Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bedarf hier keiner Klärung, weil die Berechnung der gekürzten Unterhaltslast und deren prozentuelle Aufteilung auf die drei vom angefochtenen Beschluss betroffenen Kinder auch ohne Einbeziehung der Unterhaltspflicht des Vaters für Viktoria zu einem nahezu gleichen Ergebnis führt. Dies zeigt ein Vergleich der Berechnungen des Rekursgerichts mit jenen des Erstgerichts. Das Erstgericht hat die Unterhaltspflicht für Viktoria - im Gegensatz zum Rekursgericht - bei Ermittlung des Kürzungsfaktors nicht mitberücksichtigt. Die von ihm errechneten Unterhaltsbeiträge liegen nur deshalb über jenen des Rekursgerichts, weil das Erstgericht den jährlichen Absetzbetrag für vier Kinder (1.986,-- EUR) und nicht denjenigen für drei Kinder (1.375,-- EUR), wie dies nach seiner Berechnung konsequent gewesen wäre, von der zu entlastenden Unterhaltspflicht abgezogen hat. Folgend der Berechnungsmethode des Erstgerichts ergibt sich bei Abzug des Absetzbetrages von 1.375,-- EUR ein Kürzungsfaktor von 1.317,-- EUR (und nicht, wie vom Erstgericht ermittelt, von 705,-- EUR) und eine gekürzte Unterhaltslast von 14.823,-- EUR (anstatt von 15.435,-- EUR). Bei proportionaler (den jeweiligen Anteilen am Jahresunterhalt entsprechender) Aufteilung dieses Betrags auf die drei Kinder errechnen sich auf diese Weise nur um einige EUR geringere Beträge (449,-- EUR für Claudia, je 393,-- EUR für Philip und Simon) als jene, die vom Rekursgericht festgesetzt wurden. Ob der Unterhalt um 3,-- EUR monatlich höher oder niedriger festzusetzen ist, bildet aber weder im Allgemeinen noch hier im Besonderen eine erhebliche Rechtsfrage, zumal sich derart geringfügige Differenzen durch entsprechende Rundungen der Zwischenergebnisse im Rahmen der vorzunehmenden Rechenoperation ergeben können.
Auch im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. Das Einkommen des Vaters im Jahr 2002 hat sich zwar gegenüber dem für die letzten Unterhaltserhöhungen maßgebenden Zeitraum nur unwesentlich erhöht. Einer Neubemessung der Unterhaltsbeiträge führt aber bei Anwendung der "Prozentsatzmethode" auch nach der teilweisen Aufhebung des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof und trotz Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater infolge der seitens der Mutter erhaltenen Transferleistungen teilweise steuerlich zu entlasten und dementsprechend der Geldunterhaltsbeitrag zu reduzieren ist (vgl RIS-Justiz RS0117082; RS0117023), zu keiner (wesentlichen) Unterhaltsherabsetzung, wie die Berechnungen der Vorinstanzen - jene des Erstgerichts mit der dargestellten Korrektur - zeigen. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann (SZ 72/74 ua). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar nur für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe; bei atypische Sachlage ist eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. Soll allerdings einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung (6 Ob 57/03 f). Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (3 Ob 6/03h). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass hier keine Veranlassung besteht, die nach der Prozentsatzmethode für jedes der drei Kinder ermittelten Prozentsätze um je zwei weitere Prozent zu kürzen, weil eine Familie mit vier Kindern noch nicht als außergewöhnlich anzusehen sei, der Belastung des Vaters durch insgesamt vier Sorgepflichten ohnehin durch entsprechende prozentuelle Abzüge bereits Rechnung getragen worden sei und dem Vater noch ein ausreichendes Einkommen zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleibe, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung in diesem Einzelfall nicht erblickt werden. Der Umstand, dass hier in früheren Unterhaltsentscheidungen geringere Prozentsätze zuerkannt wurden, zwingt nicht zur Fortschreibung der Ansicht, dass bereits vier Sorgepflichten derart atypisch seien, dass die Prozentkomponente nicht mehr zum Tragen komme. Der Hinweis des Rekursgerichts, dass ein Begehren auf Rückersatz zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen seien, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0114452; 1 Ob 135/02p; 10 Ob 18/04a).Auch im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt. Das Einkommen des Vaters im Jahr 2002 hat sich zwar gegenüber dem für die letzten Unterhaltserhöhungen maßgebenden Zeitraum nur unwesentlich erhöht. Einer Neubemessung der Unterhaltsbeiträge führt aber bei Anwendung der "Prozentsatzmethode" auch nach der teilweisen Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG durch den Verfassungsgerichtshof und trotz Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater infolge der seitens der Mutter erhaltenen Transferleistungen teilweise steuerlich zu entlasten und dementsprechend der Geldunterhaltsbeitrag zu reduzieren ist vergleiche RIS-Justiz RS0117082; RS0117023), zu keiner (wesentlichen) Unterhaltsherabsetzung, wie die Berechnungen der Vorinstanzen - jene des Erstgerichts mit der dargestellten Korrektur - zeigen. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann (SZ 72/74 ua). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar nur für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe; bei atypische Sachlage ist eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. Soll allerdings einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung (6 Ob 57/03 f). Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (3 Ob 6/03h). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass hier keine Veranlassung besteht, die nach der Prozentsatzmethode für jedes der drei Kinder ermittelten Prozentsätze um je zwei weitere Prozent zu kürzen, weil eine Familie mit vier Kindern noch nicht als außergewöhnlich anzusehen sei, der Belastung des Vaters durch insgesamt vier Sorgepflichten ohnehin durch entsprechende prozentuelle Abzüge bereits Rechnung getragen worden sei und dem Vater noch ein ausreichendes Einkommen zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleibe, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung in diesem Einzelfall nicht erblickt werden. Der Umstand, dass hier in früheren Unterhaltsentscheidungen geringere Prozentsätze zuerkannt wurden, zwingt nicht zur Fortschreibung der Ansicht, dass bereits vier Sorgepflichten derart atypisch seien, dass die Prozentkomponente nicht mehr zum Tragen komme. Der Hinweis des Rekursgerichts, dass ein Begehren auf Rückersatz zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen seien, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0114452; 1 Ob 135/02p; 10 Ob 18/04a).
Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.