Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 16 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Beide Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, daß die Form der Eheschließung eingehalten wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht aus dem in Kopie vorgelegten "Marriage Certificate", das vom Gerichtsdolmetsch auch hinsichtlich der in chinesischer Schrift verfaßten Überschrift mit "Heiratsurkunde" übersetzt wurde, nichts Gegenteiliges hervor. Der linken Innenseite der Urkunde ist zu entnehmen, daß der nach chinesischem Eheschließungsrecht erforderliche Nachweis (der Angaben über die Personalien, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Zivilstand und anderes enthält und vom zuständigen Komitee als Voraussetzung für eine Eheregistrierung mit beschränkter Gültigkeit ausgestellt wird) für die Registrierung erbracht ist, während die rechte Seite den mit einem Doppelfoto beider Streitteile versehenen eigentlichen, von der Behörde gestempelten, datierten und unterfertigten Trauschein darstellt, mit dessen Empfangnahme die Ehe beginnt (siehe Bergmann/Ferid in Ehe- und Kindschaftsrecht VR China, 84 bis 86).Nach Paragraph 16, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Beide Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, daß die Form der Eheschließung eingehalten wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht aus dem in Kopie vorgelegten "Marriage Certificate", das vom Gerichtsdolmetsch auch hinsichtlich der in chinesischer Schrift verfaßten Überschrift mit "Heiratsurkunde" übersetzt wurde, nichts Gegenteiliges hervor. Der linken Innenseite der Urkunde ist zu entnehmen, daß der nach chinesischem Eheschließungsrecht erforderliche Nachweis (der Angaben über die Personalien, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Zivilstand und anderes enthält und vom zuständigen Komitee als Voraussetzung für eine Eheregistrierung mit beschränkter Gültigkeit ausgestellt wird) für die Registrierung erbracht ist, während die rechte Seite den mit einem Doppelfoto beider Streitteile versehenen eigentlichen, von der Behörde gestempelten, datierten und unterfertigten Trauschein darstellt, mit dessen Empfangnahme die Ehe beginnt (siehe Bergmann/Ferid in Ehe- und Kindschaftsrecht VR China, 84 bis 86).
Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen (§ 17 Abs 1 IPRG). Diese Gesetzesstelle regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen ihrer Verletzung, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Mißachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird aber immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten oder nur eines von ihnen betrifft (EvBl 1990/8). Zu den materiellen Voraussetzungen zählt auch die Ehemündigkeit. Die Bestimmungen des österreichischen und des für den Beklagten maßgeblichen chinesischen Rechtes sind einander daher gegenüberzustellen. Die Klägerin stand im Zeitpunkt der Heirat in der Volksrepublik China im 19.Lebensjahr, sie war daher nach ihrem Personalstatut bereits ehemündig. Nach jenem des Beklagten beträgt das vorgeschriebene Heiratsalter für den Mann die Erfüllung des 22., für die Frau des 20.Lebensjahres, wobei in der Volksrepublik China auf Eheschließungen eines chinesischen Bürgers mit einem Ausländer das Recht am Ort der Eheschließung angewendet, das Personalstatut des Ausländers also nicht berücksichtigt wird. Die Eheregisterbehörde hat vor Registrierung der Ehe - nach Vorliegen des bereits erwähnten, auf einem amtlichen Formular zu erbringenden Nachweises - zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen, auch die Befolgung des gesetzlichen Heiratsalters, gegeben sind. Entsprechen die Überprüfungen allen Anforderungen, wird die Heirat registriert und der Trauschein ausgestellt. Das chinesische Ehegesetz enthält keine Bestimmungen über die Nichtigkeit bzw Ungültigerklärung der Ehe. Falls die Eheregisterbehörde aber feststellt, daß die Parteien gegen das Ehegesetz verstoßen oder bei der Registrierung falsche Angaben gemacht und sich den Trauschein erschwindelt haben, hat sie die Eheschließung für nichtig zu erklären und die erschwindelten Trauscheine wieder einzuziehen. Eine Ehe, die vor Erreichen des Heiratsmindestalters geschlossen wurde, ist ebenfalls als ungültig aufzulösen. Wurde das Heiratsalter inzwischen erreicht, gilt die Ehe als gültig (Nachweise bei Bergmann/Ferid aaO 85 bis 87).Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen (Paragraph 17, Absatz eins, IPRG). Diese Gesetzesstelle regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen ihrer Verletzung, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Mißachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird aber immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten oder nur eines von ihnen betrifft (EvBl 1990/8). Zu den materiellen Voraussetzungen zählt auch die Ehemündigkeit. Die Bestimmungen des österreichischen und des für den Beklagten maßgeblichen chinesischen Rechtes sind einander daher gegenüberzustellen. Die Klägerin stand im Zeitpunkt der Heirat in der Volksrepublik China im 19.Lebensjahr, sie war daher nach ihrem Personalstatut bereits ehemündig. Nach jenem des Beklagten beträgt das vorgeschriebene Heiratsalter für den Mann die Erfüllung des 22., für die Frau des 20.Lebensjahres, wobei in der Volksrepublik China auf Eheschließungen eines chinesischen Bürgers mit einem Ausländer das Recht am Ort der Eheschließung angewendet, das Personalstatut des Ausländers also nicht berücksichtigt wird. Die Eheregisterbehörde hat vor Registrierung der Ehe - nach Vorliegen des bereits erwähnten, auf einem amtlichen Formular zu erbringenden Nachweises - zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen, auch die Befolgung des gesetzlichen Heiratsalters, gegeben sind. Entsprechen die Überprüfungen allen Anforderungen, wird die Heirat registriert und der Trauschein ausgestellt. Das chinesische Ehegesetz enthält keine Bestimmungen über die Nichtigkeit bzw Ungültigerklärung der Ehe. Falls die Eheregisterbehörde aber feststellt, daß die Parteien gegen das Ehegesetz verstoßen oder bei der Registrierung falsche Angaben gemacht und sich den Trauschein erschwindelt haben, hat sie die Eheschließung für nichtig zu erklären und die erschwindelten Trauscheine wieder einzuziehen. Eine Ehe, die vor Erreichen des Heiratsmindestalters geschlossen wurde, ist ebenfalls als ungültig aufzulösen. Wurde das Heiratsalter inzwischen erreicht, gilt die Ehe als gültig (Nachweise bei Bergmann/Ferid aaO 85 bis 87).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die in der Volksrepublik China geschlossene der Streitteile wegen der damals fehlenden Ehemündigkeit der Klägerin mit der Auflösung bedroht war, wäre deren unrichtig angegebenes Geburtsdatum richtiggestellt worden; eine (rückwirkende) Heilung wäre erst mit Erreichen der Ehemündigkeit der Klägerin nach chinesischem Recht eingetreten. Die in China geschlossene Ehe ist daher nunmehr in formeller und materieller Hinsicht als von Anfang an gültig anzusehen.
Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, daß die in Deutschland geschlossene Ehe der Streitteile nicht als Doppelehe mit der in § 24 EheG normierten Nichtigkeitssanktion anzusehen ist. Voraussetzung hiefür wäre, daß einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt. Die Wiederholung einer Eheschließung kann keine Doppelehe im Sinne des Gesetzes sein, sie bedeutet nur eine doppelte Eheschließung. Nach § 13 der 1.DV zum EheG steht das Verbot der Doppelehe (§ 8 EheG) einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Fortbestand der Ehe für die Zukunft zu sichern. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügen Zweifel an der Gültigkeit allein oder Zweifel am Fortbestand der Ehe allein. Solche Zweifel können bestehen, wenn die Ehe mit Nichtigkeit bedroht ist, aber auch, wenn kein ordnungsgemäßer Heiratseintrag besteht oder ein solcher zwar besteht, es aber den Ehegatten so gut wie unmöglich ist, sich einen Auszug oder eine Abschrift davon zu beschaffen. Der Zweifel ist in diesem Fall in der Tatsache begründet, daß das Fehlen des Nachweises der Ehe die Ehegatten immer wieder in Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten im Verkehr mit den Behörden bringt, denen sie ihre Ehe nachweisen müssen und die ihre Eheschließung in Frage stellen werden, bis sie nachgewiesen ist (ÖStA 1948, 24; Edelbacher in ÖStA 1956, 44 f). Gerade ein solcher Fall liegt nach den Feststellungen hier aber vor. Die in der Volksrepublik China geschlossene Ehe der Streitteile war jedenfalls zum Zeitpunkt der Wiederholung der Ehe für den Fall der Berichtigung des falsch angegebenen Geburtsdatums von der Auflösung und Einziehung des Trauscheines bedroht. Eine Übersetzung und Beglaubigung durch die österreichischen Vertretungsbehörden konnten die Streitteile nicht erwarten, weil das Geburtsdatum der Klägerin in der Heiratsurkunde von jenem im Ehefähigkeitszeugnis des Magistrates Salzburg beurkundeten abwich; ein Nachweis der Eheschließung, der Voraussetzung für die Einreise des Klägers und dessen Aufenthalt in Österreich gegenüber den österreichischen Behörden war, konnte daher nicht erbracht werden.Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, daß die in Deutschland geschlossene Ehe der Streitteile nicht als Doppelehe mit der in Paragraph 24, EheG normierten Nichtigkeitssanktion anzusehen ist. Voraussetzung hiefür wäre, daß einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt. Die Wiederholung einer Eheschließung kann keine Doppelehe im Sinne des Gesetzes sein, sie bedeutet nur eine doppelte Eheschließung. Nach Paragraph 13, der 1.DV zum EheG steht das Verbot der Doppelehe (Paragraph 8, EheG) einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Fortbestand der Ehe für die Zukunft zu sichern. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügen Zweifel an der Gültigkeit allein oder Zweifel am Fortbestand der Ehe allein. Solche Zweifel können bestehen, wenn die Ehe mit Nichtigkeit bedroht ist, aber auch, wenn kein ordnungsgemäßer Heiratseintrag besteht oder ein solcher zwar besteht, es aber den Ehegatten so gut wie unmöglich ist, sich einen Auszug oder eine Abschrift davon zu beschaffen. Der Zweifel ist in diesem Fall in der Tatsache begründet, daß das Fehlen des Nachweises der Ehe die Ehegatten immer wieder in Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten im Verkehr mit den Behörden bringt, denen sie ihre Ehe nachweisen müssen und die ihre Eheschließung in Frage stellen werden, bis sie nachgewiesen ist (ÖStA 1948, 24; Edelbacher in ÖStA 1956, 44 f). Gerade ein solcher Fall liegt nach den Feststellungen hier aber vor. Die in der Volksrepublik China geschlossene Ehe der Streitteile war jedenfalls zum Zeitpunkt der Wiederholung der Ehe für den Fall der Berichtigung des falsch angegebenen Geburtsdatums von der Auflösung und Einziehung des Trauscheines bedroht. Eine Übersetzung und Beglaubigung durch die österreichischen Vertretungsbehörden konnten die Streitteile nicht erwarten, weil das Geburtsdatum der Klägerin in der Heiratsurkunde von jenem im Ehefähigkeitszeugnis des Magistrates Salzburg beurkundeten abwich; ein Nachweis der Eheschließung, der Voraussetzung für die Einreise des Klägers und dessen Aufenthalt in Österreich gegenüber den österreichischen Behörden war, konnte daher nicht erbracht werden.
Die Streitteile haben nach den Feststellungen weder die erste noch die wiederholte Eheschließung zu dem Zweck vorgenommen, dem Beklagten Einreise und Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, vielmehr wollten sie von vornherein hier die eheliche Gemeinschaft aufnehmen, was sie zwei Jahre hindurch bis zur Zerrüttung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten auch tatsächlich getan haben. Die Nichtigkeit einer Ehe nach § 24 EheG setzt, auch wenn dieser Tatbestand von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausdehnend nicht nur auf Fälle der Eheschließung zur unmittelbaren Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sondern auch zur Erlangung einer Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung angewendet wird, voraus, daß die Ehe ausschließlich zu einem solchen Zweck geschlossen wird, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Die vor dem Standesamt Bad Reichenhall nur wiederholte Eheschließung der in der Volksrepublik China jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz formell und materiell gültigen Ehe ist daher mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet und äußert keinerlei rechtliche Wirkungen, auch wenn sich die Ehegatten mangels tauglicher Unterlagen über ihre erste Eheschließung tatsächlich nur auf die zweite Eheschließung berufen haben. Diese Ehe kann daher auch nicht geschieden werden, es ist aber im Spruch der Entscheidung auf die Wiederholung hinzuweisen, damit im Standesregister die notwendigen Eintragungen erfolgen können. Dies wollte auch das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen, zur Verdeutlichung war dies auch im Spruch mit Maßgabebestätigung festzuhalten.Die Streitteile haben nach den Feststellungen weder die erste noch die wiederholte Eheschließung zu dem Zweck vorgenommen, dem Beklagten Einreise und Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, vielmehr wollten sie von vornherein hier die eheliche Gemeinschaft aufnehmen, was sie zwei Jahre hindurch bis zur Zerrüttung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten auch tatsächlich getan haben. Die Nichtigkeit einer Ehe nach Paragraph 24, EheG setzt, auch wenn dieser Tatbestand von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausdehnend nicht nur auf Fälle der Eheschließung zur unmittelbaren Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sondern auch zur Erlangung einer Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung angewendet wird, voraus, daß die Ehe ausschließlich zu einem solchen Zweck geschlossen wird, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Die vor dem Standesamt Bad Reichenhall nur wiederholte Eheschließung der in der Volksrepublik China jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz formell und materiell gültigen Ehe ist daher mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet und äußert keinerlei rechtliche Wirkungen, auch wenn sich die Ehegatten mangels tauglicher Unterlagen über ihre erste Eheschließung tatsächlich nur auf die zweite Eheschließung berufen haben. Diese Ehe kann daher auch nicht geschieden werden, es ist aber im Spruch der Entscheidung auf die Wiederholung hinzuweisen, damit im Standesregister die notwendigen Eintragungen erfolgen können. Dies wollte auch das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen, zur Verdeutlichung war dies auch im Spruch mit Maßgabebestätigung festzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.