Begründung:
Johann K***** ist am 25.11.1991 verstorben. Er war (zumindest außerbücherlicher) Alleineigentümer der EZ 71 KG O***** mit einem Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes. Aufgrund eines Erbvertrages ist die erblasserische Witwe, Brigitte K*****, als Alleinerbin ausgewiesen. Der Erblasser hinterließ drei pflichtteilsberechtigte Kinder, Sabine M*****, Johann Sch***** und Hans Peter K*****.
Am 12.8.1993 schlossen die Witwe und die pflichtteilsberechtigten Kinder Sabine M***** und Johann Sch***** ein Erbübereinkommen. Ausgehend von einem Übernahmspreis gemäß § 11 AnerbenG von 2,3 Mio S verpflichtete sich die Witwe, die einvernehmlich mit je 430.000 S festgelegten Abfindungsansprüche der beiden Noterben bis 31.12.1993 zu zahlen und über die Beträge eine Bankgarantie mit Laufzeit bis 31.1.1994 oder eine Rangordnung für die Verpfändung beizubringen.Am 12.8.1993 schlossen die Witwe und die pflichtteilsberechtigten Kinder Sabine M***** und Johann Sch***** ein Erbübereinkommen. Ausgehend von einem Übernahmspreis gemäß Paragraph 11, AnerbenG von 2,3 Mio S verpflichtete sich die Witwe, die einvernehmlich mit je 430.000 S festgelegten Abfindungsansprüche der beiden Noterben bis 31.12.1993 zu zahlen und über die Beträge eine Bankgarantie mit Laufzeit bis 31.1.1994 oder eine Rangordnung für die Verpfändung beizubringen.
Mit dem erblasserischen Sohn Hans Peter K***** schloß die Witwe am 14.7.1994 ein Pflichtteilsübereinkommen dahin, daß diesem die Grundstücke 832 und 833 je Garten ins Eigentum übertragen werden. Weiters verpflichtete sich die Erbin entsprechend dem Erbvertrag, dem (damals noch minderjährigen) Sohn Hans Peter K***** die Liegenschaft EZ 71 KG O***** bis spätestens 9.3.2001 gegen einen angemessenen Übernahmspreis zu übergeben. Zur Sicherung dieses Anspruches wurde zugunsten dieses Sohnes ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bestellt.
Mit Einantwortungsurkunde vom 23.9.1994 wurde der Nachlaß des Verstorbenen der erblasserischen Witwe zur Gänze eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Die bücherliche Durchführung erfolgte zu TZ 2732/95.
Am 16.11.1994 beantragten die pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers Sabine M***** und Johann Sch***** eine Nachtragserbteilung gemäß § 18 AnerbenG mit der Begründung, die Erbin habe seit Sommer 1994 mehrere Grundstücke im Gesamtausmaß von 66.940 m2 verkauft, weshalb der Übernahmspreis neu zu bemessen bzw so vorzugehen sei, als wäre der Erbhof überhaupt verkauft worden.Am 16.11.1994 beantragten die pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers Sabine M***** und Johann Sch***** eine Nachtragserbteilung gemäß Paragraph 18, AnerbenG mit der Begründung, die Erbin habe seit Sommer 1994 mehrere Grundstücke im Gesamtausmaß von 66.940 m2 verkauft, weshalb der Übernahmspreis neu zu bemessen bzw so vorzugehen sei, als wäre der Erbhof überhaupt verkauft worden.
Am 17.5.1996 teilte die Bezirksbauernkammer Vöcklabruck auf Anfrage dem Erstgericht mit, daß aufgrund massiver Grundverkäufe die landwirtschaftliche Nutzfläche des Erbhofes so verkleinert worden sei, daß keine Erbhofeigenschaft mehr bestehe.
Mit Beschluß vom 1.7.1996 wurden für die beiden antragstellenden Noterben ausgehend von einem nunmehr erhöhten Übernahmspreis bzw Erlös von 17,150.000 S Nachtragspflichtteilsansprüche gemäß § 18 AnerbenG von jeweils weiteren 1,650.000 S, zahlbar bis 31.10.1996, mit 8 % Verzugszinsen festgesetzt und der Erbin die Zahlung dieser Beträge bei sonstiger Exekution aufgetragen.Mit Beschluß vom 1.7.1996 wurden für die beiden antragstellenden Noterben ausgehend von einem nunmehr erhöhten Übernahmspreis bzw Erlös von 17,150.000 S Nachtragspflichtteilsansprüche gemäß Paragraph 18, AnerbenG von jeweils weiteren 1,650.000 S, zahlbar bis 31.10.1996, mit 8 % Verzugszinsen festgesetzt und der Erbin die Zahlung dieser Beträge bei sonstiger Exekution aufgetragen.
