Der Revisionsrekurs ist zulässig. Zur Frage, ob beim Erwerb eines Handelsgeschäftes mit angestrebter Firmenfortführung durch eine erwerbende, noch nicht im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mbH & Co KG diese im Firmenbuch unter der übernommenen Firma des Einzelunternehmens gemäß § 22 HGB eingetragen werden kann oder ob dem § 19 Abs 2 HGB entgegensteht (wonach die Firma der KG den Namen der einzigen Komplementärgesellschaft zu enthalten hat), liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig. Zur Frage, ob beim Erwerb eines Handelsgeschäftes mit angestrebter Firmenfortführung durch eine erwerbende, noch nicht im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mbH & Co KG diese im Firmenbuch unter der übernommenen Firma des Einzelunternehmens gemäß Paragraph 22, HGB eingetragen werden kann oder ob dem Paragraph 19, Absatz 2, HGB entgegensteht (wonach die Firma der KG den Namen der einzigen Komplementärgesellschaft zu enthalten hat), liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die begehrte Eintragung deshalb abgelehnt, weil bei der Neubildung der Firma einer Personengesellschaft die antragstellende Kommanditgesellschaft gemäß § 19 Abs 2 HGB den Namen der einzigen Komplementärgeselslchaft in die Firma aufzunehmen habe. Es liege weder der Fall einer Umgründung noch ein Fall des § 22 Abs 1 HGB vor. Die dagegen ins Treffen geführten Rekursausführungen sind durchaus gewichtig. Es kann ihnen aus folgenden Gründen beigepflichtet werden:Die Vorinstanzen haben die begehrte Eintragung deshalb abgelehnt, weil bei der Neubildung der Firma einer Personengesellschaft die antragstellende Kommanditgesellschaft gemäß Paragraph 19, Absatz 2, HGB den Namen der einzigen Komplementärgeselslchaft in die Firma aufzunehmen habe. Es liege weder der Fall einer Umgründung noch ein Fall des Paragraph 22, Absatz eins, HGB vor. Die dagegen ins Treffen geführten Rekursausführungen sind durchaus gewichtig. Es kann ihnen aus folgenden Gründen beigepflichtet werden:
§ 22 Abs 1 HGB normiert das Recht des Erwerbers eines Handelsgeschäfts (Unternehmens), die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortzuführen, wenn der Veräußerer in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit wird zur Wahrung der sogenannten Firmenkontinuität in Kauf genommen. Es soll nicht der in der Firma steckende Wert im Falle der Veräußerung des Unternehmens vernichtet werden (SZ 43/181; Schuhmacher in Straube HGB2 Rz 1 zu § 22). Das Recht zur Firmenfortführung steht auch einer ein Unternehmen kaufenden Personengesellschaft zu, also auch einer Gesellschaft mbH & Co KG. Dieses Recht, die Firma auch ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze nur im Täuschungsverbot nach § 18 Abs 2 HGB. Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 4 Abs 2 AktG und § 5 Abs 2 GmbHG der übernommenen Firma den Zusatz "Aktiengesellschaft" bzw "GmbH" beifügen. Bei der Gesellschaft mbH & Co KG vertritt der Oberste Gerichtshof in nunmehr ständiger jüngerer Rechtsprechung (gegenteilig noch SZ 47/90) die Auffassung, daß die Kommanditgesellschaft in analoger Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG der übernommenen Firma den Zusatz GmbH & Co KG beizufügen habe, damit offengelegt werde, daß einziger Komplementär eine Gesellschaft mbH ist, daß also deswegen eine Haftungsbeschränkung vorliegt (SZ 51/40; Koppensteiner, GmbHG Rz 22 zu § 5; Schuhmacher aaO Rz 16 zu § 22 mwN aus Lehre und Rechtsprechung; vgl für den deutschen Rechtsbereich § 19 Abs 5 dHGB, der den Gesellschaftszusatz ausdrücklich verlangt). Diesem Erfordernis wird mit der angemeldeten Firma der Kommanditgesellschaft Rechnung getragen. Die Auffassung, daß hier kein Fall des § 22 HGB vorläge, weil es um eine Neueintragung einer Kommanditgesellschaft gehe, kann nicht geteilt werden. Zutreffend führen die Rekurswerber ins Treffen, daß es unökonomisch wäre, von der anmeldenden, in Gründung befindlichen Kommanditgesellschaft zu verlangen, sie müsse sich zunächst entsprechend der Bestimmung des § 19 Abs 2 HGB mit einer den Namen der Komplementärgesellschaft enthaltenden Firma im Firmenbuch