Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1.1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger ein Verband iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erstreckt sich auf alle abtretbaren Ansprüche, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29 KSchG genannten Verbände fällt (6 Ob 142/09i; ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 4, 7). Damit sollen in solchen Angelegenheiten Musterprozesse „zum Schutz überindividueller Interessen" ermöglicht werden (ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 8).1.1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger ein Verband iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erstreckt sich auf alle abtretbaren Ansprüche, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im Paragraph 29, KSchG genannten Verbände fällt (6 Ob 142/09i; ErläutRV 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, , 7). Damit sollen in solchen Angelegenheiten Musterprozesse „zum Schutz überindividueller Interessen" ermöglicht werden (ErläutRV 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8, ).
1.2. Abgetretene Ansprüche iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist. Darunter fielen etwa nicht Ansprüche, die im Erb- oder Familienrecht wurzeln (6 Ob 142/09i; Zechner in Konecny/Fasching² § 502 ZPO Rz 200). Dass die Geltendmachung von Ansprüchen eines betroffenen Verbrauchers im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Informationspflichten eines Auftraggebers nach dem Datenschutzgesetz in den Wirkungskreis des Klägers fällt, dessen Zweck nach seinen Statuten auch die Förderung von Verbraucherinteressen ist, kann jedoch nicht zweifelhaft sein.1.2. Abgetretene Ansprüche iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist. Darunter fielen etwa nicht Ansprüche, die im Erb- oder Familienrecht wurzeln (6 Ob 142/09i; Zechner in Konecny/Fasching² Paragraph 502, ZPO Rz 200). Dass die Geltendmachung von Ansprüchen eines betroffenen Verbrauchers im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Informationspflichten eines Auftraggebers nach dem Datenschutzgesetz in den Wirkungskreis des Klägers fällt, dessen Zweck nach seinen Statuten auch die Förderung von Verbraucherinteressen ist, kann jedoch nicht zweifelhaft sein.
1.3. Der datenschutzgesetzliche Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen erlittener Kränkung ist abtretbar. Forderungsrechte sind - sofern es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche (§ 1393 ABGB) handelt oder sonstige rechtliche Hindernisse einer Abtretung entgegenstehen - grundsätzlich übertragbar (4 Ob 199/97m mwN). Höchstpersönliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch einen Wechsel seiner Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Änderung erfährt (4 Ob 199/97m mwN; RIS-Justiz RS0032673). Schmerzengeldansprüche (§ 1325 ABGB) sind nicht höchstpersönlich in diesem Sinn und daher frei übertragbar (6 Ob 2068/96b SZ 69/217). In den Entscheidungen 3 Ob 220/06h, 2 Ob 79/06s und 6 Ob 231/08a ist der Oberste Gerichtshof implizit von der Abtretbarkeit des Anspruchs des Reisenden auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) - auf einen Verband iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO - ausgegangen. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, die Frage der Abtretbarkeit des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 33 Abs 1 DSG anders als jene der des Schmerzengelds, das der wichtigste Fall des Ersatzes immateriellen Schadens ist, und des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 31e Abs 3 KSchG zu beantworten.1.3. Der datenschutzgesetzliche Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen erlittener Kränkung ist abtretbar. Forderungsrechte sind - sofern es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche (Paragraph 1393, ABGB) handelt oder sonstige rechtliche Hindernisse einer Abtretung entgegenstehen - grundsätzlich übertragbar (4 Ob 199/97m mwN). Höchstpersönliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch einen Wechsel seiner Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Änderung erfährt (4 Ob 199/97m mwN; RIS-Justiz RS0032673). Schmerzengeldansprüche (Paragraph 1325, ABGB) sind nicht höchstpersönlich in diesem Sinn und daher frei übertragbar (6 Ob 2068/96b SZ 69/217). In den Entscheidungen 3 Ob 220/06h, 2 Ob 79/06s und 6 Ob 231/08a ist der Oberste Gerichtshof implizit von der Abtretbarkeit des Anspruchs des Reisenden auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude (Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG) - auf einen Verband iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO - ausgegangen. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, die Frage der Abtretbarkeit des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 33, Absatz eins, DSG anders als jene der des Schmerzengelds, das der wichtigste Fall des Ersatzes immateriellen Schadens ist, und des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG zu beantworten.
