Aus der Begründung:
Die Revisionsrekurswerber behaupten, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach § 26 JWG seien nicht gegeben. Es sei ihre Privatangelegenheit, ob sie die Kinder überwiegend durch die Mutter, den Vater oder vielleicht durch eine dritte Person in der Familiengemeinschaft pflegen und erziehen ließen.Die Revisionsrekurswerber behaupten, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nach Paragraph 26, JWG seien nicht gegeben. Es sei ihre Privatangelegenheit, ob sie die Kinder überwiegend durch die Mutter, den Vater oder vielleicht durch eine dritte Person in der Familiengemeinschaft pflegen und erziehen ließen.
Auszugehen ist davon, daß den Eltern das Recht auf Erziehung ihrer Kinder primär zusteht (§ 139 ABGB; 6 Ob 180/60). Die Entscheidung des vorliegenden Falles, in dem beide Eltern die Rückkehr der von ihnen - allerdings vor mehreren Jahren - aus zwingenden Gründen freiwillig in einem Heim untergebrachten - Kinder in ihre Hausgemeinschaft verlangen, kann daher nicht, wie das Rekursgericht offenbar gemeint hat, sowie bei einer Entscheidung nach § 142 ABGB ausschließlich auf das Wohl der Kinder abgestellt werden.Auszugehen ist davon, daß den Eltern das Recht auf Erziehung ihrer Kinder primär zusteht (Paragraph 139, ABGB; 6 Ob 180/60). Die Entscheidung des vorliegenden Falles, in dem beide Eltern die Rückkehr der von ihnen - allerdings vor mehreren Jahren - aus zwingenden Gründen freiwillig in einem Heim untergebrachten - Kinder in ihre Hausgemeinschaft verlangen, kann daher nicht, wie das Rekursgericht offenbar gemeint hat, sowie bei einer Entscheidung nach Paragraph 142, ABGB ausschließlich auf das Wohl der Kinder abgestellt werden.
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten kann Erziehungshilfe nur dann angeordnet werden, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen (§ 26 Abs. 1 JWG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist also Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungshilfe das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes. Ein solcher setzt voraus, daß seitens der Eltern für das Kind überhaupt nicht gesorgt wird oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird (vgl. hiezu 140 der Beilagen, VII. GP, 16, 17; RZ 1961, 87; EvBl. 1969, 208; 8 Ob 146/72 u. a.). Dieser Fall liegt hier deshalb nicht vor, weil die Eltern bisher noch keine Gelegenheit hatten, die Erziehung ihrer Kinder selbst zu übernehmen.Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten kann Erziehungshilfe nur dann angeordnet werden, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen (Paragraph 26, Absatz eins, JWG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist also Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungshilfe das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes. Ein solcher setzt voraus, daß seitens der Eltern für das Kind überhaupt nicht gesorgt wird oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird vergleiche hiezu 140 der Beilagen, römisch sieben. GP, 16, 17; RZ 1961, 87; EvBl. 1969, 208; 8 Ob 146/72 u. a.). Dieser Fall liegt hier deshalb nicht vor, weil die Eltern bisher noch keine Gelegenheit hatten, die Erziehung ihrer Kinder selbst zu übernehmen.
Eine Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten ist auch dann anzunehmen, wenn der Erziehungsberechtigte nicht dazu geeignet oder nicht imstande ist, dem Kind die erforderlich scheinende Hilfe zu gewähren. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (8 Ob 146/72). Die derzeitige Aktenlage bildet noch keine geeignete Grundlage, um feststellen zu können, ob ein solcher Erziehungsnotstand vorliegt.
Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Frage der vollen Gesundung des Vaters vom Erstgericht überhaupt nicht erörtert wurde. Auch die nach der Rekursentscheidung vorgelegte Bestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft M, daß der Vater derzeit keine Ansteckungsgefahr für seine Umgebung darstelle, reicht zur Beurteilung dieser Frage nicht aus. Das Rekursgericht hat daher dem Erstgericht mit Recht den Auftrag erteilt, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde einzuholen, der sich auch darüber zu äußern haben wird, ob der Gesundheitszustand des Vaters ein derartiger ist, daß nicht gefürchtet werden muß, seine Tuberkulose werde möglicherweise in absehbarer Zeit wieder offen werden. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies noch nicht in jedem Fall die Anordnung der Erziehungshilfe rechtfertigen. Es müßte dann geprüft werden, ob einerseits die den Eltern zur Verfügung stehende Wohngelegenheit eine ausreichend getrennte Unterbringung der Kinder ermöglichen und ob der Vater seinem Wesen nach imstande und gewillt sein würde, ihm etwa zum Schutz der Kinder erteilten Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde nachzukommen (siehe die Bestimmungen des TuberkuloseG, BGBl. 127/1968). Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte im Begehren der Eltern, die Kinder in die Hausgemeinschaft aufzunehmen, ein Mißbrauch des Erziehungsrechtes erblickt werden.Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Frage der vollen Gesundung des Vaters vom Erstgericht überhaupt nicht erörtert wurde. Auch die nach der Rekursentscheidung vorgelegte Bestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft M, daß der Vater derzeit keine Ansteckungsgefahr für seine Umgebung darstelle, reicht zur Beurteilung dieser Frage nicht aus. Das Rekursgericht hat daher dem Erstgericht mit Recht den Auftrag erteilt, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde einzuholen, der sich auch darüber zu äußern haben wird, ob der Gesundheitszustand des Vaters ein derartiger ist, daß nicht gefürchtet werden muß, seine Tuberkulose werde möglicherweise in absehbarer Zeit wieder offen werden. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies noch nicht in jedem Fall die Anordnung der Erziehungshilfe rechtfertigen. Es müßte dann geprüft werden, ob einerseits die den Eltern zur Verfügung stehende Wohngelegenheit eine ausreichend getrennte Unterbringung der Kinder ermöglichen und ob der Vater seinem Wesen nach imstande und gewillt sein würde, ihm etwa zum Schutz der Kinder erteilten Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde nachzukommen (siehe die Bestimmungen des TuberkuloseG, Bundesgesetzblatt 127 aus 1968,). Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte im Begehren der Eltern, die Kinder in die Hausgemeinschaft aufzunehmen, ein Mißbrauch des Erziehungsrechtes erblickt werden.
Darüber hinaus wird vom Erstgericht zu prüfen sein, ob die Eltern etwa aus anderen Gründen ungeeignet sind, die Kinder zu erziehen. Nur dann, wenn sich herausstellen sollte, daß aus schwerwiegenden Gründen ihre Erziehungseignung verneint werden müßte, könnte das primäre Erziehungsrecht ausgeschaltet und eine Erziehungshilfe (etwa durch Unterbringung in einem Heim) angeordnet werden. Schwierigkeiten, die sich aus der Rückkehr der Kinder zu den Eltern in psychischer Hinsicht ergeben könnten, können daher nicht berücksichtigt werden (8 Ob 180/64), es sei denn, daß sich daraus eine konkrete ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder und nicht eine bloß vorübergehende Beeinträchtigung derselben ergeben würde. Der Umstand, daß die Mutter ganztägig berufstätig ist, rechtfertigt jedenfalls die Annahme nicht, daß sie zur Erziehung der Kinder ungeeignet wäre und diese nur dem Vater obliegen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn etwa der Vater nach seiner Persönlichkeit die Mutter völlig in den Hintergrund drängen sollte und sie deshalb auf die Erziehung der Kinder keinen Einfluß nehmen könnte. Es wird daher zweckmäßig sein, daß das Erstgericht zunächst sowohl den Vater als auch die Mutter ausführlich zu der Frage vernimmt, wie sie sich die Erziehung der Kinder vorstellen, um daraus ein Bild von der Persönlichkeit der Eltern und ihrer Erziehungseignung zu gewinnen. Ob dann noch weitere Erhebungen erforderlich sein werden, muß dem Erstgericht überlassen bleiben.