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Rechtssatz RS0115170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115170

Geschäftszahl

6Ob40/01b

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Rechtssatz

Die Berichtigung oder Änderung von Bilanzen ist vor ihrer Feststellung (Genehmigung) durch das zuständige Organ der Gesellschaft uneingeschränkt möglich, danach wegen allfälliger Rechte der Gesellschafter oder auch Dritter wegen der bindenden Wirkung der Feststellung nur mehr eingeschränkt. Auch wenn die Berichtigung fehlerhafter Jahresabschlüsse nicht nur erlaubt, sondern etwa wegen unzulässiger Bilanzansätze sogar geboten erscheint, und auch eine Änderung der Bilanz aus wichtigen Gründen nicht unzulässig ist, setzt beides eine Befassung des zuständigen Organs der Gesellschaft voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 40/01b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 40/01b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115170

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00040_01B0000_002