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Entscheidung 6 Ob 220/08h×

Entscheidung 6 Ob 220/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob220/08h

Entscheidungsdatum

06.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Thomas Bollmann, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 24.650 EUR sA und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 27.650 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2008, GZ 5 R 61/08i-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand auf dem Girokonto des Klägers zwischen 2. 6. 1999 und Februar 2003 durchgehend ein Debetsaldo von (zumindest) 66.203,82 ATS. Zur Abdeckung des Debetsaldos übergab der Kläger der Beklagten einen Wechsel, der vom Bezogenen jedoch nicht eingelöst wurde. Am 9. 8. 1999 erwirkte die Beklagte einen Wechselzahlungsauftrag; im Jahr 2004 vereinbarte sie mit dem Bezogenen eine Abschlagszahlung, die dem Konto des Klägers gutgebucht wurde. Bereits im Februar 2003 wurde der Kläger aus der „Warnliste" gelöscht.

Bei dieser Sachlage ist die Aufnahme des Klägers in die Warnliste nicht zu beanstanden. Dass der Kläger von dieser Eintragung nicht verständigt wurde, behauptet er in seinem Rechtsmittel zum ersten Mal. Diese Behauptung ist wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich. Davon, dass die Eintragung nicht (mehr) durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gedeckt gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0120439), kann jedenfalls bis zum Februar 2003, als die Eintragung über Initiative des Beklagten ohnedies gelöscht wurde, keine Rede sein, erfolgte die Abschlagszahlung nach den Feststellungen der Vorinstanzen doch erst im Jahr 2004.

Auf die von den Vorinstanzen gleichfalls abgewiesenen weiteren Begehren kommt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück. Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E89162 6Ob220.08h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBA 2009,534/1561 - ÖBA 2009/1561 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00220.08H.1106.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20081106_OGH0002_0060OB00220_08H0000_000

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