1.4. Einzige Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher nach § 502 Abs 1 ZPO das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Dies ist jedoch zu verneinen:1.4. Einzige Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Dies ist jedoch zu verneinen:
2.1. Gemäß § 33 Abs 1 DSG hat der Auftraggeber, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verwendet, dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs 2 Z 1 bis 3 DSG genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs 1 MedienG gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, DSG hat der Auftraggeber, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verwendet, dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 DSG genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.
2.2. Nach § 7 Abs 1 MedienG hat der Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung im Höchstausmaß von 20.000 EUR, wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die Höhe des Entschädigungsbetrags ist gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz MedienG nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen.2.2. Nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG hat der Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung im Höchstausmaß von 20.000 EUR, wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die Höhe des Entschädigungsbetrags ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz MedienG nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen.
2.3. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen erlittener Kränkung nach § 33 Abs 1 DSG liegt bereits vor (6 Ob 275/05t SZ 2005/181).2.3. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen erlittener Kränkung nach Paragraph 33, Absatz eins, DSG liegt bereits vor (6 Ob 275/05t SZ 2005/181).
3.1. Die in § 18 Abs 2 Z 1 bis 3 DSG genannten Datenarten sind:3.1. Die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 DSG genannten Datenarten sind:
- „sensible Daten" (das sind Daten betreffend die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben [§ 4 Z 2 DSG])- „sensible Daten" (das sind Daten betreffend die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben [§ 4 Ziffer 2, DSG])
- „strafrechtliche Daten im Sinne des § 8 Abs 4" (DSG)- „strafrechtliche Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, (DSG)
- die Kreditwürdigkeit betreffende Daten.
3.2. Zweck der in die Zahlungsverhaltensdatenbank der Beklagten aufgenommenen Daten ist es, Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zu erteilen. Sie sind somit Daten iSd § 18 Abs 2 Z 3 DSG. Das stellt die Revisionswerberin auch nicht in Abrede.3.2. Zweck der in die Zahlungsverhaltensdatenbank der Beklagten aufgenommenen Daten ist es, Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zu erteilen. Sie sind somit Daten iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, DSG. Das stellt die Revisionswerberin auch nicht in Abrede.
4. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, was unter „öffentlich zugänglich" im Datenschutzgesetz zu verstehen ist, schon in der Entscheidung 6 Ob 195/08g beantwortet. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der dort Beklagte die von ihm gesammelten Daten ausschließlich der nunmehr beklagten Partei weitergab. In dieser Entscheidung billigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Datei der beklagten Partei um eine öffentlich zugängliche Datei handle, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende „berechtigte Interesse" des Abfragenden abhängig sei. Damit hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung - insoweit in Übereinstimmung mit der Datenschutzkommission - die Entgeltpflicht ebenso wenig als Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG angesehen wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.4. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, was unter „öffentlich zugänglich" im Datenschutzgesetz zu verstehen ist, schon in der Entscheidung 6 Ob 195/08g beantwortet. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der dort Beklagte die von ihm gesammelten Daten ausschließlich der nunmehr beklagten Partei weitergab. In dieser Entscheidung billigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Datei der beklagten Partei um eine öffentlich zugängliche Datei handle, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende „berechtigte Interesse" des Abfragenden abhängig sei. Damit hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung - insoweit in Übereinstimmung mit der Datenschutzkommission - die Entgeltpflicht ebenso wenig als Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd Paragraph 28, Absatz 2, DSG angesehen wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.
