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Rechtssatz RS0110011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110011

Geschäftszahl

6Ob224/97b

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Norm

AnerbenG §12 Abs2
AnerbenG §18

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 2, AnerbenG ist nicht analog auf Paragraph 18, leg. cit. anzuwenden. Damit besteht aber keine aus den Grundgedanken des Anerbenrechtes abzuleitende Notwendigkeit, die Sonderbestimmung des Paragraph 12, AnerbenG auch auf die Nachtragsabhandlung anzuwenden. Weder kommt dem Anerben die Möglichkeit einer richterlichen Stundung der Zahlung der Mehrbeträge zu, noch müssen die Noterben in einem solchen Fall durch Begründung eines richterlichen Pfandrechtes - das überdies nur bei nur teilweiser Veräußerung an den noch verbliebenen Erbhofgrundstücken, nicht aber bei Veräußerung des gesamten Erbhofes überhaupt noch durchführbar wäre - besser gestellt werden als Noterben, die nicht die anerbenrechtlichen Vorschriften gegen sich gelten lassen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110011

Dokumentnummer

JJR_19980507_OGH0002_0060OB00224_97B0000_001