eintragen lassen und könne erst nach erfolgter Eintragung eine Firmenänderung (auf die zu übernehmende Firma des gekauften Handelsgeschäfts) gestützt auf § 22 HGB erwirken. Wenn der Erwerber des Handelsgeschäftes (des Unternehmens) dieses schon vor Durchführung der firmenrechtlich notwendig werdenden Eintragungen unter Verwendung der bisherigen Firma im Geschäftsverkehr tatsächlich schon führt und eine Geschäftstätigkeit ausübt, wozu der Erwerber nach der materiellen Rechtslage ja durchaus berechtigt ist, wäre es tatsächlich nicht sinnvoll, ihm die überflüssige Zwischeneintragung aufzubürden, zumal er ja verpflichtet ist, unverzüglich die Änderung der eingetragenen Tatsache, nämlich die Nichtverwendung der dem § 19 Abs 2 HGB entsprechenden Firma und die tatsächliche Verwendung der Firma des gekauften Unternehmens dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben (§ 10 FBG). Die §§ 19 Abs 2 und 22 Abs 1 HGB sind Bestimmungen über die Handelsfirma. Sie sind im Zusammenhang zu lesen und dahin auszulegen, daß der Gesetzgeber in jedem Fall eines Unternehmenserwerbs dem Grundsatz der Firmenerhaltung die Priorität einräumt, also auch für den Fall, daß der Unternehmenserwerb durch eine in Gründung befindliche Personengesellschaft erfolgt, die allenfalls auch schon die Geschäftstätigkeit des Handelsgewerbes im Sinne des § 1 HGB aufgenommen hat und dadurch existent geworden ist (vgl dazu § 176 Abs 1 HGB; § 123 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 HGB; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des Gesellschaftsrechts5 143; HS 24.068; Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 15 zu § 161). Wenn eine Personengesellschaft nur oder auch zu dem Zweck gegründet wird, ein gekauftes Unternehmen fortzuführen, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß bei der Firmenbildung zunächst die Vorschrift des § 19 HGB einzuhalten wäre, daß dann aber unverzüglich der schon verwirklichte Sachverhalt, der sämtliche Voraussetzungen des § 22 HGB erfüllt, zum Gegenstand eines neuerlichen Firmenbuchverfahrens zu machen wäre. Trotz der Berechtigung der in diesem Sinn ausgeführten Rekursargumente ist das Rechtsmittel im Ergebnis aber aus folgendem Grund nicht berechtigt:Paragraph 22, Absatz eins, HGB normiert das Recht des Erwerbers eines Handelsgeschäfts (Unternehmens), die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortzuführen, wenn der Veräußerer in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit wird zur Wahrung der sogenannten Firmenkontinuität in Kauf genommen. Es soll nicht der in der Firma steckende Wert im Falle der Veräußerung des Unternehmens vernichtet werden (SZ 43/181; Schuhmacher in Straube HGB2 Rz 1 zu Paragraph 22,). Das Recht zur Firmenfortführung steht auch einer ein Unternehmen kaufenden Personengesellschaft zu, also auch einer Gesellschaft mbH & Co KG. Dieses Recht, die Firma auch ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze nur im Täuschungsverbot nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Kapitalgesellschaften müssen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AktG und Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG der übernommenen Firma den Zusatz "Aktiengesellschaft" bzw "GmbH" beifügen. Bei der Gesellschaft mbH & Co KG vertritt der Oberste Gerichtshof in nunmehr ständiger jüngerer Rechtsprechung (gegenteilig noch SZ 47/90) die Auffassung, daß die Kommanditgesellschaft in analoger Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG der übernommenen Firma den Zusatz GmbH & Co KG beizufügen habe, damit offengelegt werde, daß einziger Komplementär eine Gesellschaft mbH ist, daß also deswegen eine Haftungsbeschränkung vorliegt (SZ 51/40; Koppensteiner, GmbHG Rz 22 zu Paragraph 5,; Schuhmacher aaO Rz 16 zu Paragraph 22, mwN aus Lehre und Rechtsprechung; vergleiche für den deutschen Rechtsbereich Paragraph 19, Absatz 5, dHGB, der den Gesellschaftszusatz ausdrücklich verlangt). Diesem Erfordernis wird mit der angemeldeten Firma der Kommanditgesellschaft Rechnung getragen. Die Auffassung, daß hier kein Fall des Paragraph 22, HGB vorläge, weil es um eine