Diese Entscheidung wurde im Schrifttum teilweise kritisiert (vgl etwa Leissler, apropos: Aktuelles zum Datenschutz bei Bonitätsauskünften, ecolex 2009, 181; Forgó/Kastelitz, Das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs 2 DSG 2000, jusIT 2009, 18; Jahnel, Widerspruchsrecht gegen Aufnahme in eine Bonitätsdatenbank, jusIT 2008, 184 [zur vom Obersten Gerichtshof in 6 Ob 195/08g bestätigten zweitinstanzlichen Entscheidung]), teilweise ausdrücklich gebilligt (vgl Dörfler, Datenschutz: OGH auf Abwegen? ecolex 2009, 636).Diese Entscheidung wurde im Schrifttum teilweise kritisiert vergleiche etwa Leissler, apropos: Aktuelles zum Datenschutz bei Bonitätsauskünften, ecolex 2009, 181; Forgó/Kastelitz, Das Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000, jusIT 2009, 18; Jahnel, Widerspruchsrecht gegen Aufnahme in eine Bonitätsdatenbank, jusIT 2008, 184 [zur vom Obersten Gerichtshof in 6 Ob 195/08g bestätigten zweitinstanzlichen Entscheidung]), teilweise ausdrücklich gebilligt vergleiche Dörfler, Datenschutz: OGH auf Abwegen? ecolex 2009, 636).
Die in der Revision angestellten Überlegungen bieten keinen Anlass, von der in der Entscheidung 6 Ob 195/08g geäußerten und jüngst in der ebenfalls die Beklagte betreffenden Entscheidung 6 Ob 156/09y aufrecht erhaltenen Rechtsansicht abzugehen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird (6 Ob 275/05t; 6 Ob 195/08g; 6 Ob 156/09y). Es ist kein Grund ersichtlich, den Ausdruck „öffentlich zugänglich" in § 33 Abs 1 zweiter Satz DSG anders auszulegen (vgl 6 Ob 275/05t).Die in der Revision angestellten Überlegungen bieten keinen Anlass, von der in der Entscheidung 6 Ob 195/08g geäußerten und jüngst in der ebenfalls die Beklagte betreffenden Entscheidung 6 Ob 156/09y aufrecht erhaltenen Rechtsansicht abzugehen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird (6 Ob 275/05t; 6 Ob 195/08g; 6 Ob 156/09y). Es ist kein Grund ersichtlich, den Ausdruck „öffentlich zugänglich" in Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz DSG anders auszulegen vergleiche 6 Ob 275/05t).
5.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der Eintragung von die Kreditwürdigkeit einer Person betreffenden Daten in die „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten" ausgesprochen, dass der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erfordert, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenanwendung zur Wehr zu setzen. Die Eintragung ist rechtswidrig, wenn sie ohne entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erfolgt (6 Ob 275/05t).5.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der Eintragung von die Kreditwürdigkeit einer Person betreffenden Daten in die „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten" ausgesprochen, dass der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erfordert, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenanwendung zur Wehr zu setzen. Die Eintragung ist rechtswidrig, wenn sie ohne entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erfolgt (6 Ob 275/05t).
