aus verschiedenen rechtspolitischen Wertungen festgelegte Zuständigkeitsverteilung soll nach stRsp die Delegierung an ein anderes Gericht die Ausnahme bilden. Die Zuständigkeitsordnung soll nicht in einer unvertretbaren Weise gelockert werden vergleiche RIS-Justiz RS0046441 mwN). Gerade im Zusammenhang mit den durch das ASGG zu Gunsten des Arbeitnehmers festgelegten zusätzlichen Gerichtsständen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es den Intentionen des Gesetzes widersprechen würde, wenn eine vom Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG anhängig gemachte Arbeitsrechtssache über Antrag des Arbeitgebers in dessen ausschließlichem Interesse an dessen Wohnsitz oder Sitz delegiert würde vergleiche RIS-Justiz RS0046357 mwN zuletzt 9 Nc 9/03b; ebenso RIS-Justiz RS0085475 mwN, etwa 8 NdA 1/02). Allgemein wird auch darauf abgestellt, ob die andere Partei - so wie hier - dem Delegierungsantrag widerspricht, weil dann die Delegierung abzuweisen ist, wenn die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für diese spricht vergleiche RIS-Justiz RS0046324 mwN zuletzt 9 Nc 10/03z).
Hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeit wird ua auf dem Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen abgestellt (vgl RIS-Justiz RS0046540 mwN), aber auch darauf, inwieweit durch den Umstand, dass Ansprüche untereinander in Zusammenhang stehen und durch die Delegierung eine Verminderung der Kosten bewirkt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0046528 mwN zuletzt etwa 8 Nc 6/04f zur Frage der Geltendmachung als Haupt- bzw als Gegenforderung).Hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeit wird ua auf dem Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen abgestellt vergleiche RIS-Justiz RS0046540 mwN), aber auch darauf, inwieweit durch den Umstand, dass Ansprüche untereinander in Zusammenhang stehen und durch die Delegierung eine Verminderung der Kosten bewirkt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0046528 mwN zuletzt etwa 8 Nc 6/04f zur Frage der Geltendmachung als Haupt- bzw als Gegenforderung).
Betrachtet man die Zielrichtung der Zuständigkeitsverteilung insbesondere im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG so kann die Voraussetzung für eine davon abweichende Delegierung nicht dadurch geschaffen werden, dass eine Gegenforderung nicht nur in diesem Verfahren eingewendet, sondern auch selbständig später eingeklagt wird. Es müssen also sonst die Argumente der Zweckmäßigkeit im obigen Sinne eindeutig für die Delegierung sprechen.Betrachtet man die Zielrichtung der Zuständigkeitsverteilung insbesondere im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG so kann die Voraussetzung für eine davon abweichende Delegierung nicht dadurch geschaffen werden, dass eine Gegenforderung nicht nur in diesem Verfahren eingewendet, sondern auch selbständig später eingeklagt wird. Es müssen also sonst die Argumente der Zweckmäßigkeit im obigen Sinne eindeutig für die Delegierung sprechen.
Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da nicht nur der Kläger, sondern auch verschiedene Zeugen den Wohnsitz nicht in Wien haben.
Insgesamt hat daher das Gericht in zutreffender Weise den Delegierungsantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Die Rekursbeantwortung des Klägers war zurückzuweisen, da es sich im Delegierungsverfahren um kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 521a ZPO handelt (vgl OGH 12. 6. 2003, 8 ObA 55/03a).Die Rekursbeantwortung des Klägers war zurückzuweisen, da es sich im Delegierungsverfahren um kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des Paragraph 521 a, ZPO handelt vergleiche OGH 12. 6. 2003, 8 ObA 55/03a).