Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Ein ähnlicher und vergleichbarer Fall lag der Entscheidung 6 Ob 227/97v = SZ 70/190 zu Grunde. Im Zuge einer Spaltung wurde ein Teilbetrieb in eine neu errichtete Gesellschaft mbH abgespaltet und der Spaltungsvorgang im Firmenbuch eingetragen, ebenso die auf Grund von Abtretungsverträgen nach dem Spaltungsplan sich ergebenden Gesellschafterverhältnisse. Die Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften stellten in einem späteren Notariatsakt fest, dass die Abtretungsverträge rechtsunwirksam und nichtig seien und meldeten namens der Gesellschaft die Nichtigerklärung zum Firmenbuch an. Die Anmeldung und der ihr innewohnende Antrag auf Aufnahme in die Urkundensammlung wurden nach der zitierten Entscheidung SZ 70/190 zu Recht abgewiesen. Die Gründe dieser Entscheidung hat das Rekursgericht wörtlich wiedergegeben. Daraus ist hervorzuheben, dass die Offenlegung im Interesse der Allgemeinheit und der Rechtsträger erfolgt und dass das Gesetz nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vorsieht, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (§ 12 FBG). Die Nichtigerklärung der Abtretungsverträge der Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Gesellschaften sei kein wirksamer, konstitutiver Rechtsakt. Sie sei für die maßgeblichen Rechtsverhältnisse im Gesellschafterstand wirkungslos. An diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die Revisionsrekurswerberin führt zur Richtigkeit ihrer Ansicht den Wortlaut des § 1 Abs 2 FBG und die Gesetzesmaterialien dazu ins Treffen. Nach der zitierten Gesetzesstelle dient das Firmenbuch der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind. Wohl geht der Begriff "Verzeichnung" nach den Erläuterungen im Ausschussbericht (in Eiselsberg/Schenk/Weißmann FBG im Anschluss an den Gesetzestext des § 1 FBG abgedruckt) "bewusst über den der Eintragung hinaus, welche nach § 2 dem Hauptbuch vorbehalten ist, da rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Tatsachen von Kaufleuten ja auch in der neu eingeführten (§ 12 FBG) Urkundensammlung - ebenfalls dem Prinzip der Öffentlichkeit des Firmenbuchs entsprechend (§ 9 Abs 1 HGB, §§ 33 bis 35 FBG) - festzuhalten (also zu "verzeichnen") und damit offen zu legen sind". Immer setzt aber eine "Verzeichnung" von Tatsachen einen Gesetzesauftrag voraus, wie dies beispielsweise bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse der Fall ist (§§ 277 ff HGB), die beim Firmenbuchgericht einzureichen sind. Aus den zitierten Gesetzesmaterialien ist nicht abzuleiten, dass ohne gesetzliche Anordnung in Urkundenform verfasste Wissenserklärungen von Organen der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger in die Urkundensammlung nur deshalb aufgenommen werden müssten, weil sie für den Geschäftsverkehr von irgend einem Interesse sein könnten. Schon rein praktische Überlegungen sprechen gegen eine uferlose Einreichung von Urkunden, die weniger zur Aufklärung des Publikums, als zu dessen Verwirrung beitragen könnten.Ein ähnlicher und vergleichbarer Fall lag der Entscheidung 6 Ob 227/97v = SZ 70/190 zu Grunde. Im Zuge einer Spaltung wurde ein Teilbetrieb in eine neu errichtete Gesellschaft mbH abgespaltet und der Spaltungsvorgang im Firmenbuch eingetragen, ebenso die auf Grund von Abtretungsverträgen nach dem Spaltungsplan sich ergebenden Gesellschafterverhältnisse. Die Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften stellten in einem späteren Notariatsakt fest, dass die Abtretungsverträge rechtsunwirksam und nichtig seien und meldeten namens der Gesellschaft die Nichtigerklärung zum Firmenbuch an. Die Anmeldung und der ihr innewohnende Antrag auf Aufnahme in die Urkundensammlung wurden nach der zitierten Entscheidung SZ 70/190 zu Recht abgewiesen. Die Gründe dieser Entscheidung hat das Rekursgericht wörtlich wiedergegeben. Daraus ist hervorzuheben, dass die Offenlegung im Interesse der Allgemeinheit und der Rechtsträger erfolgt und dass das Gesetz nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vorsieht, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (Paragraph 