Rechtssatz RS0125677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125677
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Die Beklagte, welche eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO betreibt und eine Datenbank mit Adress- und Zahlungsverhaltensdaten führt, ist Auftraggeberin der in ihre Datenbank aufgenommenen und dort verarbeiteten Daten, weil sie die Entscheidung getroffen hat, die von ihr ermittelten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung über die Bonität zu verwenden. Dass die Beklagte Dienstleisterin in Bezug auf die Errechnung eines „Scorewerts" wäre, wenn sie vom Mobiltelefonieunternehmen beauftragt wurde, die Daten mit vorgegebenen Algorithmen zu verknüpfen und ein unternehmensspezifisches Entscheidungsresultat zugänglich zu machen (vgl DSK 12.12. 2007 K121.313/0016-DSK/2007), ist nicht erheblich und ändert sich dadurch nichts an ihrer Auftraggebereigenschaft.Die Beklagte, welche eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß Paragraph 152, GewO betreibt und eine Datenbank mit Adress- und Zahlungsverhaltensdaten führt, ist Auftraggeberin der in ihre Datenbank aufgenommenen und dort verarbeiteten Daten, weil sie die Entscheidung getroffen hat, die von ihr ermittelten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung über die Bonität zu verwenden. Dass die Beklagte Dienstleisterin in Bezug auf die Errechnung eines „Scorewerts" wäre, wenn sie vom Mobiltelefonieunternehmen beauftragt wurde, die Daten mit vorgegebenen Algorithmen zu verknüpfen und ein unternehmensspezifisches Entscheidungsresultat zugänglich zu machen vergleiche DSK 12.12. 2007 K121.313/0016-DSK/2007), ist nicht erheblich und ändert sich dadurch nichts an ihrer Auftraggebereigenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125677
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091217_OGH0002_0060OB00247_08D0000_001