Rechtssatz RS0115169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115169
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Rechtssatz
Einbringungsbilanzen sind Geschäftseröffnungsbilanzen im Sinne des § 193 HGB. Diese sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen. Die Regeln über die Jahresbilanz sind anzuwenden.Einbringungsbilanzen sind Geschäftseröffnungsbilanzen im Sinne des Paragraph 193, HGB. Diese sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufzustellen. Die Regeln über die Jahresbilanz sind anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115169
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00040_01B0000_001