Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein. Unter dieser befinden sich Teile des sogenannten "Grill-Stollens", der im Jahr 1944 im Auftrag und auf Rechnung der Organisation Todt von der in der Rüstungsindustrie mit der Erzeugung von Komponenten des Jagdflugzeuges Messerschmidt Bf 109 tätigen Eugen Grill Werke GmbH errichtet wurde. Die Organisation Todt gilt nach § 3 Abs 1 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes BGBl 16/1956 und nach dem Schlußprotokoll zu Artikel 24 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen BGBl 119/1958 als Einrichtung des untergegangenen Deutschen Reiches und wurde im Schriftverkehr der damaligen reichsdeutschen Behörden als "Amt" bezeichnet.Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein. Unter dieser befinden sich Teile des sogenannten "Grill-Stollens", der im Jahr 1944 im Auftrag und auf Rechnung der Organisation Todt von der in der Rüstungsindustrie mit der Erzeugung von Komponenten des Jagdflugzeuges Messerschmidt Bf 109 tätigen Eugen Grill Werke GmbH errichtet wurde. Die Organisation Todt gilt nach Paragraph 3, Absatz eins, des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes Bundesgesetzblatt 16 aus 1956, und nach dem Schlußprotokoll zu Artikel 24 Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen Bundesgesetzblatt 119 aus 1958, als Einrichtung des untergegangenen Deutschen Reiches und wurde im Schriftverkehr der damaligen reichsdeutschen Behörden als "Amt" bezeichnet.
Der Kläger hatte beim Landesgericht Salzburg zu 5 Cg 129/91 ein Verfahren gegen die Stadtgemeinde Hallein geführt, in dem er die Feststellung begehrte, die Stadtgemeinde Hallein sei nicht Eigentümerin der unter der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein befindlichen Stollenanlage, Eigentümer dieser Stollenanlage sei vielmehr der jeweilige bücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Oberste Gerichtshof hatte in diesem Verfahren mit Entscheidung vom 22.3.1993, 1 Ob 513/93 die Entscheidung der Vorinstanzen, die Stadtgemeinde Hallein sei nicht Eigentümerin der Stollenanlage, bestätigt, hingegen das Feststellungsbegehren, Eigentümer der Stollenanlage sei der jeweilige bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein abgewiesen und ausgeführt, daß das Stollensystem vom Deutschen Reich aufgrund eines durch behördlichen Eingriffsakt erworbenen, auf zeitlich begrenzte Benützung abzielenden Benützungsrechtes errichtet wurde. Die Stollenanlage sei mit Rücksicht auf das zeitlich begrenzte Grundbenützungsrecht und den Verwendungszweck (Verlagerung der Rüstungsindustrie unter Tag zum Schutz vor Luftangriffen) als ein vom Deutschen Reich erbautes Superädifikat zu beurteilen, das schon mit seiner Herstellung dessen Eigentum wurde und als Eigentum des Deutschen Reiches nach Art 22 des Staatsvertrages von Wien BGBl 1955/152 und § 3 des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes ins Eigentum der Republik Österreich übergegangen sei, ohne daß hiezu die bei einem derivativen Erwerb erforderliche Urkundenhinterlegung notwendig gewesen wäre. Das Bauwerk gehöre auch weiterhin seinem Eigentümer, der Republik Österreich, zu einer Übertragung sei als Modus die Urkundenhinterlegung erforderlich.Der Kläger hatte beim Landesgericht Salzburg zu 5 Cg 129/91 ein Verfahren gegen die Stadtgemeinde Hallein geführt, in dem er die Feststellung begehrte, die Stadtgemeinde Hallein sei nicht Eigentümerin der unter der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein befindlichen Stollenanlage, Eigentümer dieser Stollenanlage sei vielmehr der jeweilige bücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Oberste Gerichtshof hatte in diesem Verfahren mit Entscheidung vom 22.3.1993, 1 Ob 513/93 die Entscheidung der Vorinstanzen, die Stadtgemeinde Hallein sei nicht Eigentümerin der Stollenanlage, bestätigt, hingegen das Feststellungsbegehren, Eigentümer der Stollenanlage sei der jeweilige bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein abgewiesen und ausgeführt, daß das Stollensystem vom Deutschen Reich aufgrund eines durch behördlichen Eingriffsakt erworbenen, auf zeitlich begrenzte Benützung abzielenden Benützungsrechtes