5.2. Die Auffassung der Revisionswerberin, wonach die Verständigungspflicht nur das Inkassounternehmen, nicht aber neuerlich die Beklagte getroffen habe, ist unzutreffend. Sie übersieht, dass sich der Zweck der Anwendung der vom Inkassounternehmen übermittelten Daten veränderte, weil Zweck der Datenanwendung der Beklagten die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen war. Die Aufnahme der Daten in die Datenbank der Beklagten war ein neuer Eingriff in schutzwürdige Interessen des Betroffenen, die nach dem in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerten Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, eine Benachrichtigung des Betroffenen durch die Beklagte als Auftraggeberin dieser Datenanwendung (s dazu unten) erforderte, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung durch die Beklagte zur Wehr zu setzen. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass das eingetragene Datum tatsachenrichtig war - sie gab die Tatsache wieder, dass gegen den Betroffenen eine Forderung von 100 EUR außergerichtlich betrieben wird - (vgl 6 Ob 275/05t). Einen Bestreitungsvermerk konnte der Betroffene bei der Eintragung in der Datenbank nicht anbringen lassen, weil er von dieser von der Beklagten hievon nicht informiert wurde und auch sonst keine Kenntnis davon hatte.5.2. Die Auffassung der Revisionswerberin, wonach die Verständigungspflicht nur das Inkassounternehmen, nicht aber neuerlich die Beklagte getroffen habe, ist unzutreffend. Sie übersieht, dass sich der Zweck der Anwendung der vom Inkassounternehmen übermittelten Daten veränderte, weil Zweck der Datenanwendung der Beklagten die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen war. Die Aufnahme der Daten in die Datenbank der Beklagten war ein neuer Eingriff in schutzwürdige Interessen des Betroffenen, die nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG verankerten Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, eine Benachrichtigung des Betroffenen durch die Beklagte als Auftraggeberin dieser Datenanwendung (s dazu unten) erforderte, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung durch die Beklagte zur Wehr zu setzen. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass das eingetragene Datum tatsachenrichtig war - sie gab die Tatsache wieder, dass gegen den Betroffenen eine Forderung von 100 EUR außergerichtlich betrieben wird - vergleiche 6 Ob 275/05t). Einen Bestreitungsvermerk konnte der Betroffene bei der Eintragung in der Datenbank nicht anbringen lassen, weil er von dieser von der Beklagten hievon nicht informiert wurde und auch sonst keine Kenntnis davon hatte.
5.3. Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Registrierung der Beklagten beim Datenverarbeitungsregister (DVR) der Betroffene im Anlassfall iSd § 24 Abs 1 Z 2 DSG „nach den Umständen des Falles" ausreichend informiert gewesen sei, weil ihm aufgrund der Mahnschreiben des Inkassounternehmens und seiner festgestellten Kontakte zu diesem die Kenntnis zu unterstellen sei, dass seine Daten bereits vom Inkassounternehmen an andere Anwender weitergegeben worden seien. Abgesehen davon, dass § 24 Abs 1 Z 2 DSG sich lediglich auf Namen und Adresse des Auftraggebers bezieht, muss ein „durchschnittlich informierter Betroffener" nicht damit rechnen, dass ein Inkassounternehmen Daten, die die Einziehung einer Forderung betreffen, zu der es gemäß § 118 Abs 3 GewO nicht berechtigt ist, an einen anderen iSd § 4 Z 12 DSG übermittelt, der Daten zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen in seine Datenbank aufnimmt. Dass die 2001 geschehene DVR-Registrierung der Beklagten keine Information über die 2006 erfolgte Verarbeitung der Daten des Betroffenen enthielt, wie das Berufungsgericht ausführte, liegt auf der Hand.5.3. Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Registrierung der Beklagten beim Datenverarbeitungsregister (DVR) der Betroffene im Anlassfall iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, DSG „nach den Umständen des Falles" ausreichend informiert gewesen sei, weil ihm aufgrund der Mahnschreiben des Inkassounternehmens und seiner festgestellten Kontakte zu diesem die Kenntnis zu unterstellen sei, dass seine Daten bereits vom Inkassounternehmen an andere Anwender weitergegeben worden seien. Abgesehen davon, dass Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, DSG sich lediglich auf Namen und Adresse des Auftraggebers bezieht, muss ein „durchschnittlich informierter Betroffener" nicht damit rechnen, dass ein Inkassounternehmen Daten, die die Einziehung einer Forderung betreffen, zu der es gemäß Paragraph 118, Absatz 3, GewO nicht berechtigt ist, an einen anderen iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG übermittelt, der Daten zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen in seine Datenbank aufnimmt. Dass die 2001 geschehene DVR-Registrierung der Beklagten keine Information über die 2006 erfolgte Verarbeitung der Daten des Betroffenen enthielt, wie das Berufungsgericht ausführte, liegt auf der Hand.
