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Entscheidung 6 Ob 230/19w×

Entscheidung 6 Ob 230/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob230/19w

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der das (frühere) Sachwalterschaftsverfahren AZ 10 P 112/99y (= 2 P 102/16x) des Bezirksgerichts Hietzing betreffenden Ablehnungssache über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des (früheren) Betroffenen Dr. C*****, Thailand, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2019, GZ 43 R 239/19v-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 6. März 2019, GZ 3 Nc 4/19a-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend den gegen die Richterin des Bezirksgerichts Hietzing ***** gerichteten Ablehnungsantrag des (früheren) Betroffenen – das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB für den Betroffenen war bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 9. 2015 (AZ 6 Ob 157/15d) gemäß Paragraph 122, AußStrG in der Fassung vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz rechtskräftig und mit Wirkung ex tunc eingestellt worden – mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Im Hinblick auf Paragraph 24, JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem solchen Fall ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig vergleiche bloß 5 Ob 277/08h; RS0007182 [T5]). Darauf, dass das Rechtsmittel des (früheren) Betroffenen verspätet und auch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Textnummer

E127421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00230.19W.1219.000

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20191219_OGH0002_0060OB00230_19W0000_000