errichtet wurde. Die Stollenanlage sei mit Rücksicht auf das zeitlich begrenzte Grundbenützungsrecht und den Verwendungszweck (Verlagerung der Rüstungsindustrie unter Tag zum Schutz vor Luftangriffen) als ein vom Deutschen Reich erbautes Superädifikat zu beurteilen, das schon mit seiner Herstellung dessen Eigentum wurde und als Eigentum des Deutschen Reiches nach Artikel 22, des Staatsvertrages von Wien BGBl 1955/152 und Paragraph 3, des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes ins Eigentum der Republik Österreich übergegangen sei, ohne daß hiezu die bei einem derivativen Erwerb erforderliche Urkundenhinterlegung notwendig gewesen wäre. Das Bauwerk gehöre auch weiterhin seinem Eigentümer, der Republik Österreich, zu einer Übertragung sei als Modus die Urkundenhinterlegung erforderlich.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Republik Österreich die Wiederherstellung des Zustandes der Liegenschaft vor Errichtung des Grill-Stollens in der Weise, daß sie den Stollen, soweit und in dem Umfange er sich unter der Liegenschaft des Kläger befinde, zuschütte. Er stützte sein Begehren darauf, daß es sich bei dem Stollen um ein Superädifikat handle, das im Besitz der Beklagten stehe. Da der Benützungszweck weggefallen sei, habe der Kläger ein Recht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Die Stollenanlage sei unmittelbar einsturzgefährdet, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes liege daher im unmittelbaren Interesse des Klägers.
Die Beklagte wandte mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und Unzulässigkeit des Rechtsweges und materiell ein, sie habe auch seit dem Kriegsende die Anlage niemals benützt, nie Rechte, welcher Art auch immer an der Anlage behauptet oder Ansprüche gegen den Kläger erhoben. Die mit der Prüfung eines eventuellen Ankaufes der Liegenschaft befaßten Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen seien immer davon ausgegangen, daß die jeweiligen bücherlichen Eigentümer auch Eigentümer des Stollensystems seien. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 512/93 entfalte keine Rechtskraftwirkungen. Selbst wenn ein Benützungsrecht im Jahr 1945 auf die beklagte Partei übergegangen sein sollte, wäre dieses wegen Nichtgebrauches und Zeitablaufes von mehr als 30 bzw 40 Jahren seit 1945 untergegangen und daher nicht mehr vorhanden. Der Kläger habe sich eventueller Ansprüche aus einem solchen hypothetischen Nutzungsrecht auch verschwiegen. Ein ausreichend konkretisierter individueller Verwaltungsakt, etwa einem Bescheid in der österreichischen Rechtsordnung vergleichbar, als Rechtsgrundlage der Errichtung eines Superädifikates zugunsten des Deutschen Reiches habe nicht aufgefunden werden können. Es habe daher an einer Rechtsgrundlage für die Errichtung einer Stollenanlage gefehlt, jedenfalls sei diese mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches weggefallen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender Feststellungen ab:
Die Eugen Grill Werke GmbH war für das Deutsche Reich während des Zweiten Weltkrieges als Rüstungsbetrieb in der Kriegsmaterialproduktion tätig. Zahlreiche Rüstungsbetriebe, darunter auch die Eugen Grill Werke GmbH wurden jedenfalls ab 1943/1944 in Stollenanlagen unter Tag verlegt. Aus Anlaß der Errichtung der Stollenanlage wurde der Rechtsvorgänger des Klägers, sein Bruder Johann M*****, der sich an der Front befand (und später für tot erklärt wurde), weder von reichsdeutschen Behörden noch von der Eugen Grill Werke GmbH um Zustimmung gefragt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stollenanlage verwaltete die Mutter des Klägers die Liegenschaft, auch deren Zustimmung wurde nicht eingeholt. In der Zeit vom 7. bis 19.9.1944 nahmen Vertreter des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion eine Überprüfung der Bauführung vor. Mit Bescheid vom 14.9.1944 erteilte der seinerzeitige "Landrat des Kreises Hallein" der Egon Grill Werke GmbH die bau- und gewerberechtliche Benützungsbewilligung zur Durchführung der Erweiterung eines Luftschutzstollens. Nach Beendigung der Bauarbeiten verlegte die Gesellschaft ihre Rüstungsproduktion in das Stollensystem. Nach