Entscheidung 6 Ob 222/11g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F***** GmbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. August 2011, GZ 4 R 315/11i-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegen bereits zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 vor (vgl 6 Ob 129/11f ua). Es entspricht auch mittlerweile gefestigter Judikatur, dass die nachträgliche Einreichung der Bilanz nach Erlassung einer Zwangsstrafverfügung der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegensteht (6 Ob 129/11f; 6 Ob 134/11s). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mit eingehender Begründung dargelegt, dass gegen die neue Regelung weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken bestehen (6 Ob 129/11f). Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegen bereits zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 283, UGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 vor vergleiche 6 Ob 129/11f ua). Es entspricht auch mittlerweile gefestigter Judikatur, dass die nachträgliche Einreichung der Bilanz nach Erlassung einer Zwangsstrafverfügung der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach Paragraph 283, Absatz eins, UGB nicht entgegensteht (6 Ob 129/11f; 6 Ob 134/11s). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mit eingehender Begründung dargelegt, dass gegen die neue Regelung weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken bestehen (6 Ob 129/11f). Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00222.11G.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20111013_OGH0002_0060OB00222_11G0000_000