Der Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt.
Der Aufenthalt der Mutter und der Minderjährigen ist seit Ende 1993 unbekannt. Zunächst ist festzuhalten, daß die inländische Jurisdiktion in Kindschaftssachen bei österreichischer Staatsangehörigkeit des Kindes immer bejaht wird, gleichgültig, wo sich das Kind befindet. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der Aberkennung der elterlichen Gewalt als auch in Sorgerechtsfällen und erfährt durch das Minderjährigenschutzabkommen (dessen Anwendbarkeit hier überdies fraglich ist, weil nicht bekannt ist, ob die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat hat) nur hinsichtlich von Schutzmaßnahmen eine gewisse Einschränkung (vgl Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 56 und 90 f mwN).Der Aufenthalt der Mutter und der Minderjährigen ist seit Ende 1993 unbekannt. Zunächst ist festzuhalten, daß die inländische Jurisdiktion in Kindschaftssachen bei österreichischer Staatsangehörigkeit des Kindes immer bejaht wird, gleichgültig, wo sich das Kind befindet. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der Aberkennung der elterlichen Gewalt als auch in Sorgerechtsfällen und erfährt durch das Minderjährigenschutzabkommen (dessen Anwendbarkeit hier überdies fraglich ist, weil nicht bekannt ist, ob die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat hat) nur hinsichtlich von Schutzmaßnahmen eine gewisse Einschränkung vergleiche Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 56 und 90 f mwN).
Der Vater beruft sich in seinem Rechtsmittel neuerlich auf § 145 Abs 1 zweiter Satz ABGB. Diese Bestimmung, die ua die Übertragung der Obsorge von jenem Elternteil, dessen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist und dem die Obsorge allein zusteht, auf den anderen Elternteil (oder auf das Großelternpaar oder einen Großelternteil) regelt, kommt aber nur zum Tragen, wenn der Obsorgeberechtigte allein - also nicht zusammen mit dem Kind - unbekannten Aufenthaltes ist und daher die Obsorge für das unversorgt zurückbleibende Kind nicht ausüben kann. Dies wird nicht nur aus der systematischen Einordnung der Bestimmung im Rahmen der Obsorge, sondern insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (60 BlgNR 14.GP 24) deutlich, die ausführen, daß die in Abs 1 umschriebenen Fälle solcher Art sind, daß der von ihnen betroffene Elternteil nicht in der Lage ist, seine elterlichen Befugnisse auszuüben und Vorsorge getroffen wird, daß beim Ausfall der Eltern durch Bestimmung der Großeltern, die kraft des Naheverhältnisses für die Pflege und Erziehung des Kindes regelmäßig geeignet sind, Vorsorge getroffen wird.Der Vater beruft sich in seinem Rechtsmittel neuerlich auf Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz ABGB. Diese Bestimmung, die ua die Übertragung der Obsorge von jenem Elternteil, dessen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist und dem die Obsorge allein zusteht, auf den anderen Elternteil (oder auf das Großelternpaar oder einen Großelternteil) regelt, kommt aber nur zum Tragen, wenn der Obsorgeberechtigte allein - also nicht zusammen mit dem Kind - unbekannten Aufenthaltes ist und daher die Obsorge für das unversorgt zurückbleibende Kind nicht ausüben kann. Dies wird nicht nur aus der systematischen Einordnung der Bestimmung im Rahmen der Obsorge, sondern insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (60 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 24) deutlich, die ausführen, daß die in Absatz eins, umschriebenen Fälle solcher Art sind, daß der von ihnen betroffene Elternteil nicht in der Lage ist, seine elterlichen Befugnisse auszuüben und Vorsorge getroffen wird, daß beim Ausfall der Eltern durch Bestimmung der Großeltern, die kraft des Naheverhältnisses für die Pflege und Erziehung des Kindes regelmäßig geeignet sind, Vorsorge getroffen wird.