Kriegsende wurde es zunächst von den Alliierten genutzt und in weiterer Folge aufgrund sicherheitspolizeilicher Anordnungen von der Gemeinde Hallein zugemauert.Die Eugen Grill Werke GmbH war für das Deutsche Reich während des Zweiten Weltkrieges als Rüstungsbetrieb in der Kriegsmaterialproduktion tätig. Zahlreiche Rüstungsbetriebe, darunter auch die Eugen Grill Werke GmbH wurden jedenfalls ab 1943 aus 1944, in Stollenanlagen unter Tag verlegt. Aus Anlaß der Errichtung der Stollenanlage wurde der Rechtsvorgänger des Klägers, sein Bruder Johann M*****, der sich an der Front befand (und später für tot erklärt wurde), weder von reichsdeutschen Behörden noch von der Eugen Grill Werke GmbH um Zustimmung gefragt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stollenanlage verwaltete die Mutter des Klägers die Liegenschaft, auch deren Zustimmung wurde nicht eingeholt. In der Zeit vom 7. bis 19.9.1944 nahmen Vertreter des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion eine Überprüfung der Bauführung vor. Mit Bescheid vom 14.9.1944 erteilte der seinerzeitige "Landrat des Kreises Hallein" der Egon Grill Werke GmbH die bau- und gewerberechtliche Benützungsbewilligung zur Durchführung der Erweiterung eines Luftschutzstollens. Nach Beendigung der Bauarbeiten verlegte die Gesellschaft ihre Rüstungsproduktion in das Stollensystem. Nach Kriegsende wurde es zunächst von den Alliierten genutzt und in weiterer Folge aufgrund sicherheitspolizeilicher Anordnungen von der Gemeinde Hallein zugemauert.
Die Eugen Grill Werke GmbH stand nach Kriegsende unter öffentlicher Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen. Am 30.1.1951 beantragte die Österreichische Salinenverwaltung Hallein eine Entscheidung darüber, ob gegen die Verwendung des Stollens für Bergbauzwecke Einwände bestünden. Mit Schreiben vom 14.3.1951 teilte das Bundesministerium für Finanzen der Antragstellerin mit, daß gegen ein solches Vorhaben zwar keine Einwände bestünden, der Stollen, der aus Mitteln der Organisation Todt ohne besondere Vereinbarung mit den Grundeigentümern erbaut worden sei, Eigentum der Grundeigentümer sei. Der Organisation Todt könnten lediglich Ersatzansprüche aus dem Titel der Stollenerbauung zustehen. Das genannte Ministerium verzichte jedoch als Treuhandverwalter des Organisation Todt-Vermögens namens dieser Organisation oder deren Rechtsnachfolger auf Ersatzansprüche aus dem Titel der "Aufführung und Anlage des Stollensystems". Der Abschluß eines formellen Pachtvertrages mit der Treuhandverwaltung sei nicht erforderlich, weil es sich nicht um "formell deutsches Eigentum" handle. Mit Bescheid vom 20.11.1958 wurde die öffentliche Verwaltung über die Eugen Grill Werke GmbH beendet.
1960 interessierte sich das Bundesministerium für Landesverteidigung für das Stollensystem, nachdem die Anlage für Zwecke des Bundesheeres als geeignet befunden worden war. Das Bundesministerium führte mit dem Kläger auch Gespräche, kam aber aus verschiedenen Gründen von diesem Vorhaben im Februar 1982 wieder ab.
In einem an das Bundesministerium für Bauten und Technik gerichteten Schreiben vom Mai 1982 vertrat das Bundesministerium für Finanzen die Auffassung, daß die jeweiligen bücherlichen Grundeigentümer auch Eigentümer des Stollensystems seien. In einem Schreiben vom 22.2.1984 an die Stadtgemeinde Hallein wurde die Auffassung vertreten, daß die Republik Österreich nicht als Verfügungsberechtigte oder Eigentümerin der Schutzbauten angesehen werden könne, weil wehr- und luftschutzrechtlich begründete Eingriffe des Deutschen Reiches in das Eigentum Dritter als kriegsbedingte Maßnahmen anzusehen seien und ein sich für das Deutsche Reich daraus ergebender Benützungstitel mit dem Ende des Krieges erloschen sei. Auch ein Eigentumserwerb durch Bauführung liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 26.5.1986 bot die Rechtsnachfolgerin der Eugen Grill Werke GmbH der Stadtgemeinde Hallein die schenkungsweise Überlassung des Stollensystems an. Diese nahm die Schenkung an, schloß jedoch "aus Sicherheitsgründen" mit der Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft am 14.2./9.3.1989 einen Kaufvertrag über das gesamte Stollensystem.
