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Entscheidung 6 Ob 228/06g×

Entscheidung 6 Ob 228/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob228/06g

Entscheidungsdatum

12.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna W*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Siegfried G*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen Zahlung von 1.500 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juni 2006, GZ 1 R 216/06f-26, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. November 2005, GZ 17 C 85/05v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wenngleich die Räumungsklage im vorliegenden Fall auf titellose Benützung gestützt wurde, ging dieser nach dem Vorbringen beider Parteien ein Mietvertrag voraus, dessen Fortdauer im Rahmen des Räumungsstreites strittig ist. Damit hängt die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht vom Streitwert ab (RIS-Justiz RS0046865 [T10, 12 und 13]).

2. Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (RIS-Justiz RS0032623, RS0032653, RS0033492). Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach Paragraph 29, Ziffer 3, MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Für die in der Revision behauptete „Umgehung" zwingender Bestimmungen fehlt im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte den Mietvertrag seiner geschiedenen Ehegattin übernahm, jeglicher Anhaltspunkt.

3. Das in der Revision mehrfach monierte angebliche fehlende Verschulden des Beklagten an der Nichtzahlung des Bestandzinses hätte nur im Rahmen der Nachzahlungsmöglichkeit nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG Bedeutung. Der Beklagte hat das Unterbleiben der Fällung eines - die Nachzahlung des ausstehenden Betrages ermöglichenden - Teilurteils vergleiche Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 33, MRG Rz 7; MietSlg 45.139; wobl 2000/64 = MietSlg 51.420) aber weder in der Berufung noch in der Revision gerügt. Die - wenngleich mehrfach wiederholte - Behauptung, es liege kein grobes Verschulden vor, kann die fehlende Rüge der Unterlassung der Fällung eines Teilurteils über das Zahlungsbegehren nicht ersetzen. Im Hinblick auf die Befristung des Mietvertrages kommt zudem im vorliegenden Fall eine „Rettung" des Mietverhältnisses durch Nachzahlung des rückständigen Bestandzinses ohnehin nicht in Betracht.

4. Mit der - im Hinblick auf die allgemeine Zugänglichkeit des Rechtsinformationssystems Justiz (RIS) zudem unrichtigen - Behauptung, die RIS-Zitate des Berufungsgerichts seien „weitestgehend nicht überprüfbar", wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.

5. Die weiteren Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die - auf der Tatsachenebene vom Berufungsgericht mit eingehender Begründung bejahte - Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf dem schriftlichen Mietvertrag ist in Anbetracht des festgestellten mündlichen Vertragseintrittes rechtlich unerheblich, sodass auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.

Zusammenfassend vermag der Beklagte daher keine Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E82244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00228.06G.1012.000

Im RIS seit

11.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20061012_OGH0002_0060OB00228_06G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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