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Entscheidung 6 Ob 219/25m×

Entscheidung 6 Ob 219/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

6Ob219/25m

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen P*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter *, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der C*, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. November 2025, GZ 52 R 69/25s-116, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem enthobenen Sachwalter ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters nicht zu (RS0006229 [T17, T18, T23]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, erwirbt aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]); vergleiche RS0007280). Besteht aber kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]; RS0006229 [T10]), ist ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]; 10 Ob 25/16y [ErwGr 3.1.]; vergleiche (1 Ob 3/09m [ErwGr 3.]; 7 Ob 77/09p). Daran hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I 2017/59) nichts geändert (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]). Die dargestellten Grundsätze gelten daher unverändert auch für gerichtliche Erwachsenenvertreter.

[2] 1.2. Hingegen steht der betroffenen Person gegen eine nicht auf ihren Antrag hin ergangene Übertragung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters („Umbestellung“) ein Rechtsmittelrecht zu. Die Rechtsprechung, wonach sie dabei auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden kann (RS0124204 [T2]; RS0006229 [T17, T18, T23, T24]), beruht darauf, dass die Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters nach der Grundregel des Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird vergleiche 10 Ob 123/05v; RS0120299). Allerdings kann einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 44, AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt werden vergleiche Paragraph 128, Absatz eins, Satz 3 AußStrG; ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 70, ; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ Paragraph 128, Rz 40; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Paragraph 128, Rz 4). In einem solchen Fall endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen. Diese treten ein, sobald der Beschluss, mit dem sie vorläufig verliehen wurden, zugestellt wurde (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ Paragraph 44, Rz 20; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Paragraph 44, Rz 2).

[3] 2. Das Erstgericht enthob die im Jahr 2021 bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreterin ihres Amts, bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und erkannte dem Beschluss gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.

[4]                  Das Rekursgericht wies den Rekurs der vormaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mangels Rekurslegitimation zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[5] 3.1. Soweit im Revisionsrekurs argumentiert wird, der Rekurs sei im Interesse des Betroffenen erhoben worden, kommt es darauf nicht an, weil die Vertretungsbefugnis der vormaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin aufgrund der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG zuerkannt vorläufigen Verbindlichkeit bereits mit der – im Akt ausgewiesenen – Zustellung des Beschlusses des Erstgerichts endete.

[6] 3.2. Das weitere Revisionsrekursvorbringen, wonach in Fällen, in denen dem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vorläufige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG zuerkannt wurde, eine Rechtsschutzlücke bestehe und deshalb ein Rechtsmittelrecht der enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin im eigenen Namen postuliert wird, verkennt, dass die Interessen des Betroffenen aufgrund der Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit vom neu bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter wahrzunehmen sind. Ein Rechtsschutzdefizit zulasten der betroffenen Person besteht daher nicht.

[7]           Dass das eigene Interesse der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, die Erwachsenenvertretung weiter auszuüben, rechtlich nicht geschützt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]).

[8] 3.3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird daher im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Textnummer

E146917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00219.25M.0128.000

Im RIS seit

21.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260128_OGH0002_0060OB00219_25M0000_000

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