Nach § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. "Eheliche Ersparnisse" sind Wertanlagen, welche die Gatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die unter die in § 82 Abs 1 EheG angeführten Tatbestände fallen. Davon nicht erfaßte Gegenstände werden aufgeteilt, wenn sie unter die Generalklausel des § 81 Abs 2 oder 3 EheG subsumiert werden können (Koziol-Welser, Grundriß10 II 237). Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren (Schwind, Eherecht2, § 81 EheG Anm 4.3.) und bleibt deshalb ausgleichspflichtig (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage des § 1374 Abs 2 BGB BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 mwN; Gernhuber in Münchener Kommentar3, § 1374 BGB Rz 14). Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter "ehelicher" Ersparnisse nichts zu ändern (EFSlg 51.720; Pichler in Rummel2, § 82 EheG Rz 6).Nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. "Eheliche Ersparnisse" sind Wertanlagen, welche die Gatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (Paragraph 81, Absatz 3, EheG). Ausgenommen von der Aufteilung sind Sachen, die unter die in Paragraph 82, Absatz eins, EheG angeführten Tatbestände fallen. Davon nicht erfaßte Gegenstände werden aufgeteilt, wenn sie unter die Generalklausel des Paragraph 81, Absatz 2, oder 3 EheG subsumiert werden können (Koziol-Welser, Grundriß10 römisch zwei 237). Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter Paragraph 81, EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren (Schwind, Eherecht2, Paragraph 81, EheG Anmerkung 4.3.) und bleibt deshalb ausgleichspflichtig (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage des Paragraph 1374, Absatz 2, BGB BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 mwN; Gernhuber in Münchener Kommentar3, Paragraph 1374, BGB Rz 14). Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter "ehelicher" Ersparnisse nichts zu ändern (EFSlg 51.720; Pichler in Rummel2, Paragraph 82, EheG Rz 6).
Die Einbeziehung des vom Antragsteller während aufrechter ehelicher Gemeinschaft (Pichler aaO Rz 8 mwN) erzielten Lottogewinns - dem ein Glücksvertrag zugrunde lag, dessen Geldeinsatz einen doch, wenn auch offenbar sehr geringen gemeinsamen Konsumverzicht notwendig machte, aber jedenfalls die Lebensverhältnisse der Ehegatten iSd § 94 Abs 1 ABGB und die darauf beruhende Unterhaltsverpflichtung nachhaltig beeinflußte -, respektive dessen Surrogate in die Aufteilungsmasse durch die Vorinstanzen entspricht demnach herrschender Auffassung.Die Einbeziehung des vom Antragsteller während aufrechter ehelicher Gemeinschaft (Pichler aaO Rz 8 mwN) erzielten Lottogewinns - dem ein Glücksvertrag zugrunde lag, dessen Geldeinsatz einen doch, wenn auch offenbar sehr geringen gemeinsamen Konsumverzicht notwendig machte, aber jedenfalls die Lebensverhältnisse der Ehegatten iSd Paragraph 94, Absatz eins, ABGB und die darauf beruhende Unterhaltsverpflichtung nachhaltig beeinflußte -, respektive dessen Surrogate in die Aufteilungsmasse durch die Vorinstanzen entspricht demnach herrschender Auffassung.