Rechtssatz RS0105271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105271
Entscheidungsdatum
12.09.1996
Rechtssatz
Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren und ist und bleibt deshalb ausgleichspflichtig.Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter Paragraph 81, EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren und ist und bleibt deshalb ausgleichspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105271
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0060OB02227_96K0000_001