Die Republik Österreich hat die Stollenanlage seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges nie benützt.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach der Entscheidung 1 Ob 513/93 sei davon auszugehen, daß ein unter einer Liegenschaft befindliches Stollensystem seiner Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein könne, dessen Eigentümer eine vom Grundeigentümer verschiedene Person sein könne. In einem solchen Bauwerk könne von der Liegenschaft gesondertes Eigentum entweder als Keller (Kellereigentum nach dem Hofdekret vom 2.7.1832) oder in Analogie zu den §§ 297, 435 ABGB als Superädifikat erlangt werden. Feststehe, daß das Stollensystem im Auftrag und auf Kosten der Organisation Todt, einer Einrichtung des Deutschen Reiches, errichtet worden sei. Dieses sei ursprünglich rechtsgrundlos und ohne auf einem besonderen Gründungsakt beruhend zum Zwecke des Aufbaues des nationalsozialistischen Herrschaftssytems im Deutschen Reich entstanden und spätestens während der Dauer des Zweiten Weltkrieges mit Dienststellen des Deutschen Reiches, konkret des Reichministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion verschmolzen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach der Entscheidung 1 Ob 513/93 sei davon auszugehen, daß ein unter einer Liegenschaft befindliches Stollensystem seiner Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein könne, dessen Eigentümer eine vom Grundeigentümer verschiedene Person sein könne. In einem solchen Bauwerk könne von der Liegenschaft gesondertes Eigentum entweder als Keller (Kellereigentum nach dem Hofdekret vom 2.7.1832) oder in Analogie zu den Paragraphen 297, 435, ABGB als Superädifikat erlangt werden. Feststehe, daß das Stollensystem im Auftrag und auf Kosten der Organisation Todt, einer Einrichtung des Deutschen Reiches, errichtet worden sei. Dieses sei ursprünglich rechtsgrundlos und ohne auf einem besonderen Gründungsakt beruhend zum Zwecke des Aufbaues des nationalsozialistischen Herrschaftssytems im Deutschen Reich entstanden und spätestens während der Dauer des Zweiten Weltkrieges mit Dienststellen des Deutschen Reiches, konkret des Reichministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion verschmolzen.
Gemäß Art I der 9.Änderungsverordnung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe zum Luftschutzrecht vom 31.8.1943 habe § 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4.5.1937 (RGBl I 559) gelautet: "Der Luftschutz hat die Aufgabe, organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, um die Kampfkraft, die Arbeitskraft und den Widerstandswillen des gesamten Volkes gegen die Wirkungen von Luftangriffen zu erhalten." Nach § 1 Abs 1 des Luftschutzgesetzes idF vom 31.8.1943 sei der Luftschutz Aufgabe des Reiches, nach Abs 2 könne der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe "andere Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes" in Anspruch nehmen und handle hiebei "in Fällen grundsätzlicher Art im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister". Nach § 2 Abs 1 leg cit seien alle Deutschen zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur Durchführung des Luftschutzes erforderlich seien. Nach § 4 werde Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht mit den Durchführungsbestimmungen festgelegt, die dauernde Enteignung oder Beschränkung von Grundeigentum richtet sich nach den Enteignungsgesetzen.Gemäß Artikel römisch eins, der 9.Änderungsverordnung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe zum Luftschutzrecht vom 31.8.1943 habe Paragraph eins, der ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4.5.1937 (RGBl römisch eins 559) gelautet: "Der Luftschutz hat die Aufgabe, organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, um die Kampfkraft, die Arbeitskraft und den Widerstandswillen des gesamten Volkes gegen die Wirkungen von Luftangriffen zu erhalten." Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31.8.1943 sei der Luftschutz Aufgabe des Reiches, nach Absatz 2, könne der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe "andere Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes" in Anspruch nehmen und handle hiebei "in Fällen grundsätzlicher Art im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister". Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit seien alle Deutschen zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur Durchführung des Luftschutzes erforderlich seien. Nach Paragraph 4, werde Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht mit den Durchführungsbestimmungen festgelegt, die dauernde Enteignung oder Beschränkung von Grundeigentum richtet sich nach den Enteignungsgesetzen.
