Rechtssatz RS0009699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009699
Geschäftszahl
6Ob228/74; 7Ob597/78
Entscheidungsdatum
15.06.1978
Rechtssatz
Den Eltern dteht das Recht auf Erziehung ihrer Kinder primär zu. Wenn beide Eltern die Rückkehr der von ihnen - allerdings vor mehreren Jahren - aus zwingenden Gründen freiwillig in einem Heim untergebrachten Kindes in ihre Hausgemeinschaft verlangen, kann die Entscheidung nicht so wie bei einer Entscheidung nach § 142 ABGB ausschließlich auf das Wohl der Kinder abgestellt werden.Den Eltern dteht das Recht auf Erziehung ihrer Kinder primär zu. Wenn beide Eltern die Rückkehr der von ihnen - allerdings vor mehreren Jahren - aus zwingenden Gründen freiwillig in einem Heim untergebrachten Kindes in ihre Hausgemeinschaft verlangen, kann die Entscheidung nicht so wie bei einer Entscheidung nach Paragraph 142, ABGB ausschließlich auf das Wohl der Kinder abgestellt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 228/74
Entscheidungstext OGH 28.11.1974 6 Ob 228/74
Veröff: EvBl 1975/229 S 495 = SZ 47/137
- 7 Ob 597/78
Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 597/78
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0009699
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19741128_OGH0002_0060OB00228_7400000_001