Neueintragung einer Kommanditgesellschaft gehe, kann nicht geteilt werden. Zutreffend führen die Rekurswerber ins Treffen, daß es unökonomisch wäre, von der anmeldenden, in Gründung befindlichen Kommanditgesellschaft zu verlangen, sie müsse sich zunächst entsprechend der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, HGB mit einer den Namen der Komplementärgesellschaft enthaltenden Firma im Firmenbuch eintragen lassen und könne erst nach erfolgter Eintragung eine Firmenänderung (auf die zu übernehmende Firma des gekauften Handelsgeschäfts) gestützt auf Paragraph 22, HGB erwirken. Wenn der Erwerber des Handelsgeschäftes (des Unternehmens) dieses schon vor Durchführung der firmenrechtlich notwendig werdenden Eintragungen unter Verwendung der bisherigen Firma im Geschäftsverkehr tatsächlich schon führt und eine Geschäftstätigkeit ausübt, wozu der Erwerber nach der materiellen Rechtslage ja durchaus berechtigt ist, wäre es tatsächlich nicht sinnvoll, ihm die überflüssige Zwischeneintragung aufzubürden, zumal er ja verpflichtet ist, unverzüglich die Änderung der eingetragenen Tatsache, nämlich die Nichtverwendung der dem Paragraph 19, Absatz 2, HGB entsprechenden Firma und die tatsächliche Verwendung der Firma des gekauften Unternehmens dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben (Paragraph 10, FBG). Die Paragraphen 19, Absatz 2 und 22 Absatz eins, HGB sind Bestimmungen über die Handelsfirma. Sie sind im Zusammenhang zu lesen und dahin auszulegen, daß der Gesetzgeber in jedem Fall eines Unternehmenserwerbs dem Grundsatz der Firmenerhaltung die Priorität einräumt, also auch für den Fall, daß der Unternehmenserwerb durch eine in Gründung befindliche Personengesellschaft erfolgt, die allenfalls auch schon die Geschäftstätigkeit des Handelsgewerbes im Sinne des Paragraph eins, HGB aufgenommen hat und dadurch existent geworden ist vergleiche dazu Paragraph 176, Absatz eins, HGB; Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des Gesellschaftsrechts5 143; HS 24.068; Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 15 zu Paragraph 161,). Wenn eine Personengesellschaft nur oder auch zu dem Zweck gegründet wird, ein gekauftes Unternehmen fortzuführen, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß bei der Firmenbildung zunächst die Vorschrift des Paragraph 19, HGB einzuhalten wäre, daß dann aber unverzüglich der schon verwirklichte Sachverhalt, der sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 22, HGB erfüllt, zum Gegenstand eines neuerlichen Firmenbuchverfahrens zu machen wäre. Trotz der Berechtigung der in diesem Sinn ausgeführten Rekursargumente ist das Rechtsmittel im Ergebnis aber aus folgendem Grund nicht berechtigt:
Die vom Veräußerer des Unternehmens abgeleitete Firma der Kommanditgesellschaft ist unbedenklich. Das Eintragungsgesuch wurde richtigerweise auch von der Komplementärgesellschaft und der Kommanditistin der Gesellschaft eingebracht (§ 108 Abs 1 HGB; Torggler/Kucsko in Straube, HGB2 Rz 2 zu § 108 mwN). Es besteht jedoch auch eine Anmeldungspflicht des Veräußerers, der zumindest den Inhaberwechsel gemäß § 31 Abs 1 HGB anzumelden gehabt hätte. Im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist nach herrschender Lehre der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber anmeldungspflichtig (Schuhmacher aaO Rz 8 zu § 31; Schlegelberger, HGB5 Rz 22 zu § 22). Diese Ansicht wurde auch schon in der Rechtsprechung vertreten (OLG Linz in NZ 1990, 40). Der Veräußerer ist dem Erwerber zur Mitwirkung bei der Umschreibung verpflichtet (Heymann, HGB2 Rz 39 zu § 22 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (BGBl 1995/458) ordnet das Gesetz an, daß Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie der Rechtsgrund sowohl im Firmenbuch des Erwerbers als auch des Veräußerers einzutragen sind (§ 3 Z 15 FBG). Der Auffassung über eine gemeinsame Anmeldungspflicht ist für den Fall, daß Erwerber und Veräußerer im gleichen Firmenbuch eingetragen sind, beizupflichten. Die alleinige (und auch hier nur allein beantragte) Eintragung der Kommanditgesellschaft unter der Firma des Einzelunternehmens ohne