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Rechtssatz RS0107242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107242

Geschäftszahl

6Ob2196/96a

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 145, ABGB, die unter anderem die Übertragung der Obsorge von jenem Elternteil, dessen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist und dem die Obsorge allein zusteht, auf den anderen Elternteil (oder auf das Großelternpaar oder einen Großelternteil) regelt, kommt nur zum Tragen, wenn der Obsorgeberechtigte allein - also nicht zusammen mit dem Kind - unbekannten Aufenthaltes ist und daher die Obsorge für das unversorgt zurückbleibende Kind nicht ausüben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0060OB02196_96A0000_001