Rechtssatz RS0108414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108414
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 1 und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Die Aufnahme einer "Rechtsfolgemeinung" der Gesellschaft in Form einer Nichtigerklärung notarieller Abtretungsverträge ist hievon nicht erfasst.Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (Paragraph eins, Absatz eins und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Die Aufnahme einer "Rechtsfolgemeinung" der Gesellschaft in Form einer Nichtigerklärung notarieller Abtretungsverträge ist hievon nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 227/97v
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 227/97v
Veröff: SZ 70/190
- 6 Ob 228/97s
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 228/97s
- 6 Ob 229/97p
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 229/97p
- 6 Ob 230/97k
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 230/97k
- 6 Ob 121/00p
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 121/00p
Vgl auch; nur: Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. (T1); Beisatz: Zweck des Firmenbuches ist nicht primär der Schutz aller möglichen Rechte von Dritten, sondern die Offenlegung von erheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen der im einzelnen vorgesehenen Rechtsträger im Interesse dieser und anderer Rechtsträger selbst, sowie der Öffentlichkeit. (T2)
- 6 Ob 40/01b
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 40/01b
Ähnlich; nur: Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Die Aufnahme einer "Rechtsfolgemeinung" der Gesellschaft in Form einer Nichtigerklärung notarieller Abtretungsverträge ist hievon nicht erfasst. (T3); Beisatz: Eine "Verzeichnung" von Tatsachen setzt immer einen Gesetzesauftrag voraus. (T4) Beisatz: Hier: Erklärung von Gesellschaftsorganen, dass die den Sacheinlageverträgen angeschlossenen Einbringungsbilanzen nicht dem Parteiwillen entsprochen hätten, samt korrigierten Einbringungsbilanzen. (T5)
- 6 Ob 167/01d
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 167/01d
Vgl auch; Beisatz: Die Einschreiter haben anlässlich der Anmeldung des Zusammenschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch die Zusammenschlussbilanz "zur Einsicht" vorgelegt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass sie die Bilanz als Eintragungsvoraussetzung betrachten und haben sie damit zum Inhalt ihrer Anmeldung gemacht. Das Firmenbuchgericht hat die Zusammenschlussbilanz ganz offensichtlich im Hinblick auf einen positiven Verkehrswert geprüft und seiner Eintragung zugrunde gelegt. Als Eintragungsgrundlage hätte es die Zusammenschlussbilanz im Sinn des § 12 FBG auch zur Urkundensammlung nehmen müssen. (T6)
- 3 Ob 22/08v
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 22/08v
Vgl; nur: Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. (T7); Beisatz: Die gesetzlichen Eintragungstatbestände sind taxativ aufgezählt. (T8); Bem: Die E enthält obiter Ausführungen zur Frage, ob eine Hinterlegung der den Geschäftsanteil betreffenden Pfandbestellungsurkunde beim Firmenbuchgericht möglich ist. Die Frage wurde aber offen gelassen. (T9); Veröff: SZ 2008/49
- 6 Ob 49/12t
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 49/12t
nur: Das FBG sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, welche die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Aufgabe des Firmenbuchs ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. (T10); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Setzung eines „Sperrvermerks“ hinsichtlich der Hauptversammlungsprotokolle samt Teilnehmerverzeichnis (T11)
- 6 Ob 177/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 177/12s
Vgl; nur ähnlich T7; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass das Erstgericht die Vorlage des Kaufvertrags verlangt hat, sagt noch nichts darüber aus, ob dieser auch in die Urkundensammlung aufzunehmen ist. (T12)
- 6 Ob 13/18g
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 13/18g
Vgl; Beisatz: Auch wenn eine Urkunde nicht Eintragungsgrundlage im Sinn des § 12 Abs 1 FBG ist, bedeutet dies kein Verbot der Vorlage an das Firmenbuchgericht. Die Einschreiter können die Urkunde also freiwillig dem Firmenbuchgericht vorlegen. Mit der Vorlage wird die Urkunde Teil des Firmenbuchakts. Eine „Rückübermittlung“ ist jedenfalls bei elektronisch eingebrachten Urkunden ausgeschlossen. Einem Begehren, keinen Ausdruck der Urkunde zum Firmenbuchakt zu nehmen oder einen Ausdruck wieder zu vernichten, fehlt die Rechtsgrundlage. (T13)
Beisatz: Hier: Die Urkunde (Zusammenschlussvertrag) ist in der Urkundensammlung nicht öffentlich, sondern nur für Gerichte abrufbar. Dass dennoch rechtlich geschützte Interessen der Einschreiter beeinträchtigt sind, ist nicht ersichtlich. (T14)
- 6 Ob 141/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 141/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108414
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0060OB00227_97V0000_002