Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125677×

Rechtssatz RS0125677

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125677

Geschäftszahl

6Ob247/08d

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Norm

DSG 2000 §4 Z4

Rechtssatz

Die Beklagte, welche eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß Paragraph 152, GewO betreibt und eine Datenbank mit Adress- und Zahlungsverhaltensdaten führt, ist Auftraggeberin der in ihre Datenbank aufgenommenen und dort verarbeiteten Daten, weil sie die Entscheidung getroffen hat, die von ihr ermittelten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung über die Bonität zu verwenden. Dass die Beklagte Dienstleisterin in Bezug auf die Errechnung eines „Scorewerts" wäre, wenn sie vom Mobiltelefonieunternehmen beauftragt wurde, die Daten mit vorgegebenen Algorithmen zu verknüpfen und ein unternehmensspezifisches Entscheidungsresultat zugänglich zu machen vergleiche DSK 12.12. 2007 K121.313/0016-DSK/2007), ist nicht erheblich und ändert sich dadurch nichts an ihrer Auftraggebereigenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125677

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20091217_OGH0002_0060OB00247_08D0000_001