Aus der Begründung:
Den Rekurswerbern ist zuzugeben, daß die von der Lehre und der Rechtsprechung als zulässig angesehene Aufnahme einer bestimmten Art der Naturalteilung in das Teilungsbegehren nichts anderes als einen Teilungsvorschlag darstellt, wie ein solcher auch von den im Prozeß auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann (EvBl 1960/352 u a m). Daß es sich bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag nicht um ein echtes Klagebegehren handelt, ergibt sich daraus, daß das Gericht auch dann, wenn es dem in die Gestalt eines Begehrens gekleideten Teilungsvorschlag nicht oder nicht teilweise folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die ihm angemessene Art der Teilung zu verfügen hat. In einem solchen Vorgehen kann auch nur dann kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO erblickt werden, wenn man ein mit dem Begehren auf Naturalteilung verbundenes Verlangen auf eine bestimmte Art der Teilung als unverbindlichen Vorschlag, also als eine Anregung auffaßt. Mit dem daraus abzuleitenden Ergebnis, daß im vorliegenden Fall zwar zwei verschiedene Teilungsvorschläge vorliegen, daß aber in beiden Verfahren übereinstimmend Naturalteilung begehrt und vom Gericht verlangt wird, daß bereits das Prozeßgericht über die Einzelheiten der Aufteilung entscheide, ist aber für die Rekurswerber nichts gewonnen.Den Rekurswerbern ist zuzugeben, daß die von der Lehre und der Rechtsprechung als zulässig angesehene Aufnahme einer bestimmten Art der Naturalteilung in das Teilungsbegehren nichts anderes als einen Teilungsvorschlag darstellt, wie ein solcher auch von den im Prozeß auf Naturalteilung Beklagten erstattet werden kann. Das Gericht ist an derartige Vorschläge nur insoweit gebunden, als es eine Verhandlung und Entscheidung darüber nicht ablehnen kann (EvBl 1960/352 u a m). Daß es sich bei einem vom Kläger auf diese Weise gemachten Teilungsvorschlag nicht um ein echtes Klagebegehren handelt, ergibt sich daraus, daß das Gericht auch dann, wenn es dem in die Gestalt eines Begehrens gekleideten Teilungsvorschlag nicht oder nicht teilweise folgen will, die Klage nicht abzuweisen, sondern die ihm angemessene Art der Teilung zu verfügen hat. In einem solchen Vorgehen kann auch nur dann kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO erblickt werden, wenn man ein mit dem Begehren auf Naturalteilung verbundenes Verlangen auf eine bestimmte Art der Teilung als unverbindlichen Vorschlag, also als eine Anregung auffaßt. Mit dem daraus abzuleitenden Ergebnis, daß im vorliegenden Fall zwar zwei verschiedene Teilungsvorschläge vorliegen, daß aber in beiden Verfahren übereinstimmend Naturalteilung begehrt und vom Gericht verlangt wird, daß bereits das Prozeßgericht über die Einzelheiten der Aufteilung entscheide, ist aber für die Rekurswerber nichts gewonnen.