Auch das Reichsleistungsgesetz (Wehrleistungsgesetz) vom 1.9.1939 habe "Bedarfsstellen" zur Inanspruchnahme von Vermögensleistungen berechtigt, die vom Oberkommando der Wehrmacht und die vom Führer und Reichskanzler bestellten Generalbevollmächtigten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen gewesen seien. § 10 Abs 1 dieses Gesetzes habe ausdrücklich vorgesehen, daß Grundstücke und Gebäude benützt werden könnten und die Benützung unter anderem in dem Einbau von Vorrichtungen und Anlagen bestehen könne. Alle diese Gesetze und Verordnungen seien mit Wirkung vom 27.4.1945 bzw 8.5.1945 unter ausdrücklicher Berufung auf § 1 Abs 2 R-ÜG außer Kraft gesetzt worden. Da Österreich als Völkerrechtssubjekt und Staat nach herrschender Völkerrechtslehre nach der Okkupation 1938 nicht untergegangen sei und 1945 lediglich seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit (teilweise) zurückerlangt habe, sei § 1 Abs 1 R-ÜG verfassungskonform nur so zu interpretieren, daß die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen reichsdeutschen Bestimmungen im Bundesgebiet der Republik Österreich auch zwischen dem 13.3.1938 und 8.5.1945 niemals rechtliche Geltung erlangt hätten und daher auf keinen wie immer gearteten Sachverhalt, wann immer er verwirklicht worden sei, anzuwenden seien. Dies führe zu dem Schluß, daß die Organisation Todt rechtsgrundlos, das heißt rechtswidrig, als Auftraggeber und Organisator bei der Einrichtung der Stollenanlage tätig geworden sei, so daß denkmöglich ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht des Deutschen Reiches durch diesen rechtswidrigen Eingriffsakt nicht habe begründet werden können. Die gegenständliche Bauführung des Deutschen Reiches könne daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als eigentumsbegründende Errichtung eines Superädifikates des Deutschen Reiches gewertet werden. Die materielle Rechtskraft des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 22.3.1993, 1 Ob 513/93 wirke nur zwischen den Parteien des dort geführten Rechtsstreites.Auch das Reichsleistungsgesetz (Wehrleistungsgesetz) vom 1.9.1939 habe "Bedarfsstellen" zur Inanspruchnahme von Vermögensleistungen berechtigt, die vom Oberkommando der Wehrmacht und die vom Führer und Reichskanzler bestellten Generalbevollmächtigten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen gewesen seien. Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes habe ausdrücklich vorgesehen, daß Grundstücke und Gebäude benützt werden könnten und die Benützung unter anderem in dem Einbau von Vorrichtungen und Anlagen bestehen könne. Alle diese Gesetze und Verordnungen seien mit Wirkung vom 27.4.1945 bzw 8.5.1945 unter ausdrücklicher Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG außer Kraft gesetzt worden. Da Österreich als Völkerrechtssubjekt und Staat nach herrschender Völkerrechtslehre nach der Okkupation 1938 nicht untergegangen sei und 1945 lediglich seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit (teilweise) zurückerlangt habe, sei Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG verfassungskonform nur so zu interpretieren, daß die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen reichsdeutschen Bestimmungen im Bundesgebiet der Republik Österreich auch zwischen dem 13.3.1938 und 8.5.1945 niemals rechtliche Geltung erlangt hätten und daher auf keinen wie immer gearteten Sachverhalt, wann immer er verwirklicht worden sei, anzuwenden seien. Dies führe zu dem Schluß, daß die Organisation Todt rechtsgrundlos, das heißt rechtswidrig, als Auftraggeber und Organisator bei der Einrichtung der Stollenanlage tätig geworden sei, so daß denkmöglich ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht des Deutschen Reiches durch diesen rechtswidrigen Eingriffsakt nicht habe begründet werden können. Die gegenständliche Bauführung des Deutschen Reiches könne daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als eigentumsbegründende Errichtung eines Superädifikates des Deutschen Reiches gewertet werden. Die materielle Rechtskraft des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 22.3.1993, 1 Ob 513/93 wirke nur zwischen den Parteien des dort geführten Rechtsstreites.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Gehe man davon aus, daß der durch den Herrschaftsakt geschaffene Benützungstitel durch die Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nicht von selbst außer Kraft getreten sei, dann sei der Titel noch immer aufrecht und der Kläger könnte die Übereignung oder Entfernung des Bauwerkes erst nach Aufhebung des Benützungstitels durch die für eine Enteignung oder Eigentumsbeschränkung nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde verlangen. Einen solchen gegenteiligen Hoheitsakt habe der Kläger aber bisher nicht erwirkt, so daß sein Begehren schon aus diesem Grunde zu Recht abgewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur rechtlichen Qualifikation unterirdischer Bauwerke, insbesondere aus der Kriegszeit eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.