Entscheidung 6 Ob 230/19w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der das (frühere) Sachwalterschaftsverfahren AZ 10 P 112/99y (= 2 P 102/16x) des Bezirksgerichts Hietzing betreffenden Ablehnungssache über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des (früheren) Betroffenen Dr. C*****, Thailand, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2019, GZ 43 R 239/19v-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 6. März 2019, GZ 3 Nc 4/19a-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend den gegen die Richterin des Bezirksgerichts Hietzing ***** gerichteten Ablehnungsantrag des (früheren) Betroffenen – das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB für den Betroffenen war bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 9. 2015 (AZ 6 Ob 157/15d) gemäß § 122 AußStrG idF vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz rechtskräftig und mit Wirkung ex tunc eingestellt worden – mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Im Hinblick auf § 24 JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem solchen Fall ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (vgl bloß 5 Ob 277/08h; RS0007182 [T5]). Darauf, dass das Rechtsmittel des (früheren) Betroffenen verspätet und auch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden.Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend den gegen die Richterin des Bezirksgerichts Hietzing ***** gerichteten Ablehnungsantrag des (früheren) Betroffenen – das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB für den Betroffenen war bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 9. 2015 (AZ 6 Ob 157/15d) gemäß Paragraph 122, AußStrG in der Fassung vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz rechtskräftig und mit Wirkung ex tunc eingestellt worden – mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Im Hinblick auf Paragraph 24, JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem solchen Fall ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig vergleiche bloß 5 Ob 277/08h; RS0007182 [T5]). Darauf, dass das Rechtsmittel des (früheren) Betroffenen verspätet und auch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00230.19W.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
JJT_20191219_OGH0002_0060OB00230_19W0000_000