12, FBG). Die Nichtigerklärung der Abtretungsverträge der Gesellschafter durch die Geschäftsführer der Gesellschaften sei kein wirksamer, konstitutiver Rechtsakt. Sie sei für die maßgeblichen Rechtsverhältnisse im Gesellschafterstand wirkungslos. An diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die Revisionsrekurswerberin führt zur Richtigkeit ihrer Ansicht den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, FBG und die Gesetzesmaterialien dazu ins Treffen. Nach der zitierten Gesetzesstelle dient das Firmenbuch der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind. Wohl geht der Begriff "Verzeichnung" nach den Erläuterungen im Ausschussbericht (in Eiselsberg/Schenk/Weißmann FBG im Anschluss an den Gesetzestext des Paragraph eins, FBG abgedruckt) "bewusst über den der Eintragung hinaus, welche nach Paragraph 2, dem Hauptbuch vorbehalten ist, da rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Tatsachen von Kaufleuten ja auch in der neu eingeführten (Paragraph 12, FBG) Urkundensammlung - ebenfalls dem Prinzip der Öffentlichkeit des Firmenbuchs entsprechend (Paragraph 9, Absatz eins, HGB, Paragraphen 33 bis 35 FBG) - festzuhalten (also zu "verzeichnen") und damit offen zu legen sind". Immer setzt aber eine "Verzeichnung" von Tatsachen einen Gesetzesauftrag voraus, wie dies beispielsweise bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse der Fall ist (Paragraphen 277, ff HGB), die beim Firmenbuchgericht einzureichen sind. Aus den zitierten Gesetzesmaterialien ist nicht abzuleiten, dass ohne gesetzliche Anordnung in Urkundenform verfasste Wissenserklärungen von Organen der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger in die Urkundensammlung nur deshalb aufgenommen werden müssten, weil sie für den Geschäftsverkehr von irgend einem Interesse sein könnten. Schon rein praktische Überlegungen sprechen gegen eine uferlose Einreichung von Urkunden, die weniger zur Aufklärung des Publikums, als zu dessen Verwirrung beitragen könnten.
Die Einbringungsbilanzen waren die Grundlage der Eintragung der Einbringungen im Hauptbuch. Einbringungsbilanzen sind Geschäftseröffnungsbilanzen im Sinne des § 193 HGB (Krejci, Grundriss des Handelsrechts 575). Diese sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen. Die Regeln über die Jahresbilanz sind anzuwenden (Geist in Jabornegg HGB Rz 6 zu § 393; Nowotny in Straube HGB II2 Rz 6 zu § 193). Der vom Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH aufgestellte Jahresabschluss ist von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Bei der Aktiengesellschaft ist das für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständige Organ regelmäßig der Aufsichtsrat, ausnahmsweise auch die Hauptversammlung (Nowotny aaO Rz 4 zu § 222). Die Berichtigung oder Änderung von Bilanzen ist vor ihrer Feststellung (Genehmigung) durch das zuständige Organ der Gesellschaft uneingeschränkt möglich, danach wegen allfälliger Rechte der Gesellschafter oder auch Dritter wegen der bindenden Wirkung der Feststellung nur mehr eingeschränkt (Geist aaO Rz 17; Nowotny aaO Rz 14; Reich-Rohrwig GmbHG-Recht I2 Rz 3/232). Auch wenn die Berichtigung fehlerhafter Jahresabschlüsse nicht nur erlaubt, sondern etwa wegen unzulässiger Bilanzansätze sogar geboten erscheint (Nowotny aaO Rz 14; Krejci aaO 558; Reich-Rohrwig aaO Rz 3/234) und auch eine Änderung der Bilanz aus wichtigen Gründen nicht unzulässig ist, setzt beides eine Befassung des zuständigen Organs der Gesellschaft voraus. Daraus folgt, dass die vorliegenden in Notariatsaktform gekleideten Erklärungen der Organe der beteiligten Gesellschaften nur Wissenserklärungen über den behaupteten Irrtum oder aber namens der Rechtsträger abgegebene Willenserklärungen sind, die noch nicht wirksam geworden sind. In beiden Fällen besteht für die beantragte Aufnahme der Erklärungen in die Urkundensammlung des Firmenbuchs weder eine gesetzliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis. Selbst wenn die Einreichung korrigierter Bilanzen grundsätzlich für möglich erachtet wird, ist dies hier aus den dargelegten Gründen nicht möglich. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Revisionsrekurswerberin nichts zu ändern, dass das für eine der einbringenden Gesellschaften zuständige Firmenbuchgericht einer gleichlautenden "Anmeldung" stattgegeben und die Berichtigungserklärung samt korrigierter Einbringungsbilanz in die Urkundensammlung aufgenommen habe. Einer derartigen Entscheidung käme für das vorliegende Verfahren, in dem die übernehmende Gesellschaft Partei ist, keine bindende Wirkung zu. Der unterschiedliche Informationsstand bei Einsicht in nur eines der beiden Firmenbücher wäre zwar nicht wünschenswert, löste aber keine für den Einsichtnehmenden nachteiligen Rechtsfolgen aus. Die Berichtigungserklärungen der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder geben jedenfalls Veranlassung zu weiteren Nachforschungen und vermögen für sich allein die materielle Rechtslage nicht zu ändern. Eine Bindungswirkung könnte nur eine Gerichtsentscheidung über materiell wirksame Organhandlungen entfalten.Die Einbringungsbilanzen waren die Grundlage der Eintragung der Einbringungen im Hauptbuch. Einbringungsbilanzen sind Geschäftseröffnungsbilanzen im Sinne des Paragraph 193, HGB (Krejci, Grundriss des Handelsrechts 575). Diese sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen. Die Regeln über die Jahresbilanz sind anzuwenden (Geist in Jabornegg HGB Rz 6 zu Paragraph 393,; Nowotny in Straube HGB II2 Rz 6 zu Paragraph 193,). Der vom Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH aufgestellte Jahresabschluss ist von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Bei der Aktiengesellschaft ist das für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständige Organ regelmäßig der Aufsichtsrat, ausnahmsweise auch die Hauptversammlung (Nowotny aaO Rz 4 zu Paragraph 222,). Die Berichtigung oder Änderung von Bilanzen ist vor ihrer Feststellung (Genehmigung) durch das zuständige Organ der Gesellschaft uneingeschränkt möglich, danach wegen allfälliger Rechte der Gesellschafter oder auch Dritter wegen der bindenden Wirkung der Feststellung nur mehr eingeschränkt (Geist aaO Rz 17; Nowotny aaO Rz 14; Reich-Rohrwig GmbHG-Recht I2 Rz 3/232). Auch wenn die Berichtigung fehlerhafter Jahresabschlüsse nicht nur erlaubt, sondern etwa wegen unzulässiger Bilanzansätze sogar geboten erscheint (Nowotny aaO Rz 14; Krejci aaO 558; Reich-Rohrwig aaO Rz 3/234) und auch eine Änderung der Bilanz aus wichtigen Gründen nicht unzulässig ist, setzt beides eine Befassung des zuständigen Organs der Gesellschaft voraus. Daraus folgt, dass die vorliegenden in Notariatsaktform gekleideten Erklärungen der Organe der beteiligten Gesellschaften nur Wissenserklärungen über den behaupteten Irrtum oder aber namens der Rechtsträger abgegebene Willenserklärungen sind, die noch nicht wirksam geworden sind. In beiden Fällen besteht für die beantragte Aufnahme der Erklärungen in die Urkundensammlung des Firmenbuchs weder eine gesetzliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis. Selbst wenn die Einreichung korrigierter Bilanzen grundsätzlich für möglich erachtet wird, ist dies hier aus den dargelegten Gründen nicht möglich. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Revisionsrekurswerberin nichts zu ändern, dass das für eine der einbringenden Gesellschaften zuständige Firmenbuchgericht einer gleichlautenden "Anmeldung" stattgegeben und die Berichtigungserklärung samt korrigierter Einbringungsbilanz in die Urkundensammlung aufgenommen habe. Einer derartigen Entscheidung käme für das vorliegende Verfahren, in dem die übernehmende Gesellschaft Partei ist, keine bindende Wirkung zu. Der unterschiedliche Informationsstand bei Einsicht in nur eines der beiden Firmenbücher wäre zwar nicht wünschenswert, löste aber keine für den Einsichtnehmenden nachteiligen Rechtsfolgen aus. Die Berichtigungserklärungen der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder geben jedenfalls Veranlassung zu weiteren Nachforschungen und vermögen für sich allein die materielle Rechtslage nicht zu ändern. Eine Bindungswirkung könnte nur eine Gerichtsentscheidung über materiell wirksame Organhandlungen entfalten.