Rechtssatz RS0120439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120439
Entscheidungsdatum
06.08.2021
Rechtssatz
Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 275/05t
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 275/05t
Beisatz: Hier: „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T1); Veröff: SZ 2005/181
- 6 Ob 220/08h
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 220/08h
Vgl
- 6 Ob 156/09y
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 156/09y
Auch
- 6 Ob 247/08d
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 247/08d
nur: Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. (T2); Beisatz: Ein „durchschnittlich informierter Betroffener" muss nicht damit rechnen, dass ein Inkassounternehmen Daten, die die Einziehung einer Forderung betreffen, zu der es gemäß § 118 Abs 3 GewO nicht berechtigt ist, an einen anderen iSd § 4 Z 12 DSG übermittelt, der Daten zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen in seine Datenbank aufnimmt. (T3); Beisatz: Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Registrierung der Beklagten beim Datenverarbeitungsregister (DVR) der Betroffene im Anlassfall iSd § 24 Abs 1 Z 2 DSG „nach den Umständen des Falles" ausreichend informiert gewesen sei. (T4)
- 6 Ob 217/19h
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 217/19h
Veröff: SZ 2019/113
- 6 Ob 57/21g
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 57/21g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120439
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20051215_OGH0002_0060OB00275_05T0000_001