5.4. Nicht zu beanstanden (vgl 6 Ob 195/08g) ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten nicht folgt, dass diese eine iSd § 24 Abs 3 Z 1 DSG vorgesehene Datenverwendung ist, die die Information gemäß § 24 Abs 1 DSG entfallen lässt. § 152 GewO enthält nämlich nach seiner klaren Fassung keine Bestimmung für die Ermittlung von Daten.5.4. Nicht zu beanstanden vergleiche 6 Ob 195/08g) ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten nicht folgt, dass diese eine iSd Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, DSG vorgesehene Datenverwendung ist, die die Information gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG entfallen lässt. Paragraph 152, GewO enthält nämlich nach seiner klaren Fassung keine Bestimmung für die Ermittlung von Daten.
6.1. Die Revisionswerberin zeigt auch in Bezug auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sie Auftraggeberin der Datenverwendung ist, auf die der Klaganspruch gestützt wird, keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.6.1. Die Revisionswerberin zeigt auch in Bezug auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sie Auftraggeberin der Datenverwendung ist, auf die der Klaganspruch gestützt wird, keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
6.2.1. Nach der Legaldefinition des § 4 Z 4 DSG bezeichnet der Begriff „Auftraggeber" unter anderem juristische Personen, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.6.2.1. Nach der Legaldefinition des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG bezeichnet der Begriff „Auftraggeber" unter anderem juristische Personen, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.
6.2.2. „Verarbeiten von Daten" ist definiert als das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten (§ 4 Z 9 DSG).6.2.2. „Verarbeiten von Daten" ist definiert als das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG).
6.2.3. „Ermitteln von Daten" ist als Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden, definiert (§ 4 Z 10 DSG).6.2.3. „Ermitteln von Daten" ist als Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden, definiert (Paragraph 4, Ziffer 10, DSG).
6.2.4. Der Begriff „Verwenden von Daten" bedeutet jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten (§ 4 Z 8 DSG).6.2.4. Der Begriff „Verwenden von Daten" bedeutet jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG).
6.3. Nach diesen gesetzlichen Begriffsbestimmungen ist die Beklagte ohne Zweifel Auftraggeberin der in ihre Datenbank aufgenommenen und dort verarbeiteten Daten, weil sie die Entscheidung getroffen hat, die von ihr ermittelten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung über die Bonität zu verwenden. Dass die Beklagte Dienstleisterin in Bezug auf die Errechnung eines „Scorewerts" wäre, wenn sie vom Mobiltelefonieunternehmen beauftragt wurde, die Daten mit vorgegebenen Algorithmen zu verknüpfen und ein unternehmensspezifisches Entscheidungsresultat zugänglich zu machen (vgl DSK 12. 12. 2007 K121.313/0016-DSK/2007), ist nicht erheblich, ändert sich doch dadurch nichts an ihrer Auftraggebereigenschaft in Bezug auf die schadensmitursächliche und - im Hinblick auf die Verletzung der Benachrichtigungspflicht - rechtswidrige Verwendung der Daten des Betroffenen für die Beurteilung von dessen Kreditwürdigkeit.6.3. Nach diesen gesetzlichen Begriffsbestimmungen ist die Beklagte ohne Zweifel Auftraggeberin der in ihre Datenbank aufgenommenen und dort verarbeiteten Daten, weil sie die Entscheidung getroffen hat, die von ihr ermittelten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung über die Bonität zu verwenden. Dass die Beklagte Dienstleisterin in Bezug auf die Errechnung eines „Scorewerts" wäre, wenn sie vom Mobiltelefonieunternehmen beauftragt wurde, die Daten mit vorgegebenen Algorithmen zu verknüpfen und ein unternehmensspezifisches Entscheidungsresultat zugänglich zu machen vergleiche DSK 12. 12. 2007 K121.313/0016-DSK/2007), ist nicht erheblich, ändert sich doch dadurch nichts an ihrer Auftraggebereigenschaft in Bezug auf die schadensmitursächliche und - im Hinblick auf die Verletzung der Benachrichtigungspflicht - rechtswidrige Verwendung der Daten des Betroffenen für die Beurteilung von dessen Kreditwürdigkeit.
7.1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die rechtswidrige Aufnahme in die Zahlungsverhaltensdatenbank der Beklagten geeignet war, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, weicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ab.