Eine Entziehung der Obsorge der Mutter und Übertragung auf den Vater ist allerdings unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB, also eines Verhaltens der obsorgeberechtigten Mutter, das das Wohl der Minderjährigen ernsthaft gefähdet, möglich. Für eine solche Beurteilung reichen die Entscheidungsgrundlagen derzeit noch nicht aus, weil die Lebens- und Erziehungssituation des Kindes seit Ende 1993 gänzlich unbekannt ist. Der Elternteil, dem die Obsorge für das Kind zusteht, hat zwar auch das Recht, dessen Aufenthaltsort zu bestimmen (§ 146b ABGB). Zu den Mindestrechten des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles gehört jedoch auch das Recht auf persönlichen Verkehr und jenes, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu in § 154 Abs 2 und 3 leg cit genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch anderen wichtigen Maßnahmen zu äußern. Die Wahrnehmung dieser Mindestrechte darf das Gericht nur einschränken oder entziehen, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist (§ 178 ABGB). Gegen diese Mindestrechte des Vaters hat die Mutter durch ihr "Untertauchen" gröblichst verstoßen. Ihre Flucht vor Strafverfolgung ins Ausland ohne Nachricht über ihren tatsächlichen Verbleib und die Lebensumstände und Situation des Kindes kann nicht mit einer regulären Übersiedlung ins Ausland gleichgesetzt werden. Die Minderjährige wird durch dieses Verhalten auch jeglichem Schutz des österreichischen Pflegschaftsgerichtes entzogen, das nicht einmal über die zuständigen örtlichen Behörden im Aufenthaltsstaat Aufklärung und erforderliche Schutzmaßnahmen veranlassen kann. Es ist daher erforderlich, zumindest durch eingehende Vernehmung der mütterlichen Großeltern zu versuchen, den Aufenthaltsort und die tatsächlichen Lebensumstände der Minderjährigen zu ermitteln. Es ist ja nicht einmal bekannt, ob sich die Minderjährige noch bei ihrer Mutter befindet. Den erwähnten Großeltern wird vor Augen zu führen sein, daß eine Auskunftsverweigerung dazu führen müßte, der Mutter die Obsorge zu entziehen und diese dem Vater zu übertragen, damit diesem die Möglichkeit eröffnet wird, die Hilfe der Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht bei der Ermittlung des Aufenthaltes und notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes in Anspruch zu nehmen (§ 146b ABGB), eine Hilfe, zu der die Behörden verpflichtet sind. Dem Vater wäre nämlich die Obsorge in einem solchen Fall zu übertragen, weil ernsthafte Bedenken vorlägen, daß das Kindeswohl gefährdet ist.Eine Entziehung der Obsorge der Mutter und Übertragung auf den Vater ist allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB, also eines Verhaltens der obsorgeberechtigten Mutter, das das Wohl der Minderjährigen ernsthaft gefähdet, möglich. Für eine solche Beurteilung reichen die Entscheidungsgrundlagen derzeit noch nicht aus, weil die Lebens- und Erziehungssituation des Kindes seit Ende 1993 gänzlich unbekannt ist. Der Elternteil, dem die Obsorge für das Kind zusteht, hat zwar auch das Recht, dessen Aufenthaltsort zu bestimmen (Paragraph 146 b, ABGB). Zu den Mindestrechten des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles gehört jedoch auch das Recht auf persönlichen Verkehr und jenes, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu in Paragraph 154, Absatz 2 und 3 leg cit genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch anderen wichtigen Maßnahmen zu äußern. Die Wahrnehmung dieser Mindestrechte darf das Gericht nur einschränken oder entziehen, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist (Paragraph 178, ABGB). Gegen diese Mindestrechte des Vaters hat die Mutter durch ihr "Untertauchen" gröblichst verstoßen. Ihre Flucht vor Strafverfolgung ins Ausland ohne Nachricht über ihren tatsächlichen Verbleib und die Lebensumstände und Situation des Kindes kann nicht mit einer regulären Übersiedlung ins Ausland gleichgesetzt werden. Die Minderjährige wird durch dieses Verhalten auch jeglichem Schutz des österreichischen Pflegschaftsgerichtes entzogen, das nicht einmal über die zuständigen örtlichen Behörden im Aufenthaltsstaat Aufklärung und erforderliche Schutzmaßnahmen veranlassen kann. Es ist daher erforderlich, zumindest durch eingehende Vernehmung der mütterlichen Großeltern zu versuchen, den Aufenthaltsort und die tatsächlichen Lebensumstände der Minderjährigen zu ermitteln. Es ist ja nicht einmal bekannt, ob sich die Minderjährige noch bei ihrer Mutter befindet. Den erwähnten Großeltern wird vor Augen zu führen sein, daß eine Auskunftsverweigerung dazu führen müßte, der Mutter die Obsorge zu entziehen und diese dem Vater zu übertragen, damit diesem die Möglichkeit eröffnet wird, die Hilfe der Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht bei der Ermittlung des Aufenthaltes und notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes in Anspruch zu nehmen (Paragraph 146 b, ABGB), eine Hilfe, zu der die Behörden verpflichtet sind. Dem Vater wäre nämlich die Obsorge in einem solchen Fall zu übertragen, weil ernsthafte Bedenken vorlägen, daß das Kindeswohl gefährdet ist.