Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (vgl 5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Im Allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711 ua).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit vergleiche 5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Im Allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EFSlg 69.711 ua).
Im hier zu beurteilenden Fall sprechen aber Zweckmäßigkeitsüberlegungen dafür, die Rechtssache vor dem Handelsgericht Wien zu verhandeln:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, dass ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur dann berechtigt sein kann, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird, sondern beispielsweise auch dann, wenn die Ansprüche, die mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen (6 Ob 88/65; JBl 1986, 53; vgl auch 7 Nd 515/82). Dies muss daher auch dann gelten, wenn in verschiedenen Verfahren vor verschiedenen Gerichten ein- und dieselbe Forderung (einmal als Haupt- einmal als Gegenforderung) geltend gemacht wird. Genau das ist aber - wie die Klägerin unwidersprochen behauptet - hier der Fall.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten, dass ein Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht nur dann berechtigt sein kann, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird, sondern beispielsweise auch dann, wenn die Ansprüche, die mit verschiedenen Klagen bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden, untereinander im Zusammenhang stehen (6 Ob 88/65; JBl 1986, 53; vergleiche auch 7 Nd 515/82). Dies muss daher auch dann gelten, wenn in verschiedenen Verfahren vor verschiedenen Gerichten ein- und dieselbe Forderung (einmal als Haupt- einmal als Gegenforderung) geltend gemacht wird. Genau das ist aber - wie die Klägerin unwidersprochen behauptet - hier der Fall.
Dazu kommt, dass im hier zu beurteilenden Fall das in Wien anhängige Verfahren bereits weit gediehen ist, sodass die Klägerin mit Recht die Erwartung einer Nutzbarmachung der dort erzielten Verfahrensergebnisse für das hier zu beurteilende Verfahren betont. Dass im vorliegenden Verfahren außer der Bezugnahme auf den in Wien anhängigen Akt und einen weiteren Akt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien noch keine Beweisaufnahmen beantragt wurden, trifft zu. Das hier zu beurteilende Verfahren ist aber in der Sache über den Austausch der verfahrenseinleitenden Schriftsätze nicht gediehen, wozu noch kommt, dass auch in diesen Schriftsätzen der Gegenstand des Verfahrens - wegen der Bezugnahme auf das Parallelverfahren - nur ansatzweise konkretisiert wird. Sollte es daher nicht zu einer (die Verbindung der Verfahren ermöglichenden) Delegierung kommen, müssten entsprechende Prozessbehauptungen aufgestellt und geeignete Beweismittel beantragt werden. Das dazu erstattete Vorbringen der klagenden Partei, dass fast alle aufzunehmenden Beweise bereits im Parallelverfahren durchgeführt wurden, blieb unwidersprochen.
Da der Beklagte im Zwischenstreit um die Delegierung (3 Nd 512/01; 4 Nd 501/98; 2 Ob 617/90) unterlegen ist, hat er die von ihm verzeichneten Kosten seiner (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen.