Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht die Aktivlegitimation des klagenden Vereins unrichtig beurteilt hat, er ist im Sinne seines hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Lehre unterscheidet zwischen politischen Parteien nach dem Parteiengesetz und Vereinen, die politische Ziele verfolgen (Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht2, 54). Unter "politischer Partei" wird eine Personenvereinigung von Bürgern verstanden, die auf Dauer oder doch auf einen längeren Zeitraum gebildet, die Mitwirkung an der politischen Willensbildung, insbesondere die Beteiligung an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern auf der Basis gemeinsamer politischer Überzeugungen der Mitglieder anstrebt (Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 19; Brändle/Schnetzer aaO 54 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 33). Nach dem Parteiengesetz (Art I § 1 Abs 4 - Verfassungsbestimmung) haben politische Parteien Satzungen zu beschließen, diese in (irgend) einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen. Damit erlangt die Personenvereinigung - wenn alle vom Parteiengesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind - Rechtspersönlichkeit (VfGH vom 1. 3. 1983 Slg Nr 9648; Fessler/Keller aaO 20; Brändle/Schnetzer aaO 55; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 34). Dass eine Personenvereinigung, die durch Veröffentlichung und Hinterlegung ihrer Satzung Rechtspersönlichkeit nach dem Parteiengesetz erlangt hat, zugleich auch Rechtspersönlichkeit als Verein nach dem Vereinsgesetz besitzen kann, ist in der Lehre anerkannt (Fessler/Keller aaO 23; Brändle/Schnetzer aaO 56; Kostelka, Politische Parteien in der österreichischen Rechtsordnung in FS Floretta 42). Übereinstimmung besteht in Lehre und Rechtsprechung (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 34; 8 Ob 605/90 = SZ 63/216 = AnwBl 1991/3839 [499]) auch darin, dass die politische Partei FPÖ (bzw ihre Landesorganisationen) (auch) als Verein nach dem Vereinsgesetz organisiert ist. In diesem Zusammenhang führt der Erlass des BMI vom 8. 8. 1975 Zl 99.000/2-II/6/75 aus, dass es einem bestehenden Verein mit entsprechender politischer Zielsetzung unbenommen bleiben müsse, sich unter Aufrechterhaltung seines Rechtsbestandes nach dem Vereinsgesetz auch als politische Partei zu konstituieren. Ebenso werde sich eine politische Partei als Verein nach dem Vereinsgesetz bilden können. Es könne auch einem Verein, der eindeutig nach seinen Statuten, Mitgliedern und sonstigen Kriterien mit einer politischen Partei wesensgleich sei, nicht verwehrt werden, einen der Bezeichnung dieser politischen Partei ähnlichen oder gleichen Namen zu wählen, da es sich in einem solchen Fall ja nicht um eine andere Einrichtung im Sinn des § 4 Abs 3 VereinsG handle. Allerdings unterliege ein derartiger Verein, der auch als politische Partei Rechtspersönlichkeit genieße, hinsichtlich seines Bestandes und seiner Tätigkeit als Verein uneingeschränkt den vereinsgesetzlichen Bestimmungen. Seine allfällige Auflösung als Verein lasse den Rechtsbestand der Organisation als politische Partei unberührt (abgedruckt in Fessler/Keller aaO 23).Die Lehre unterscheidet zwischen politischen Parteien nach dem Parteiengesetz und Vereinen, die politische Ziele verfolgen (Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht2, 54). Unter "politischer Partei" wird eine Personenvereinigung von Bürgern verstanden, die auf Dauer oder doch auf einen längeren Zeitraum gebildet, die Mitwirkung an der politischen Willensbildung, insbesondere die Beteiligung an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern auf der Basis gemeinsamer politischer Überzeugungen der Mitglieder anstrebt (Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 19; Brändle/Schnetzer aaO 54 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 33). Nach dem Parteiengesetz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 4, - Verfassungsbestimmung) haben politische Parteien Satzungen zu beschließen, diese in (irgend) einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen. Damit erlangt die Personenvereinigung - wenn alle vom Parteiengesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind - Rechtspersönlichkeit (VfGH vom 1. 3. 1983 Slg Nr 9648; Fessler/Keller aaO 20; Brändle/Schnetzer aaO 55; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 34). Dass eine Personenvereinigung, die durch Veröffentlichung und Hinterlegung ihrer Satzung Rechtspersönlichkeit nach dem Parteiengesetz erlangt hat, zugleich auch Rechtspersönlichkeit als Verein nach dem Vereinsgesetz besitzen kann, ist in der Lehre anerkannt (Fessler/Keller aaO 23; Brändle/Schnetzer aaO 56; Kostelka, Politische Parteien in der österreichischen Rechtsordnung in FS Floretta 42). Übereinstimmung besteht in Lehre und Rechtsprechung (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 34; 8 Ob 605/90 = SZ 63/216 = AnwBl 1991/3839 [499]) auch darin, dass die politische Partei FPÖ (bzw ihre Landesorganisationen) (auch) als Verein nach dem Vereinsgesetz organisiert ist. In diesem Zusammenhang führt der Erlass des BMI vom 8. 8. 1975 Zl 99.000/2-II/6/75 aus, dass es einem bestehenden Verein mit entsprechender politischer Zielsetzung unbenommen bleiben müsse, sich unter Aufrechterhaltung seines Rechtsbestandes nach dem Vereinsgesetz auch als politische Partei zu konstituieren. Ebenso werde sich eine politische Partei als Verein nach dem Vereinsgesetz bilden können. Es könne auch einem Verein, der eindeutig nach seinen Statuten, Mitgliedern und sonstigen Kriterien mit einer politischen Partei wesensgleich sei, nicht verwehrt werden, einen der Bezeichnung dieser politischen Partei ähnlichen oder gleichen Namen zu wählen, da es sich in einem solchen Fall ja nicht um eine andere Einrichtung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, VereinsG handle. Allerdings unterliege ein derartiger Verein, der auch als politische Partei Rechtspersönlichkeit genieße, hinsichtlich seines Bestandes und seiner Tätigkeit als Verein uneingeschränkt den vereinsgesetzlichen Bestimmungen. Seine allfällige Auflösung als Verein lasse den Rechtsbestand der Organisation als politische Partei unberührt (abgedruckt in Fessler/Keller aaO 23).
Der Umstand, dass eine politische Partei demnach zugleich auch als Verein nach dem Vereinsgesetz organisiert sein kann und Rechtspersönlichkeit sowohl nach dem Vereinsgesetz als auch nach dem Parteiengesetz besitzt, ändert nichts an der Identität des Rechtsträgers selbst, insbesondere werden dadurch nicht zwei getrennte Rechtssubjekte geschaffen, wenngleich die so konstituierte politische Gruppe sowohl den Bestimmungen des Vereinsgesetze als auch jenen des Parteiengesetzes unterliegt.
An der Klagelegitimation der als Verein organisierten politischen Partei besteht im hier gegebenen Zusammenhang kein Zweifel. Die Identität des sowohl als politische Partei als auch als Verein auftretenden Rechtsträgers begründet auch - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - die Klagelegitimation des unter seinem Vereinsnamen auftretenden Rechtssubjekts. Die Vorwürfe im Medium der Beklagten richten sich gegen die als Verein organisierte politische Partei. Der so angegriffene Rechtsträger konnte daher (auch) unter der nach dem Vereinsrecht zulässigerweise geführten Bezeichnung auftreten. Bei dieser besonderen Konstellation kommt es nicht darauf an, ob den Lesern des Artikels bewusst war, dass die dort angesprochene politische Partei als Verein organisiert ist. Die Vorinstanzen haben damit zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Von ihrer (unrichtigen) Rechtsauffassung ausgehend haben sie aber auch die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe nicht geprüft.
Der eingangs festgestellte Artikel unterstellt der Klägerin, über eine eigene Werbeagentur ohne Gewerbeberechtigung (somit unter Verstoß gegen die Gewerbeordnung) und unter Umgehung der Vorschriften über die Parteienfinanzierung Parteispenden zu erhalten und ihr nach den Abgabenvorschriften nicht zustehende Vorsteuerabzüge zu lukrieren. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Behauptungen - mögen sie auch teilweise in Vermutungsform geäußert werden - Tatsachenbehauptungen darstellen, die als tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB zu beurteilen sind. Die Beklagte hat allerdings den Wahrheitsbeweis angetreten und zur Bescheinigung ihrer Vorwürfe die Einvernahme einer Auskunftsperson beantragt - diese ist bisher unterblieben.Der eingangs festgestellte Artikel unterstellt der Klägerin, über eine eigene Werbeagentur ohne Gewerbeberechtigung (somit unter Verstoß gegen die Gewerbeordnung) und unter Umgehung der Vorschriften über die Parteienfinanzierung Parteispenden zu erhalten und ihr nach den Abgabenvorschriften nicht zustehende Vorsteuerabzüge zu lukrieren. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Behauptungen - mögen sie auch teilweise in Vermutungsform geäußert werden - Tatsachenbehauptungen darstellen, die als tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB zu beurteilen sind. Die Beklagte hat allerdings den Wahrheitsbeweis angetreten und zur Bescheinigung ihrer Vorwürfe die Einvernahme einer Auskunftsperson beantragt - diese ist bisher unterblieben.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Vorwürfe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.