1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111 beträgt - so wie schon nach § 14 Abs 1 AußStrG 1854 - die Revisionsrekursfrist in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verlassenschaftsverfahren, grundsätzlich 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit (vor ZVN 2002: Gerichtsferien) finden in diesen Verfahren keine Anwendung (§ 23 Abs 1 AußStrG; Art XXXVI EGZPO; RIS-Justiz RS0108631). Die dem Masseverwalter im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehende Revisionsrekursfrist endete damit am 28. 7. 2006; der am 9. 8. 2006 zur Post gegebene Rechtsmittelschriftsatz ist verspätet.1. Nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 beträgt - so wie schon nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 - die Revisionsrekursfrist in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verlassenschaftsverfahren, grundsätzlich 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit (vor ZVN 2002: Gerichtsferien) finden in diesen Verfahren keine Anwendung (Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG; Artikel römisch 36 , EGZPO; RIS-Justiz RS0108631). Die dem Masseverwalter im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehende Revisionsrekursfrist endete damit am 28. 7. 2006; der am 9. 8. 2006 zur Post gegebene Rechtsmittelschriftsatz ist verspätet.
2. Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist; dies gilt auch für Revisionsrekurse (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 46 Rz 3 mwN). Allerdings ist eine Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel nur möglich, wenn eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriff in Rechte „einer anderen Person" möglich ist; ansonst ist es vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen; es kommt also darauf an, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (jüngst 6 Ob 199/06t mwN).2. Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist; dies gilt auch für Revisionsrekurse (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 46, Rz 3 mwN). Allerdings ist eine Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel nur möglich, wenn eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriff in Rechte „einer anderen Person" möglich ist; ansonst ist es vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen; es kommt also darauf an, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (jüngst 6 Ob 199/06t mwN).
Der Masseverwalter strebt die „Beseitigung" der Nachlassseparation samt der Stellung des Separationskurators an; der Separationskurator ist dem entgegen getreten. Die Vorinstanzen sind von einem weiteren Bestehen einer Nachlassseparation auch nach Konkurseröffnung ausgegangen und haben den Hauptantrag sowie die Eventualanträge des Masseverwalters abgewiesen. Eine Abänderung dieser Entscheidungen würde somit die verfahrensrechtliche Stellung des Separationskurators nachteilig berühren. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs ist nicht möglich.
3. Dass über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen der Konkurs eröffnet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch nach § 176 Abs 1 KO würde die Rechtsmittelfrist 14 Tage betragen, nach § 173 Abs 1 KO wären die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit in Konkursverfahren nicht anzuwenden.3. Dass über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen der Konkurs eröffnet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch nach Paragraph 176, Absatz eins, KO würde die Rechtsmittelfrist 14 Tage betragen, nach Paragraph 173, Absatz eins, KO wären die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit in Konkursverfahren nicht anzuwenden.
4. Der Separationskurator hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung schon deshalb selbst zu tragen, weil sie ebenfalls verspätet ist und er außerdem auf die Verspätung des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.