Aus der Begründung:
Der im Zuge des Rechtsstreites von den Parteien vor dem Prozeßgericht abgeschlossene und vom Gericht protokollierte Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 204 ZPO. Er hat, wie das Rekursgericht richtig hervorhob, zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages, der als solcher wirksam ist (Fasching, Komm. II S. 963, ZBl. 1937 Nr. 454, JBl. 1961 S. 365) und einer Prozeßhandlung. Als solche hat er prozeßbeendende Wirkung (Fasching, a. a. O., ZBl. 1927 Nr. 116, JBl. 1961 S. 365). Diese Wirkung tritt aber dann nicht ein, wenn der Vergleich auf Grund eines einer oder auch beiden Parteien eingeräumten Widerrufsrechtes rechtzeitig widerrufen wird. Was Prozeßhandlungen betrifft, können sie zwar nicht unter Bedingungen vorgenommen werden. Hinsichtlich des gerichtlichen Vergleiches hielt an diesem Grundsatz aber nur Pollak (System[2] S. 417) konsequent fest, während das übrige Schrifttum (Fasching a. a. O., S. 968 f.) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung wohl einen Vergleich unter einer Resolutivbedingung für unzulässig, einen Vergleich unter einer Suspensivbedingung aber für zulässig erachtet. Soweit das Rekursgericht einen unzulässigen Vergleich, der auch nicht prozeßbeendigend wirkt, annahm, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Streitteile vereinbarten, der Vergleich soll in Kraft treten, wenn er vom Kläger nicht bis 10. Jänner 1967 widerrufen werde. Damit wurde die Wirksamkeit des Vergleiches ausdrücklich von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, dem Unterbleiben eines Widerrufes durch den Kläger, abhängig gemacht. Es handelt sich daher um einen suspensiv bedingten und damit um einen durchaus zulässigen Vergleich. Unter dem Gesichtspunkte einer Prozeßhandlung bestehen daher gegen den Vergleich keine Bedenken.Der im Zuge des Rechtsstreites von den Parteien vor dem Prozeßgericht abgeschlossene und vom Gericht protokollierte Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des Paragraph 204, ZPO. Er hat, wie das Rekursgericht richtig hervorhob, zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages, der als solcher wirksam ist (Fasching, Komm. römisch zwei S. 963, ZBl. 1937 Nr. 454, JBl. 1961 S. 365) und einer Prozeßhandlung. Als solche hat er prozeßbeendende Wirkung (Fasching, a. a. O., ZBl. 1927 Nr. 116, JBl. 1961 S. 365). Diese Wirkung tritt aber dann nicht ein, wenn der Vergleich auf Grund eines einer oder auch beiden Parteien eingeräumten Widerrufsrechtes rechtzeitig widerrufen wird. Was Prozeßhandlungen betrifft, können sie zwar nicht unter Bedingungen vorgenommen werden. Hinsichtlich des gerichtlichen Vergleiches hielt an diesem Grundsatz aber nur Pollak (System[2] S. 417) konsequent fest, während das übrige Schrifttum (Fasching a. a. O., S. 968 f.) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung wohl einen Vergleich unter einer Resolutivbedingung für unzulässig, einen Vergleich unter einer Suspensivbedingung aber für zulässig erachtet. Soweit das Rekursgericht einen unzulässigen Vergleich, der auch nicht prozeßbeendigend wirkt, annahm, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Streitteile vereinbarten, der Vergleich soll in Kraft treten, wenn er vom Kläger nicht bis 10. Jänner 1967 widerrufen werde. Damit wurde die Wirksamkeit des Vergleiches ausdrücklich von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, dem Unterbleiben eines Widerrufes durch den Kläger, abhängig gemacht. Es handelt sich daher um einen suspensiv bedingten und damit um einen durchaus zulässigen Vergleich. Unter dem Gesichtspunkte einer Prozeßhandlung bestehen daher gegen den Vergleich keine Bedenken.
Der vom Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist erklärte Widerruf des Vergleiches hat die Fortsetzung des Verfahrens zur Folge, wie das Erstgericht, das die mündliche Streitverhandlung anordnete und durchführte, auch richtig erkannte. Die rechtzeitige Widerrufserklärung konnte es aber in der Folge nicht mehr zurückweisen. Daß dem Kläger das Widerrufsrecht unter der vom Erstgericht nicht als erfüllt angesehenen Bedingung einer Säumnis der Beklagten in der Bezahlung der Vergleichssumme über den 3. Jänner 1967 hinaus eingeräumt war, ändert daran nichts. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung durch die Beklagte hätte nur den Zerfall des Vergleiches als bürgerlich rechtlichen Vertrages der Streitteile zur Folge, sodaß der Kläger seine Gesamtforderung wieder geltend machen könnte, während für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung durch die Beklagte der Vergleich aufrecht bliebe. Er gibt dann gegen die neuerliche Geltendmachung des Anspruches des Klägers eine materiellrechtliche Einwendung, die die inhaltliche Abweisung des Klagebegehrens zur Folge hat (SZ. XXII 52, EvBl. 1959 Nr. 115). In jedem Fall muß über das Klagebegehren aber mit Urteil erkannt werden.Der vom Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist erklärte Widerruf des Vergleiches hat die Fortsetzung des Verfahrens zur Folge, wie das Erstgericht, das die mündliche Streitverhandlung anordnete und durchführte, auch richtig erkannte. Die rechtzeitige Widerrufserklärung konnte es aber in der Folge nicht mehr zurückweisen. Daß dem Kläger das Widerrufsrecht unter der vom Erstgericht nicht als erfüllt angesehenen Bedingung einer Säumnis der Beklagten in der Bezahlung der Vergleichssumme über den 3. Jänner 1967 hinaus eingeräumt war, ändert daran nichts. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung durch die Beklagte hätte nur den Zerfall des Vergleiches als bürgerlich rechtlichen Vertrages der Streitteile zur Folge, sodaß der Kläger seine Gesamtforderung wieder geltend machen könnte, während für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung durch die Beklagte der Vergleich aufrecht bliebe. Er gibt dann gegen die neuerliche Geltendmachung des Anspruches des Klägers eine materiellrechtliche Einwendung, die die inhaltliche Abweisung des Klagebegehrens zur Folge hat (SZ. römisch 22 52, EvBl. 1959 Nr. 115). In jedem Fall muß über das Klagebegehren aber mit Urteil erkannt werden.
Diese Einwendung hat die Beklagte aber, wie das Rekursgericht offenbar übersehen hat, erhoben. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. März 1967 brachte sie ausdrücklich vor, den Vergleich voll und ganz erfüllt zu haben und in der Sache Klagsabweisung zu beantragen. Da das Erstgericht auch ein umfassendes Verfahren durchführte, dessen Ergebnisse ihm immerhin auch ausreichten, in dem Verfahren eine, wenn auch formell verfehlte Entscheidung zu treffen, kann es ihm überlassen bleiben, ob es eine weitere mündliche Verhandlung für erforderlich hält.