7.2. Jemanden bloßstellen bedeutet im Fall des § 33 Abs 1 zweiter Satz DSG, Tatsachen (nämlich die in § 18 Abs 2 Z 1 bis 3 DSG genannten Datenarten) zu enthüllen, die ihn aus Sicht Dritter herabsetzen und sein Ansehen untergraben (vgl 6 Ob 275/05t). Nach der klaren Fassung des § 33 Abs 2 DSG geht es um bestimmte Datenarten und nicht um den „höchstpersönlichen Lebensbereich", mögen auch die Datenarten dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen zugehören (vgl 6 Ob 275/05t). Der Verweis der Revisionswerberin auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien zu § 7 Abs 1 MedienG zur Auslegung des Begriffs „höchstpersönlicher Lebensbereich eines Menschen" geht daher ins Leere. Darauf ist die Revisionswerberin auch mit ihren Ausführungen unter Punkt VI. 2. der Rechtsmittelschrift zu verweisen.7.2. Jemanden bloßstellen bedeutet im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz DSG, Tatsachen (nämlich die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 DSG genannten Datenarten) zu enthüllen, die ihn aus Sicht Dritter herabsetzen und sein Ansehen untergraben vergleiche 6, Ob 275/05t). Nach der klaren Fassung des Paragraph 33, Absatz 2, DSG geht es um bestimmte Datenarten und nicht um den „höchstpersönlichen Lebensbereich", mögen auch die Datenarten dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen zugehören vergleiche 6, Ob 275/05t). Der Verweis der Revisionswerberin auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien zu Paragraph 7, Absatz eins, MedienG zur Auslegung des Begriffs „höchstpersönlicher Lebensbereich eines Menschen" geht daher ins Leere. Darauf ist die Revisionswerberin auch mit ihren Ausführungen unter Punkt römisch sechs. 2. der Rechtsmittelschrift zu verweisen.
7.3. Wenn die Revisionswerberin meint, ihre Datenanwendung habe sich zur Enthüllung im Sinn einer Bekanntmachung bisher nicht bekannter Umstände nicht geeignet, weil beginnend mit der Müllablagerung durch den Betroffenen auf einem öffentlichen Mistplatz über die Vorschreibung eines Unkostenbeitrags zur Abfallbeseitigung durch ein von der Gemeinde beauftragtes Überwachungsunternehmen bis zum Versuch der Eintreibung der Forderung durch ein Inkassobüro eine Vielzahl von „enthüllenden" Vorgängen stattgefunden habe, ist ihr entgegenzuhalten: Selbst wenn Daten der in § 18 Abs 2 Z 1 bis 3 DSG genannten Art für eine begrenzte Öffentlichkeit sichtbar oder einem begrenzten Kreis von Personen bekannt waren, schließt dies nicht aus, dass durch die öffentlich zugängliche Verwendung dieser Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen in einer Weise verletzt werden, die einer Bloßstellung in der Öffentlichkeit gleichkommt (vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² § 7 Rz 20).7.3. Wenn die Revisionswerberin meint, ihre Datenanwendung habe sich zur Enthüllung im Sinn einer Bekanntmachung bisher nicht bekannter Umstände nicht geeignet, weil beginnend mit der Müllablagerung durch den Betroffenen auf einem öffentlichen Mistplatz über die Vorschreibung eines Unkostenbeitrags zur Abfallbeseitigung durch ein von der Gemeinde beauftragtes Überwachungsunternehmen bis zum Versuch der Eintreibung der Forderung durch ein Inkassobüro eine Vielzahl von „enthüllenden" Vorgängen stattgefunden habe, ist ihr entgegenzuhalten: Selbst wenn Daten der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 DSG genannten Art für eine begrenzte Öffentlichkeit sichtbar oder einem begrenzten Kreis von Personen bekannt waren, schließt dies nicht aus, dass durch die öffentlich zugängliche Verwendung dieser Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen in einer Weise verletzt werden, die einer Bloßstellung in der Öffentlichkeit gleichkommt vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² Paragraph 7, Rz 20).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.