Am 13.12.1996 teilten diese beiden pflichtteilsberechtigten Kinder mit, daß die Erbin ihrer Leistungspflicht nicht nachgekommen sei und beantragten, die Einantwortungsurkunde dahin zu ergänzen, daß ob der erblasserischen Liegenschaftshälfte B-LNr 1 der Liegenschaft EZ 71 KG O***** im Range 25.11.1991, allenfalls im Rang TZ 2732/95 die Eintragung von Pfandrechten für die Nachtragspflichtteilsansprüche angeordnet und die Verbücherung von Amts wegen veranlaßt werde.
Daraufhin faßte das Erstgericht am 15.1.1997 nachfolgende Beschlüsse:
Mit Beschluß ON 65 wurde das mit Beschluß ON 35 (Mantelbeschluß zur Einantwortungsurkunde ON 37) zu Gericht angenommene und der Abhandlung zugrunde gelegte Inventar dahin berichtigt, daß 1. der Übernahmspreis von 2,300.000 S gemäß § 18 Abs 1 AnerbenG um 14,850.000 S erhöht und damit der reine Nachlaß nach Abzug der unverändert gebliebenen Passiven mit 14,751.639,33 S ausgewiesen wurde, und 2. die Einantwortungsurkunde vom 23.9.1994 im Sinne der §§ 17 und 18 iVm § 12 AnerbenG dahin ergänzt wurde, daß ob dem erblasserischen Hälfteanteil B-LNr 1 in der EZ 71 KG O***** im Range der Verbücherung der Einantwortungsurkunde TZ 2732/95 das Pfandrecht für die Pflichtteilsansprüche der Sabina M***** und des Johann Sch***** für je 1,650.000 S zuzüglich 8 % Zinsen ab 1.11.1996 einzuverleiben sei, wobei der Vollzug dieser Anordnung gemäß § 12 Abs 2 AnerbenG und § 12 Abs 1 AußStrG sofort und vor Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen habe. Gleichzeitig ergänzte das Erstgericht mit Beschluß ON 66 die Einantwortungsurkunde im gleichen Sinn und traf mit Beschluß ON 67 die Vollzugsanordnung mit dem Wortlaut des Punktes 2. des Beschlusses ON 65.Mit Beschluß ON 65 wurde das mit Beschluß ON 35 (Mantelbeschluß zur Einantwortungsurkunde ON 37) zu Gericht angenommene und der Abhandlung zugrunde gelegte Inventar dahin berichtigt, daß 1. der Übernahmspreis von 2,300.000 S gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AnerbenG um 14,850.000 S erhöht und damit der reine Nachlaß nach Abzug der unverändert gebliebenen Passiven mit 14,751.639,33 S ausgewiesen wurde, und 2. die Einantwortungsurkunde vom 23.9.1994 im Sinne der Paragraphen 17 und 18 in Verbindung mit Paragraph 12, AnerbenG dahin ergänzt wurde, daß ob dem erblasserischen Hälfteanteil B-LNr 1 in der EZ 71 KG O***** im Range der Verbücherung der Einantwortungsurkunde TZ 2732/95 das Pfandrecht für die Pflichtteilsansprüche der Sabina M***** und des Johann Sch***** für je 1,650.000 S zuzüglich 8 % Zinsen ab 1.11.1996 einzuverleiben sei, wobei der Vollzug dieser Anordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG und Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG sofort und vor Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen habe. Gleichzeitig ergänzte das Erstgericht mit Beschluß ON 66 die Einantwortungsurkunde im gleichen Sinn und traf mit Beschluß ON 67 die Vollzugsanordnung mit dem Wortlaut des Punktes 2. des Beschlusses ON 65.
Zu diesem Zeitpunkt waren im Lastenblatt der erblasserischen Liegenschaft im Rang TZ 2733/95 ein Höchstbetragspfandrecht von 10,000.000 S zugunsten einer Bank und im Rang TZ 2734/95 das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Hans Peter K***** sowie zwei weitere Pfandrechte für die Bank im Höchstbetrag von 3,192.000 S und 1,400.000 S eingetragen, denen der Vorrang vor dem Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt worden war.
Gegen die Vollzugsanordnung ON 67 erhoben die pfandrechtlich sichergestellte Bank sowie die erblasserische Witwe und ihr Sohn Hans Peter K***** Rekurse mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Rekursgericht gab den Rekursen Folge. Es behob den angefochtenen Beschluß ON 67 ersatzlos und änderte die Beschlüsse ON 65 und ON 66, die mit dem Beschluß ON 67 eine untrennbare Einheit bilden, dahin ab, daß der jeweilige Punkt betreffend die Einverleibung von Pfandrechten für die Pflichtteilsansprüche der Sabina M***** und des Johann Sch***** im Betrag von je 1,650.000 S im Rang TZ 2737/95 zu entfallen habe.
