Begründung:
Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach § 152 GewO und des Adressverlags nach § 151 GewO.Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach Paragraph 152, GewO und des Adressverlags nach Paragraph 151, GewO.
Nach Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen personenbezogene Daten ausschließlich dann (durch Kunden) abgerufen werden, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 (in der Folge: DSG) oder die Zustimmung des Betroffenen nachzuweisen vermag. Eine Bestellung, eine Angebotsaufforderung oder eine offene Rechnung gelten als ausreichender Interessennachweis in diesem Sinne. Der Kunde ist verantwortlich, den physischen Interessennachweis für eine mögliche Stichprobenkontrolle durch die Datenschutzkommission jederzeit bereit zu halten. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für jede getätigte Anfrage und verpflichtet sich, lediglich Abfragen im Rahmen seiner Berechtigungen durchzuführen. Der Kunde darf bei der Beklagten abgerufene Informationen weder an Dritte weitergeben noch zu Marketingzwecken verwenden.Nach Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen personenbezogene Daten ausschließlich dann (durch Kunden) abgerufen werden, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 (in der Folge: DSG) oder die Zustimmung des Betroffenen nachzuweisen vermag. Eine Bestellung, eine Angebotsaufforderung oder eine offene Rechnung gelten als ausreichender Interessennachweis in diesem Sinne. Der Kunde ist verantwortlich, den physischen Interessennachweis für eine mögliche Stichprobenkontrolle durch die Datenschutzkommission jederzeit bereit zu halten. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für jede getätigte Anfrage und verpflichtet sich, lediglich Abfragen im Rahmen seiner Berechtigungen durchzuführen. Der Kunde darf bei der Beklagten abgerufene Informationen weder an Dritte weitergeben noch zu Marketingzwecken verwenden.
Die Beklagte verfügt über und verarbeitet im Rahmen ihres Gewerbes den Kläger betreffende Daten, und zwar den Namen, das Geburtsdatum, drei verschiedene Adressen sowie Angaben über die Herkunft der Daten („Datenquellen").
Es handelt sich nicht um sensible Daten iSd § 4 Z 2 DSG.Es handelt sich nicht um sensible Daten iSd Paragraph 4, Ziffer 2, DSG.
Die Datenquellen sind „P***** Direktmarketing Ges.m.b.H." und „D***** Direktmarketing Ges.m.b.H.". Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte alle oder einzelne dieser Daten vom Konkursgericht bezogen hat. Die Beklagte hat den Kläger nie von der Verarbeitung dieser Daten verständigt.
Der Kläger forderte die Beklagte zweimal auf, die ihn betreffenden Daten zu löschen. Die Beklagte lehnte dies unter Verweis auf ihre „nicht-öffentlich-zugängliche" Datenanwendung und die fehlenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Klägers ab.
Das Erstgericht gab der auf Löschung der den Kläger betreffenden Datensätze gerichteten Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es handle sich um eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne der Entscheidung 6 Ob 195/08g. Die Kostenersatzpflicht für eine Abfrage, die Notwendigkeit, sich zum Nachweis des entrichteten Entgelts zu identifizieren, und ein mit Passwort geschützter Benutzer-Zugang änderten an der Eigenschaft der Datei als „öffentlich zugänglich" nichts, weil das Service der beklagten Partei einem unbestimmten Personenkreis angeboten werde. Auch das Verbot der Weitergabe an Dritte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei stünde dem nicht entgegen. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung einer Datei als „öffentlich zugänglich" sei letztlich, ob der Abfragende zur Einsicht ein rechtliches Interesse nachzuweisen habe, oder ob er, auch wenn er einmal erklärt haben möge, nur bei entsprechendem überwiegendem Interesse künftig Abfragen vorzunehmen, jedenfalls auch ohne Einzelfallprüfung Einsicht erhalte. Der Öffentlichkeitsbegriff des § 28 Abs 2 DSG sei jedenfalls dann erfüllt, wenn nicht in jedem Einzelfall geprüft werde, ob der Abfragende tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der jeweiligen Abfrage habe. Dem Löschungsbegehren komme daher bereits nach § 28 Abs 2 DSG Berechtigung zu, sodass nicht zu prüfen sei, ob die Beklagte auch nach dem § 27 Abs 1 DSG wegen Verletzung der Informationspflichten des § 24 Abs 1 DSG zur Datenlöschung verpflichtet wäre.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es handle sich um eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne der Entscheidung 6 Ob 195/08g. Die Kostenersatzpflicht für eine Abfrage, die Notwendigkeit, sich zum Nachweis des entrichteten Entgelts zu identifizieren, und ein mit Passwort geschützter Benutzer-Zugang änderten an der Eigenschaft der Datei als „öffentlich zugänglich" nichts, weil das Service der beklagten Partei einem unbestimmten Personenkreis angeboten werde. Auch das Verbot der Weitergabe an Dritte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei stünde dem nicht entgegen. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung einer Datei als „öffentlich zugänglich" sei letztlich, ob der Abfragende zur Einsicht ein rechtliches Interesse nachzuweisen habe, oder ob er, auch wenn er einmal erklärt haben möge, nur bei entsprechendem überwiegendem Interesse künftig Abfragen vorzunehmen, jedenfalls auch ohne Einzelfallprüfung Einsicht erhalte. Der Öffentlichkeitsbegriff des Paragraph 28, Absatz 2, DSG sei jedenfalls dann erfüllt, wenn nicht in jedem Einzelfall geprüft werde, ob der Abfragende tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der jeweiligen Abfrage habe. Dem Löschungsbegehren komme daher bereits nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG Berechtigung zu, sodass nicht zu prüfen sei, ob die Beklagte auch nach dem Paragraph 27, Absatz eins, DSG wegen Verletzung der Informationspflichten des Paragraph 24, Absatz eins, DSG zur Datenlöschung verpflichtet wäre.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob es für die Qualifikation einer Datei als öffentlich zugänglich auch darauf ankomme, dass einem Abfragenden auch ohne Prüfung seines rechtlichen Interesses im Einzelfall Abfrageergebnisse zur Verfügung gestellt würden.
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig: