Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Fall der nachträglichen Änderung bereits im Firmenbuch eingetragener Rechtsverhältnisse nach dem SpaltG nicht besteht. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Auffassung der Revisionsrekurswerberin, sie habe keine Eintragung ins Firmenbuch begehrt, die Vorinstanzen hätten somit über ein nie gestelltes Eintragungsbegehren entschieden, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß der Einschreiter ein Eintragungsbegehren nicht wortwörtlich formuliert hat, dem Inhalt seines Schriftsatzes ist jedoch unzweifelhaft zu entnehmen, daß er die Änderung eingetragener Tatsachen gemäß § 10 Abs 1 Firmenbuchgesetz beabsichtigt und dementsprechend anmeldet. Folgt man dem Vorbringen, wonach die Spaltung entsprechend der in § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse wirksam geworden und die von den Gesellschaftern vorgesehenen und später auch abgeschlossenen Abtretungsverträge überflüssig gewesen seien, wäre eine Eintragung der durch Nichtigerklärung der Abtretungsverträge eingetretenen Änderung auch erforderlich geworden, um - wie es der Bericht des Justizausschusses Nr 23 der Beilagen XVIII.GP zu § 1 FBG formuliert - "grundlegende Tatsachen und Rechtsverhältnisse eines vollkaufmännischen Unternehmens einsichtig zu machen".Der Auffassung der Revisionsrekurswerberin, sie habe keine Eintragung ins Firmenbuch begehrt, die Vorinstanzen hätten somit über ein nie gestelltes Eintragungsbegehren entschieden, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß der Einschreiter ein Eintragungsbegehren nicht wortwörtlich formuliert hat, dem Inhalt seines Schriftsatzes ist jedoch unzweifelhaft zu entnehmen, daß er die Änderung eingetragener Tatsachen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Firmenbuchgesetz beabsichtigt und dementsprechend anmeldet. Folgt man dem Vorbringen, wonach die Spaltung entsprechend der in Paragraph 3, des Spaltungsplanes vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse wirksam geworden und die von den Gesellschaftern vorgesehenen und später auch abgeschlossenen Abtretungsverträge überflüssig gewesen seien, wäre eine Eintragung der durch Nichtigerklärung der Abtretungsverträge eingetretenen Änderung auch erforderlich geworden, um - wie es der Bericht des Justizausschusses Nr 23 der Beilagen römisch achtzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, FBG formuliert - "grundlegende Tatsachen und Rechtsverhältnisse eines vollkaufmännischen Unternehmens einsichtig zu machen".
§ 9 Abs 1 SpaltG sieht die Eintragung der Spaltung und der neuen Gesellschaften vor, wobei nach § 11 Abs 1 GmbHG unter anderem die Namen aller Gesellschafter, die Höhe ihrer Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen einzutragen sind. Die Gesellschafter der im Zuge einer Spaltung neu gegründeten Gesellschaften erwerben somit ihre Anteilsrechte entsprechend dem Spaltungsplan (§ 9 Abs 1 Z 3 SpaltG idF GesRÄG 1993), sodaß der am 19.10.1995 erfolgten Eintragung (der Spaltung) unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Spaltung unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse erfolgte. Den dann am 6.1.1996 vollzogenen Eintragungen der Änderung der Beteiligungsverhältnisse mußte - für den Einsichtnehmenden unzweifelhaft - ein Abtretungsvertrag zugrunde liegen. Eine Nichtigerklärung dieses Abtretungsvertrages hätte daher - auch ohne Änderung der konkreten Beteiligungsverhältnisse - zu einer Eintragung im Firmenbuch führen müssen, wodurch klargestellt worden wäre, daß die Spaltung nicht verhältniswahrend, sondern mit Anteilstausch erfolgte und die am 6.1.1996 eingetragenen Beteiligungsverhältnisse schon dem im Spaltungsplan vereinbarten und von den Gesellschaftern beschlossenen Austauschverhältnis entsprachen. Nur in diesem Sinn konnte auch die ausdrücklich auf § 10 Abs 1 FBG bezugnehmende Anmeldung der Gesellschaft verstanden werden.Paragraph 9, Absatz eins, SpaltG sieht die Eintragung der Spaltung und der neuen Gesellschaften vor, wobei nach Paragraph 11, Absatz eins, GmbHG unter anderem die Namen aller Gesellschafter, die Höhe ihrer Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen einzutragen sind. Die Gesellschafter der im Zuge einer Spaltung neu gegründeten Gesellschaften erwerben somit ihre Anteilsrechte entsprechend dem Spaltungsplan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, SpaltG in der Fassung GesRÄG 1993), sodaß der am 19.10.1995 erfolgten Eintragung (der Spaltung) unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Spaltung unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse erfolgte. Den dann am 6.1.1996 vollzogenen Eintragungen der Änderung der Beteiligungsverhältnisse mußte - für den Einsichtnehmenden unzweifelhaft - ein Abtretungsvertrag zugrunde liegen. Eine Nichtigerklärung dieses Abtretungsvertrages hätte daher - auch ohne Änderung der konkreten Beteiligungsverhältnisse - zu einer Eintragung im Firmenbuch führen müssen, wodurch klargestellt worden wäre, daß die Spaltung nicht verhältniswahrend, sondern mit Anteilstausch erfolgte und die am 6.1.1996 eingetragenen Beteiligungsverhältnisse schon dem im Spaltungsplan vereinbarten und von den Gesellschaftern beschlossenen Austauschverhältnis entsprachen. Nur in diesem Sinn konnte auch die ausdrücklich auf Paragraph 10, Absatz eins, FBG bezugnehmende Anmeldung der Gesellschaft verstanden werden.
Die Vorinstanzen haben mit Recht eine Eintragung der von der Gesellschaft gewollten "Klarstellung" abgelehnt.
Im vorliegenden Fall war eine Spaltung durch Übertragung von Vermögensteilen der übertragenden Gesellschaft auf mehrere im Zuge dieses Vorganges gegründete neue Kapitalgesellschaften als Gesamtrechtsnachfolger gegen Gewährung von Anteilen der neuen Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft beabsichtigt (§ 1 Abs 1 Z 2 SpaltG idF GesRÄG 1993).Im vorliegenden Fall war eine Spaltung durch Übertragung von Vermögensteilen der übertragenden Gesellschaft auf mehrere im Zuge dieses Vorganges gegründete neue Kapitalgesellschaften als Gesamtrechtsnachfolger gegen Gewährung von Anteilen der neuen Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft beabsichtigt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, SpaltG in der Fassung GesRÄG 1993).
Nach den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung hatte der von den Geschäftsführern der übertragenden Gesellschaft aufzustellende Spaltungsplan unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber, sowie Einzelheiten des Erwerbs der Anteile an den beteiligten Gesellschaften zu enthalten (§ 2 Z 3 und 5 leg cit). Die Anteilsinhaber müssen im Spaltungsbeschluß ihre Zustimmung zu dem ihnen vorliegenden Spaltungsplan erklären (Eiselsberg, Spaltungsgesetz Rz 12 zu § 6). Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan mit Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch des Gerichtes am Sitz der übertragenden Gesellschaft erworben (§ 9 Abs 2 Z 3 leg cit).Nach den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung hatte der von den Geschäftsführern der übertragenden Gesellschaft aufzustellende Spaltungsplan unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber, sowie Einzelheiten des Erwerbs der Anteile an den beteiligten Gesellschaften zu enthalten (Paragraph 2, Ziffer 3 und 5 leg cit). Die Anteilsinhaber müssen im Spaltungsbeschluß ihre Zustimmung zu dem ihnen vorliegenden Spaltungsplan erklären (Eiselsberg, Spaltungsgesetz Rz 12 zu Paragraph 6,). Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan mit Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch des Gerichtes am Sitz der übertragenden Gesellschaft erworben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit).
Das Spaltungsgesetz regelt somit die Spaltung als einheitlichen Vorgang, bei dem alle sich aus dem Spaltungsbeschluß ergebenden und durch diesen erforderlichen Vorgänge gleichzeitig und einheitlich zum Firmenbuch angemeldet werden müssen (§ 7 leg cit, Eiselsberg aaO Rz 1 zu § 7 und Rz 11 zu § 1) und durch dessen Eintragung zugleich in Rechtswirksamkeit erwachsen (§ 9 Abs 2 leg cit).Das Spaltungsgesetz regelt somit die Spaltung als einheitlichen Vorgang, bei dem alle sich aus dem Spaltungsbeschluß ergebenden und durch diesen erforderlichen Vorgänge gleichzeitig und einheitlich zum Firmenbuch angemeldet werden müssen (Paragraph 7, leg cit, Eiselsberg aaO Rz 1 zu Paragraph 7 und Rz 11 zu Paragraph eins,) und durch dessen Eintragung zugleich in Rechtswirksamkeit erwachsen (Paragraph 9, Absatz 2, leg cit).
Der von den Gesellschaftern genehmigte Spaltungsplan sieht im gegenständlichen Fall einen Erwerb der Anteile an den neuen Gesellschaften durch die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im bisherigen Beteiligungsverhältnis (verhältniswahrende Spaltung) vor (§§ 1 und 2 des Spaltungsplanes). Dementsprechend wurden auch die Gesellschaftsverträge der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften durch den die Spaltung genehmigenden Generalversammlungsbeschluß so geändert bzw neu gefaßt, daß sich das in §§ 1 und 2 des Spaltungsplanes vorgesehene gleichteilige Beteiligungsverhältnis ergab. Auch die bestimmt formulierte (§ 16 FBG), zwingend alle Vorgänge der Spaltung umfassende Anmeldung (vgl Eiselsberg aaO Rz 1 zu § 7 und Rz 11 zu § 1), zum Firmenbuch berücksichtigt die aufgrund des Spaltungsplanes beschlossene verhältniswahrende Spaltung, wonach die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft an den neu gegründeten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden beteiligt sind. Auf den im § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen - späteren - Austausch der Anteile weist die Anmeldung der Spaltung nicht einmal hin. § 3 des Spaltungsplanes sieht zwar einen Austausch der Anteile vor, den Formulierungen der §§ 1, 2 und 3 des Spaltungsplanes ist jedoch im Zusammenhang mit dem Inhalt der Gesellschaftsverträge der neu gegründeten Gesellschaften und der vorgenommenen Anmeldungen zum Firmenbuch eindeutig zu entnehmen, daß der Austausch von Anteilen in einem weiteren Schritt erst nach Eintragung der Spaltung im Firmenbuch stattfinden sollte.Der von den Gesellschaftern genehmigte Spaltungsplan sieht im gegenständlichen Fall einen Erwerb der Anteile an den neuen Gesellschaften durch die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im bisherigen Beteiligungsverhältnis (verhältniswahrende Spaltung) vor (Paragraphen eins und 2 des Spaltungsplanes). Dementsprechend wurden auch die Gesellschaftsverträge der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften durch den die Spaltung genehmigenden Generalversammlungsbeschluß so geändert bzw neu gefaßt, daß sich das in Paragraphen eins und 2 des Spaltungsplanes vorgesehene gleichteilige Beteiligungsverhältnis ergab. Auch die bestimmt formulierte (Paragraph 16, FBG), zwingend alle Vorgänge der Spaltung umfassende Anmeldung vergleiche Eiselsberg aaO Rz 1 zu Paragraph 7 und Rz 11 zu Paragraph eins,), zum Firmenbuch berücksichtigt die aufgrund des Spaltungsplanes beschlossene verhältniswahrende Spaltung, wonach die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft an den neu gegründeten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden beteiligt sind. Auf den im Paragraph 3, des Spaltungsplanes vorgesehenen - späteren - Austausch der Anteile weist die Anmeldung der Spaltung nicht einmal hin. Paragraph 3, des Spaltungsplanes sieht zwar einen Austausch der Anteile vor, den Formulierungen der Paragraphen eins, 2 und 3 des Spaltungsplanes ist jedoch im Zusammenhang mit dem Inhalt der Gesellschaftsverträge der neu gegründeten Gesellschaften und der vorgenommenen Anmeldungen zum Firmenbuch eindeutig zu entnehmen, daß der Austausch von Anteilen in einem weiteren Schritt erst nach Eintragung der Spaltung im Firmenbuch stattfinden sollte.
Auch der Umstand, daß der Abschluß von Abtretungsverträgen zur Durchführung des Anteilstausches schon im Spaltungsplan vorgesehen wurde, spricht gegen die Absicht der Gesellschafter, eine entflechtende (und nicht verhältniswahrende) Spaltung vorzunehmen, bedürfte es doch zur Übertragung von Geschäftsanteilen im Zuge eines im Spaltungsplan vorgesehenen Anteilstausches nicht der (zusätzlichen) Errichtung von Übernahmsurkunden in Notariatsaktform, da die Übertragung "ex lege" mit Eintragung im Firmenbuch vollzogen ist (Eiselsberg aaO Rz 1 zu § 6).Auch der Umstand, daß der Abschluß von Abtretungsverträgen zur Durchführung des Anteilstausches schon im Spaltungsplan vorgesehen wurde, spricht gegen die Absicht der Gesellschafter, eine entflechtende (und nicht verhältniswahrende) Spaltung vorzunehmen, bedürfte es doch zur Übertragung von Geschäftsanteilen im Zuge eines im Spaltungsplan vorgesehenen Anteilstausches nicht der (zusätzlichen) Errichtung von Übernahmsurkunden in Notariatsaktform, da die Übertragung "ex lege" mit Eintragung im Firmenbuch vollzogen ist (Eiselsberg aaO Rz 1 zu Paragraph 6,).
Die vom Erstgericht vorgenommene Eintragung der Spaltung und der neu gegründeten Gesellschaften und deren Beteiligungsverhältnisse steht daher im Einklang mit dem Inhalt des zugrundeliegenden Generalversammlungsbeschlusses, des Spaltungsplanes und der von den Geschäftsführern vorgenommenen Anmeldungen. Die dann am 11.12.1995 vereinbarten Abtretungen nahmen den im Spaltungsplan wohl schon vorgesehenen, jedoch erst nach Eintragung der Spaltung durchzuführenden Anteilstausch vor. Die sich daraus ergebenden neuen Beteiligungsverhältnisse wurden gleichfalls den Anmeldungen entsprechend im Firmenbuch eingetragen.
Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, die Spaltung sei entsprechend der in § 3 des Spaltungsplanes vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse wirksam geworden, es hätte daher der Abtretungsverträge nicht bedurft, trifft daher nicht zu. Nach der im Spaltungsplan und Spaltungsbeschluß vorgesehenen Vorgangsweise waren die Abtretungsverträge schon deshalb erforderlich, weil die Spaltung nach dem klaren Inhalt von Spaltungsplan und Generalversammlungsbeschluß zunächst verhältniswahrend durchgeführt und der Anteilstausch erst dann - in einem weiteren Schritt - vorgenommen werden sollte.Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, die Spaltung sei entsprechend der in Paragraph 3, des Spaltungsplanes vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse wirksam geworden, es hätte daher der Abtretungsverträge nicht bedurft, trifft daher nicht zu. Nach der im Spaltungsplan und Spaltungsbeschluß vorgesehenen Vorgangsweise waren die Abtretungsverträge schon deshalb erforderlich, weil die Spaltung nach dem klaren Inhalt von Spaltungsplan und Generalversammlungsbeschluß zunächst verhältniswahrend durchgeführt und der Anteilstausch erst dann - in einem weiteren Schritt - vorgenommen werden sollte.
Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin konnte der Spaltungsplan auch nicht durch die Abtretungsverträge vom 11.12.1995 nachträglich insoweit geändert werden, als die ursprünglich vorgesehene und der Eintragung im Firmenbuch zugrundeliegenden Beteiligungsverhältnisse nach rechtskräftigem Vollzug der Eintragung im Firmenbuch geändert werden. Abgesehen davon war die Spaltung mit Rücksicht auf den gewählten Bilanzstichtag bis spätestens 30.9.1995 zum Firmenbuch anzumelden (§ 8 Z 1 leg cit). Die am 11.12.1995 beschlossene Änderung der im Spaltungsplan vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse hätte daher keinesfalls - und zwar auch nicht, wenn die Firmenbucheintragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt wäre - berücksichtigt werden können. Zu einer Änderung der im Spaltungsplan vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse bedurfte es daher auch aus diesem Grund eines Abtretungsvertrages. Daß diese von der Einschreiterin gewählte Vorgangsweise nachträglich offenbar aus steuerrechtlichen Gründen als wirtschaftlich kontraproduktiv erkannt wurde, kann an der Wirksamkeit der rechtskräftig eingetragenen Vorgänge nichts ändern.Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin konnte der Spaltungsplan auch nicht durch die Abtretungsverträge vom 11.12.1995 nachträglich insoweit geändert werden, als die ursprünglich vorgesehene und der Eintragung im Firmenbuch zugrundeliegenden Beteiligungsverhältnisse nach rechtskräftigem Vollzug der Eintragung im Firmenbuch geändert werden. Abgesehen davon war die Spaltung mit Rücksicht auf den gewählten Bilanzstichtag bis spätestens 30.9.1995 zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 8, Ziffer eins, leg cit). Die am 11.12.1995 beschlossene Änderung der im Spaltungsplan vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse hätte daher keinesfalls - und zwar auch nicht, wenn die Firmenbucheintragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt wäre - berücksichtigt werden können. Zu einer Änderung der im Spaltungsplan vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse bedurfte es daher auch aus diesem Grund eines Abtretungsvertrages. Daß diese von der Einschreiterin gewählte Vorgangsweise nachträglich offenbar aus steuerrechtlichen Gründen als wirtschaftlich kontraproduktiv erkannt wurde, kann an der Wirksamkeit der rechtskräftig eingetragenen Vorgänge nichts ändern.
Die von den Geschäftsführern der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften verfaßte "Nichtigerklärung" der Abtretungsverträge vermochte an der Wirksamkeit der davor vorgenommenen Eintragungen schon deshalb nichts zu ändern, weil eine Aufhebung der Abtretungsverträge nur durch einen contrarius actus der ehemaligen Vertragsparteien, das sind die Gesellschafter der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften, nicht aber durch die Geschäftsführer der Gesellschaften erfolgen hätte können. Soweit sich die Einschreiter auf eine Bevollmächtigung durch die übrigen Gesellschafter berufen, stellen sie sich in Widerspruch zum Inhalt des Notariatsaktes vom 21.3.1997, welchen sie ausdrücklich als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften und nicht als Gesellschafter im eigenen bzw im Vollmachtsnamen der übrigen Gesellschafter errichtet haben. Vollmachten der übrigen Gesellschafter müßten - soweit sie wie hier zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen - überdies entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist (§ 69 Abs 1 NotO). Derartige Vollmachten sind dem Notariatsakt auch nicht angeschlossen (§ 69 Abs 2 NotO). Im übrigen enthält der Notariatsakt auch nicht die in § 68 Abs 1 lit e NotO zwingend vorgesehenen Vollmachtshinweise.Die von den Geschäftsführern der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften verfaßte "Nichtigerklärung" der Abtretungsverträge vermochte an der Wirksamkeit der davor vorgenommenen Eintragungen schon