Durch den Rekurs gegen die Vollzugsanordnung seien auch die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlüsse ON 65 und die Ergänzung der Einantwortungsurkunde ON 66 angefochten. Nach § 29 Abs 1 GBG richte sich der Rang einer Eintragung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Buchgericht. Eine Eintragung der am 13.12.1996 beantragten Pfandrechte im Rang TZ 2732/95 - also vor den verbücherten Höchstbetragspfandrechten der Bank und dem Belastungs- und Veräußerungsverbot - widerspreche dieser Vorschrift, sei mit dem Prinzip des Gutglaubensschutzes im Grundbuch nicht vereinbar und würde zu einer groben Benachteiligung all jener Berechtigten führen, die zwischenzeitig im Vertrauen auf den Grundbuchsstand Rechte erworben hätten. § 12 Abs 2 AnerbenG bestimme, daß dann, wenn eine Auszahlungsfrist vereinbart oder bestimmt werde, das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen habe, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben bücherlich einverleibt werden müsse. § 18 AnerbenG über die Nachtragsabhandlung bei Veräußerung des ganzen Erbhofes oder von Teilen davon binnen 10 Jahren bestimme, daß der Anerbe in diesem Fall den entsprechenden Mehrerlös herauszugeben habe. Dieser sei auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln. Die Nachtragserbteilung erfolge in der Form, daß der korrigierte Übernahmspreis mit Beschluß festgesetzt und der Erbe gegenüber den antragstellenden Mit- oder Noterben allenfalls zur Zahlung einer (weiteren) Abfindung verhalten werde. Eine Verpflichtung zur pfandrechtlichen Sicherstellung dieser weiteren Abfindung im Sinne des § 12 Abs 2 AnerbenG sei in dessen § 18 nicht vorgesehen. Die Anordnung des Erstgerichtes, zur Sicherung der weiteren Abfindungsansprüche Pfandrechte im Rang der seinerzeitigen Eigentumseinverleibung aufgrund der Einantwortungsurkunde einzutragen, sei daher auch im Anerbengesetz nicht gedeckt. Eine solche Vorgangsweise würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst nach Verkauf des Erbhofes oder von Teilen desselben entstandene Ansprüche in einem früheren Rang gesichert würden. Überdies stehe auch das im Rang TZ 2734/95 eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Hans Peter K***** jeglicher Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten entgegen.Durch den Rekurs gegen die Vollzugsanordnung seien auch die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlüsse ON 65 und die Ergänzung der Einantwortungsurkunde ON 66 angefochten. Nach Paragraph 29, Absatz eins, GBG richte sich der Rang einer Eintragung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Buchgericht. Eine Eintragung der am 13.12.1996 beantragten Pfandrechte im Rang TZ 2732/95 - also vor den verbücherten Höchstbetragspfandrechten der Bank und dem Belastungs- und Veräußerungsverbot - widerspreche dieser Vorschrift, sei mit dem Prinzip des Gutglaubensschutzes im Grundbuch nicht vereinbar und würde zu einer groben Benachteiligung all jener Berechtigten führen, die zwischenzeitig im Vertrauen auf den Grundbuchsstand Rechte erworben hätten. Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG bestimme, daß dann, wenn eine Auszahlungsfrist vereinbart oder bestimmt werde, das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen habe, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben bücherlich einverleibt werden müsse. Paragraph 18, AnerbenG über die Nachtragsabhandlung bei Veräußerung des ganzen Erbhofes oder von Teilen davon binnen 10 Jahren bestimme, daß der Anerbe in diesem Fall den entsprechenden Mehrerlös herauszugeben habe. Dieser sei auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln. Die Nachtragserbteilung erfolge in der Form, daß der korrigierte Übernahmspreis mit Beschluß festgesetzt und der Erbe gegenüber den antragstellenden Mit- oder Noterben allenfalls zur Zahlung einer (weiteren) Abfindung verhalten werde. Eine Verpflichtung zur pfandrechtlichen Sicherstellung dieser weiteren Abfindung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG sei in dessen Paragraph 18, nicht vorgesehen. Die Anordnung des Erstgerichtes, zur Sicherung der weiteren Abfindungsansprüche Pfandrechte im Rang der seinerzeitigen Eigentumseinverleibung aufgrund der Einantwortungsurkunde einzutragen, sei daher auch im Anerbengesetz nicht gedeckt. Eine solche Vorgangsweise würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst nach Verkauf des Erbhofes oder von Teilen desselben entstandene Ansprüche in einem früheren Rang gesichert würden. Überdies stehe auch das im Rang TZ 2734/95 eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Hans Peter K***** jeglicher Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten entgegen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur allenfalls analogen Anwendbarkeit des § 12 Abs 2 auf § 18 AnerbenG der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur allenfalls analogen Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 2, auf Paragraph 18, AnerbenG der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.