Streitanhängigkeit setzt nämlich nicht nur Identität der Parteien und der Begehren, sondern auch Identität der Ansprüche voraus. Identität der Ansprüche liegt aber bei von mehreren Miteigentümern erhobenen Teilungsklagen nicht vor, weil jeder von ihnen einen eigenen Anspruch auf Teilung hat. Jeder Miteigentümer, der unbeschränkter Eigentümer seines Anteiles ist, dessen Recht also weder durch eine Zeitbestimmung noch eine Bedingung beschränkt ist, hat einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, der seinem Miteigentumsrecht entspringt. Die Aufhebung der Gemeinschaft geschieht durch die Erklärung des die Teilung begehrenden Miteigentümers (Klang[2] III 1097 ff, Jensik Miteigentum - Wohnungseigentum 36). Richtig ist wohl, daß sich jeder Miteigentümer, der die Aufhebung der Gemeinschaft begehrt, auf sein Miteigentumsrecht stützt. Rechtserzeugende Tatsache ist aber nicht bloß das Miteigentum, sondern auch die Erklärung, die Gemeinschaft aufheben zu wollen, die jeweils von dem betreffenden Miteigentümer ausgeht. Es besteht somit auch eine Verschiedenheit der rechtserzeugenden Tatsachen, die einer Identität der Ansprüche entgegensteht.Streitanhängigkeit setzt nämlich nicht nur Identität der Parteien und der Begehren, sondern auch Identität der Ansprüche voraus. Identität der Ansprüche liegt aber bei von mehreren Miteigentümern erhobenen Teilungsklagen nicht vor, weil jeder von ihnen einen eigenen Anspruch auf Teilung hat. Jeder Miteigentümer, der unbeschränkter Eigentümer seines Anteiles ist, dessen Recht also weder durch eine Zeitbestimmung noch eine Bedingung beschränkt ist, hat einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, der seinem Miteigentumsrecht entspringt. Die Aufhebung der Gemeinschaft geschieht durch die Erklärung des die Teilung begehrenden Miteigentümers (Klang[2] römisch drei 1097 ff, Jensik Miteigentum - Wohnungseigentum 36). Richtig ist wohl, daß sich jeder Miteigentümer, der die Aufhebung der Gemeinschaft begehrt, auf sein Miteigentumsrecht stützt. Rechtserzeugende Tatsache ist aber nicht bloß das Miteigentum, sondern auch die Erklärung, die Gemeinschaft aufheben zu wollen, die jeweils von dem betreffenden Miteigentümer ausgeht. Es besteht somit auch eine Verschiedenheit der rechtserzeugenden Tatsachen, die einer Identität der Ansprüche entgegensteht.
Nun ist allerdings nicht zu übersehen, daß mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Teilungsklage des einen Miteigentümers einer weiteren Teilungsklage eines anderen Miteigentümers derselben Sache der Boden entzogen wird. Das zwingt aber - so wie im Falle von mehreren Klagen auf Scheidung ein und derselben Ehe - nur zu der Forderung, daß diese mehreren Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis des ebenfalls die Teilung anstrebenden Widerklägers ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Bringt ein Miteigentümer die Teilungsklage ein, dann ist damit für den die Teilung ebenfalls anstrebenden weiteren Miteigentümer, der mit den Teilungsvorschlägen seines Gegners nicht einverstanden ist, keine Gewähr gegeben, daß es auf Grund der Klage seines Gegners auch tatsächlich zur Teilung kommt. Die Möglichkeit, daß auch der Beklagte auf Grund des Teilungsurteiles die Exekution erwirken kann, schützt diesen nicht davon, daß etwa der Kläger nach erklärtem Anerkenntnis des Beklagten kein Anerkenntnisurteil gem § 395 ZPO beantragt oder, daß der Kläger nach jahrelanger Prozeßführung die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzieht, etwa weil er befürchten muß, die von ihm angestrebte Art der Aufteilung nicht durchsetzen zu können. In diesen Fällen wäre der Beklagte an der Ausübung seines Rechtes, Teilung zu verlangen, gehindert, wollte man annehmen, daß die Teilungsklage eines Miteigentümers Streitanhängigkeit in Beziehung auf die Teilungsklage eines anderen Miteigentümers begrundet.Bringt ein Miteigentümer die Teilungsklage ein, dann ist damit für den die Teilung ebenfalls anstrebenden weiteren Miteigentümer, der mit den Teilungsvorschlägen seines Gegners nicht einverstanden ist, keine Gewähr gegeben, daß es auf Grund der Klage seines Gegners auch tatsächlich zur Teilung kommt. Die Möglichkeit, daß auch der Beklagte auf Grund des Teilungsurteiles die Exekution erwirken kann, schützt diesen nicht davon, daß etwa der Kläger nach erklärtem Anerkenntnis des Beklagten kein Anerkenntnisurteil gem Paragraph 395, ZPO beantragt oder, daß der Kläger nach jahrelanger Prozeßführung die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzieht, etwa weil er befürchten muß, die von ihm angestrebte Art der Aufteilung nicht durchsetzen zu können. In diesen Fällen wäre der Beklagte an der Ausübung seines Rechtes, Teilung zu verlangen, gehindert, wollte man annehmen, daß die Teilungsklage eines Miteigentümers Streitanhängigkeit in Beziehung auf die Teilungsklage eines anderen Miteigentümers begrundet.
Die Entscheidung des Rekursgerichts erweist sich demnach im Ergebnis als zutreffend.