gleichzeitige Löschung des Veräußerers in dessen Firmenbucheintragung würde dazu führen, daß für ein Unternehmen zwei Inhaber mit demselben Firmenkern (einmal die Kommanditgesellschaft mit dem erforderlichen, die Rechtsform ausweisenden Gesellschaftszusatz, einmal die bisherige Einzelfirma) aufscheinen, was sich unter Umständen schon aufgrund des Firmenausschließlichkeitsgebotes nach § 30 HGB verbietet. Vom Inhaberwechsel und der Eintragung des Wechels im Firmenbuch des Veräußerers sind dessen eingetragene Firmenbuchrechte betroffen. In diese Rechte soll nicht ohne seine Mitwirkung eingegriffen werden, was sich schon aus dem Grundsatz des Parteiengehörs ergibt. Im vorliegenden Fall ist die neu einzutragende Gesellschaft in einem anderen Firmenbuch als demjenigen des Veräußerers einzutragen. Der erkennende Senat vertritt für diesen Fall die Auffassung, daß dem Eintragungsgesuch der Gesellschafter der einzutragenden Kommanditgesellschaft nur dann stattgegeben werden könnte, wenn auch der Veräußerer zumindest zeitgleich den Inhaberwechsel angezeigt hätte. Dies hätten die Antragsteller zu behaupten und urkundlich nachzuweisen gehabt. Das Fehlen der Mitwirkung des Veräußerers bildet einen Abweisungsgrund. Der Revisionsrekurs ist daher (nur) im Ergebnis nicht berechtigt.Die vom Veräußerer des Unternehmens abgeleitete Firma der Kommanditgesellschaft ist unbedenklich. Das Eintragungsgesuch wurde richtigerweise auch von der Komplementärgesellschaft und der Kommanditistin der Gesellschaft eingebracht (Paragraph 108, Absatz eins, HGB; Torggler/Kucsko in Straube, HGB2 Rz 2 zu Paragraph 108, mwN). Es besteht jedoch auch eine Anmeldungspflicht des Veräußerers, der zumindest den Inhaberwechsel gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGB anzumelden gehabt hätte. Im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist nach herrschender Lehre der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit dem Erwerber anmeldungspflichtig (Schuhmacher aaO Rz 8 zu Paragraph 31,; Schlegelberger, HGB5 Rz 22 zu Paragraph 22,). Diese Ansicht wurde auch schon in der Rechtsprechung vertreten (OLG Linz in NZ 1990, 40). Der Veräußerer ist dem Erwerber zur Mitwirkung bei der Umschreibung verpflichtet (Heymann, HGB2 Rz 39 zu Paragraph 22, mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (BGBl 1995/458) ordnet das Gesetz an, daß Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie der Rechtsgrund sowohl im Firmenbuch des Erwerbers als auch des Veräußerers einzutragen sind (Paragraph 3, Ziffer 15, FBG). Der Auffassung über eine gemeinsame Anmeldungspflicht ist für den Fall, daß Erwerber und Veräußerer im gleichen Firmenbuch eingetragen sind, beizupflichten. Die alleinige (und auch hier nur allein beantragte) Eintragung der Kommanditgesellschaft unter der Firma des Einzelunternehmens ohne gleichzeitige Löschung des Veräußerers in dessen Firmenbucheintragung würde dazu führen, daß für ein Unternehmen zwei Inhaber mit demselben Firmenkern (einmal die Kommanditgesellschaft mit dem erforderlichen, die Rechtsform ausweisenden Gesellschaftszusatz, einmal die bisherige Einzelfirma) aufscheinen, was sich unter Umständen schon aufgrund des Firmenausschließlichkeitsgebotes nach Paragraph 30, HGB verbietet. Vom Inhaberwechsel und der Eintragung des Wechels im Firmenbuch des Veräußerers sind dessen eingetragene Firmenbuchrechte betroffen. In diese Rechte soll nicht ohne seine Mitwirkung eingegriffen werden, was sich schon aus dem Grundsatz des Parteiengehörs ergibt. Im vorliegenden Fall ist die neu einzutragende Gesellschaft in einem anderen Firmenbuch als demjenigen des Veräußerers einzutragen. Der erkennende Senat vertritt für diesen Fall die Auffassung, daß dem Eintragungsgesuch der Gesellschafter der einzutragenden Kommanditgesellschaft nur dann stattgegeben werden könnte, wenn auch der Veräußerer zumindest zeitgleich den Inhaberwechsel angezeigt hätte. Dies hätten die Antragsteller zu behaupten und urkundlich nachzuweisen gehabt. Das Fehlen der Mitwirkung des Veräußerers bildet einen Abweisungsgrund. Der Revisionsrekurs ist daher (nur) im Ergebnis nicht berechtigt.