deshalb nichts zu ändern, weil eine Aufhebung der Abtretungsverträge nur durch einen contrarius actus der ehemaligen Vertragsparteien, das sind die Gesellschafter der übertragenden und der neu gegründeten Gesellschaften, nicht aber durch die Geschäftsführer der Gesellschaften erfolgen hätte können. Soweit sich die Einschreiter auf eine Bevollmächtigung durch die übrigen Gesellschafter berufen, stellen sie sich in Widerspruch zum Inhalt des Notariatsaktes vom 21.3.1997, welchen sie ausdrücklich als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaften und nicht als Gesellschafter im eigenen bzw im Vollmachtsnamen der übrigen Gesellschafter errichtet haben. Vollmachten der übrigen Gesellschafter müßten - soweit sie wie hier zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen - überdies entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist (Paragraph 69, Absatz eins, NotO). Derartige Vollmachten sind dem Notariatsakt auch nicht angeschlossen (Paragraph 69, Absatz 2, NotO). Im übrigen enthält der Notariatsakt auch nicht die in Paragraph 68, Absatz eins, Litera e, NotO zwingend vorgesehenen Vollmachtshinweise.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die als Eintragungsgesuch aufzufassende Anmeldung abgewiesen. Die rekurrierende Gesellschaft strebt - trotz des nur auf die ersatzlose Behebung des Abweisungsbeschlusses der Vorinstanzen gerichteten Revisionsrekursantrages - erkennbar auch die Abänderung dahin an, daß die angemeldete und vorgelegte "Nichtigerklärung" in die Urkundensammlung aufgenommen werde. Auch dieser der Anmeldung innewohnende Antrag wurde jedoch zu Recht abgewiesen. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen,die nach dem FBG oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 1 und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Gesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (§ 12 FBG). Die Nichtigerklärung der Abtretungsverträge der Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Gesellschaften ist - wie ausgeführt - kein wirksamer, konstitutiver Rechtsakt. Sie ist für die maßgeblichen Rechtsverhältnisse im Gesellschafterstand wirkungslos. Als "bloße Rechtsfolgenmeinung", wie sie im Revisionsrekurs von der Gesellschaft selbst bezeichnet wird, steht die Nichtigerklärung - wie schon dargelegt - im Gegensatz zur tatsächlichen Rechtslage. Die Aufnahme derartiger Urkunden in die Urkundensammlung entbehrt jeder Grundlage.Die Vorinstanzen haben zu Recht die als Eintragungsgesuch aufzufassende Anmeldung abgewiesen. Die rekurrierende Gesellschaft strebt - trotz des nur auf die ersatzlose Behebung des Abweisungsbeschlusses der Vorinstanzen gerichteten Revisionsrekursantrages - erkennbar auch die Abänderung dahin an, daß die angemeldete und vorgelegte "Nichtigerklärung" in die Urkundensammlung aufgenommen werde. Auch dieser der Anmeldung innewohnende Antrag wurde jedoch zu Recht abgewiesen. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen,die nach dem FBG oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (Paragraph eins, Absatz eins und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Gesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (Paragraph 12, FBG). Die Nichtigerklärung der Abtretungsverträge der Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Gesellschaften ist - wie ausgeführt - kein wirksamer, konstitutiver Rechtsakt. Sie ist für die maßgeblichen Rechtsverhältnisse im Gesellschafterstand wirkungslos. Als "bloße Rechtsfolgenmeinung", wie sie im Revisionsrekurs von der Gesellschaft selbst bezeichnet wird, steht die Nichtigerklärung - wie schon dargelegt - im Gegensatz zur tatsächlichen Rechtslage. Die Aufnahme derartiger Urkunden in die Urkundensammlung entbehrt jeder Grundlage.
Die Vorinstanzen haben somit zu Recht die Eintragung aufgrund der von den Geschäftsführern formulierte Nichtigerklärung vom 21.3.1997 abgelehnt.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.