Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela F*****, geboren am 22. September 1987, ***** hier vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, 1200 Wien, Brigittaplatz 10, als Unterhaltssachwalter, über dessen "außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. November 2000, GZ 42 R 489/00y-98, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. September 2000, GZ 24 P 262/97v-95, ersatzlos aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. 9. 2000 erhöhte das Erstgericht von Amts wegen die der mj. Daniela gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 1. 2000 bis 31. 8. 2000 von 3.400 S auf 3.600 S, weil auch die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge entsprechend erhöht worden waren.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf. Im Zeitpunkt der amtswegigen Vorschusserhöhung sei die Periode, für die Unterhaltsvorschüsse gewährt worden seien, bereits abgelaufen gewesen, sodass eine rückwirkende Erhöhung nicht mehr in Betracht komme. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf. Im Zeitpunkt der amtswegigen Vorschusserhöhung sei die Periode, für die Unterhaltsvorschüsse gewährt worden seien, bereits abgelaufen gewesen, sodass eine rückwirkende Erhöhung nicht mehr in Betracht komme. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Den dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Unterhaltssachwalters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie hier im Verfahren nach dem UVG - nicht insgesamt 260.000 S und hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß § 14 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie hier im Verfahren nach dem UVG - nicht insgesamt 260.000 S und hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre.
Demnach war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Streitwertbereich nach § 14a Abs 1 AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet ist, keinen ausdrücklichen Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches enthält und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil diese Mängel verbesserungsfähig sind. Ob eine Verbesserung erforderlich ist, bleibt der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.Demnach war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Streitwertbereich nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet ist, keinen ausdrücklichen Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches enthält und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil diese Mängel verbesserungsfähig sind. Ob eine Verbesserung erforderlich ist, bleibt der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten.
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (4 Ob 73/98h = EvBl 1998/139; 1 Ob 212/00h uva; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0109505).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00022.01F.0222.000
Dokumentnummer
JJT_20010222_OGH0002_0060OB00022_01F0000_000