Entscheidung 6 Ob 232/02i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verein "D*****", ***** vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 19.621,67 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2002, GZ 2 R 98/02z-25, womit die Einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 20. März 2002, GZ 18 Cg 25/01t-21, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dass die beanstandete Behauptung in Ehre und wirtschaftlichen Ruf des Klägers eingreift, hat der Senat schon im ersten Rechtsgang erkannt (6 Ob 269/01d). Die außerordentliche Revision macht nun zutreffend geltend, die Rechtswidrigkeit als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches entfalle nicht nur dann, wenn die Veröffentlichung wahr ist, der Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf sei auch dann gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestehe und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen seien, die Behauptung für wahr zu halten (6 Ob 291/00p mwN). Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens konnte die Beklagte den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Mag auch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der vorgenommenen Veröffentlichung zu bejahen sein, so ist der im Revisionsrekurs angesprochene Rechtfertigungsgrund hier dennoch nicht gegeben. Das Bescheinigungsverfahren ergab zwar, dass die Journalistin der Beklagten vor der Veröffentlichung Recherchen angestellt und Auskünfte bei der Werbeagentur und beim Landesgeschäftsführer der angegriffenen politischen Partei eingeholt hatte. Dass sie auf Grund des Inhalts dieser Gespräche die später formulierte Aussage (der Kläger erhalte über eine eigene Werbeagentur ohne Gewerbeberechtigung - somit unter Verstoß gegen die Gewerbeordnung - und unter Umgehung der Vorschriften über die Parteifinanzierung Parteispenden und lukriere ihr nach den Abgabenvorschriften nicht zustehende Vorsteuerabzüge) für wahr halten konnte, ist aber nicht einmal der zur Bescheinigung im Verfahren vorgelegten eidesstättigen Erklärung zu entnehmen. Die gegen den Kläger gerichteten - nach den Feststellungen unrichtigen - Angriffe sind somit nicht gerechtfertigt. Damit steht aber die Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.Dass die beanstandete Behauptung in Ehre und wirtschaftlichen Ruf des Klägers eingreift, hat der Senat schon im ersten Rechtsgang erkannt (6 Ob 269/01d). Die außerordentliche Revision macht nun zutreffend geltend, die Rechtswidrigkeit als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches entfalle nicht nur dann, wenn die Veröffentlichung wahr ist, der Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf sei auch dann gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestehe und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen seien, die Behauptung für wahr zu halten (6 Ob 291/00p mwN). Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens konnte die Beklagte den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Mag auch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der vorgenommenen Veröffentlichung zu bejahen sein, so ist der im Revisionsrekurs angesprochene Rechtfertigungsgrund hier dennoch nicht gegeben. Das Bescheinigungsverfahren ergab zwar, dass die Journalistin der Beklagten vor der Veröffentlichung Recherchen angestellt und Auskünfte bei der Werbeagentur und beim Landesgeschäftsführer der angegriffenen politischen Partei eingeholt hatte. Dass sie auf Grund des Inhalts dieser Gespräche die später formulierte Aussage (der Kläger erhalte über eine eigene Werbeagentur ohne Gewerbeberechtigung - somit unter Verstoß gegen die Gewerbeordnung - und unter Umgehung der Vorschriften über die Parteifinanzierung Parteispenden und lukriere ihr nach den Abgabenvorschriften nicht zustehende Vorsteuerabzüge) für wahr halten konnte, ist aber nicht einmal der zur Bescheinigung im Verfahren vorgelegten eidesstättigen Erklärung zu entnehmen. Die gegen den Kläger gerichteten - nach den Feststellungen unrichtigen - Angriffe sind somit nicht gerechtfertigt. Damit steht aber die Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Anmerkung
E67382
6Ob232.02i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00232.02I.1010.000
Dokumentnummer
JJT_20021010_OGH0002_0060OB00232_02I0000_000