Rechtssatz RS0110011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110011
Entscheidungsdatum
07.05.1998
Norm
AnerbenG §12 Abs2
AnerbenG §18
Rechtssatz
§ 12 Abs 2 AnerbenG ist nicht analog auf § 18 leg. cit. anzuwenden. Damit besteht aber keine aus den Grundgedanken des Anerbenrechtes abzuleitende Notwendigkeit, die Sonderbestimmung des § 12 AnerbenG auch auf die Nachtragsabhandlung anzuwenden. Weder kommt dem Anerben die Möglichkeit einer richterlichen Stundung der Zahlung der Mehrbeträge zu, noch müssen die Noterben in einem solchen Fall durch Begründung eines richterlichen Pfandrechtes - das überdies nur bei nur teilweiser Veräußerung an den noch verbliebenen Erbhofgrundstücken, nicht aber bei Veräußerung des gesamten Erbhofes überhaupt noch durchführbar wäre - besser gestellt werden als Noterben, die nicht die anerbenrechtlichen Vorschriften gegen sich gelten lassen müssen.Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG ist nicht analog auf Paragraph 18, leg. cit. anzuwenden. Damit besteht aber keine aus den Grundgedanken des Anerbenrechtes abzuleitende Notwendigkeit, die Sonderbestimmung des Paragraph 12, AnerbenG auch auf die Nachtragsabhandlung anzuwenden. Weder kommt dem Anerben die Möglichkeit einer richterlichen Stundung der Zahlung der Mehrbeträge zu, noch müssen die Noterben in einem solchen Fall durch Begründung eines richterlichen Pfandrechtes - das überdies nur bei nur teilweiser Veräußerung an den noch verbliebenen Erbhofgrundstücken, nicht aber bei Veräußerung des gesamten Erbhofes überhaupt noch durchführbar wäre - besser gestellt werden als Noterben, die nicht die anerbenrechtlichen Vorschriften gegen sich gelten lassen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110011
Dokumentnummer
JJR_19980507_OGH0002_0060OB00224_97B0000_001