Die Revision ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zur Zulässigkeit:
Der Oberste Gerichtshof gab in seiner jüngsten, sich mit der Rechtsfähigkeit politischer Parteien beschäftigenden E vom 10.1.1989, JBl. 1990, 3, zwar die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ParteienG wieder und referierte aus dem Bericht des Verfassungsausschusses, daß durch die verfassungsrechtliche Verankerung der politischen Parteien die bestehenden Parteien keinesfalls in ihrer Tätigkeit eingeengt werden sollten; im übrigen beschäftigte er sich nur mehr mit der Rechtspersönlichkeit der sogenannten "Wahlparteien". Die hier streitentscheidende Frage behandelt er in dieser E ebensowenig wie in den E SZ 50/152 und SZ 51/154. Mit dieser Frage hatte er sich lediglich in einer - allerdings unveröffentlichten - Entscheidung, nämlich der E vom 12.9.1979, 1 Ob 663/79, zu befassen. Mangels veröffentlichter oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Revision daher zulässig.
Zur Sache:
In seiner Rechtsrüge bringt der Kläger im wesentlichen vor, dem ParteienG könne nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber "zwei Klassen von Parteien" schaffen wollte; es wäre "grotesk", meint er, wenn die ÖVP und die SPÖ gemeinsam ein Verfassungsgesetz beschlossen hätten, um eine nicht ganz klare Rechtslage zu bereinigen, und dann dieses Verfassungsgesetz auf sich selbst nicht anwenden wollten. Gerade deshalb, weil die neue Rechtslage gelten und praktische Bedeutung haben sollte, hätten die beiden Parteien und ein Teil ihrer Unterorganisationen ja auch im Sinn des ParteienG ihre Satzungen hinterlegt. Habe die beklagte Partei nach § 1 Abs. 4 ParteienG ihre Satzung hinterlegt - wozu sie möglicherweise nicht verpflichtet gewesen wäre -, habe sie einen Gründungsakt auf der Basis der neuen Rechtslage vollzogen; nunmehr könnten sie und ihre Landes- und Teilorganisationen nur mehr auf Grund der neuen Rechtslage tätig werden. Durch die Hinterlegung der Statuten der Mutterpartei hätten die Unterorganisationen ihre Rechtspersönlichkeit deshalb verloren, weil diese von einer Rechtsgrundlage abgeleitet war, welche die "Mutterpartei" aufgegeben habe. Hinterlegten die Unterorganisationen nicht ihrerseits ihre Statuten, ließen sie erkennen, daß sie eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr wünschten; sie verlören damit ihre Rechtspersönlichkeit. Politische Parteien hätten als Körperschaften des privaten Rechts nicht die Fähigkeit, ihren Unterorganisationen selbst Rechtspersönlichkeit zu verleihen.In seiner Rechtsrüge bringt der Kläger im wesentlichen vor, dem ParteienG könne nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber "zwei Klassen von Parteien" schaffen wollte; es wäre "grotesk", meint er, wenn die ÖVP und die SPÖ gemeinsam ein Verfassungsgesetz beschlossen hätten, um eine nicht ganz klare Rechtslage zu bereinigen, und dann dieses Verfassungsgesetz auf sich selbst nicht anwenden wollten. Gerade deshalb, weil die neue Rechtslage gelten und praktische Bedeutung haben sollte, hätten die beiden Parteien und ein Teil ihrer Unterorganisationen ja auch im Sinn des ParteienG ihre Satzungen hinterlegt. Habe die beklagte Partei nach Paragraph eins, Absatz 4, ParteienG ihre Satzung hinterlegt - wozu sie möglicherweise nicht verpflichtet gewesen wäre -, habe sie einen Gründungsakt auf der Basis der neuen Rechtslage vollzogen; nunmehr könnten sie und ihre Landes- und Teilorganisationen nur mehr auf Grund der neuen Rechtslage tätig werden. Durch die Hinterlegung der Statuten der Mutterpartei hätten die Unterorganisationen ihre Rechtspersönlichkeit deshalb verloren, weil diese von einer Rechtsgrundlage abgeleitet war, welche die "Mutterpartei" aufgegeben habe. Hinterlegten die Unterorganisationen nicht ihrerseits ihre Statuten, ließen sie erkennen, daß sie eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr wünschten; sie verlören damit ihre Rechtspersönlichkeit. Politische Parteien hätten als Körperschaften des privaten Rechts nicht die Fähigkeit, ihren Unterorganisationen selbst Rechtspersönlichkeit zu verleihen.
Diesen Ausführungen kann aus folgenden Erwägungen im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in der unveröffentlichten E vom 12.9.1979, 1 Ob 636/79, erwogen, ob bestehende politische Parteien und ihre Unterorganisationen ihre Rechtsfähigkeit verlieren, wenn sie weder die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 ParteienG erfüllen noch als Verein organisiert sind. Er konnte sich jedoch nicht zu der Ansicht durchringen, politische Parteien verlören mit dem Inkrafttreten des ParteienG zunächst ihre vorhandene Rechtspersönlichkeit und erlangten sie mit der - den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden und daher nicht bescheidmäßig zu verweigernden - Hinterlegung der Satzung neuerlich. Er ließ dort diese Frage als nicht entscheidungswesentlich unbeantwortet und begnügte sich mit der Bejahung der Parteifähigkeit. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ParteienG schon bestandene politische Parteien und ihre damals Rechtspersönlichkeit genießenden Unterorganisationen seien jedenfalls parteifähig, unabhängig davon, ob sie ihre Satzungen hinterlegt oder sich als Verein konstituiert hätten. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung genüge nämlich unter besonderen Voraussetzungen auch eine faktische Tätigkeit des Rechtsträgers, um die Parteifähigkeit im Zivilprozeß bejahen zu können, auch wenn es sich nicht um eine rechtlich organisierte Vermögensmasse handle (SZ 41/132); ebenso werde die Parteifähigkeit einer aufgelösten politischen Partei bejaht, wenn noch Vermögen vorhanden sei (Fasching, Komm II 119). Umsomehr müsse dann die Parteifähigkeit einer Organisation anerkannt werden, die jedenfalls Rechtspersönlichkeit besaß, unverändert weiter existiert, weiterhin Vermögen besitzt und darüber autonom verfügt und auch noch statutengemäß bestellte Vertreter besitzt. Die Parteifähigkeit der dort beklagten Partei würde daher bejaht.Der Oberste Gerichtshof hat in der unveröffentlichten E vom 12.9.1979, 1 Ob 636/79, erwogen, ob bestehende politische Parteien und ihre Unterorganisationen ihre Rechtsfähigkeit verlieren, wenn sie weder die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, ParteienG erfüllen noch als Verein organisiert sind. Er konnte sich jedoch nicht zu der Ansicht durchringen, politische Parteien verlören mit dem Inkrafttreten des ParteienG zunächst ihre vorhandene Rechtspersönlichkeit und erlangten sie mit der - den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden und daher nicht bescheidmäßig zu verweigernden - Hinterlegung der Satzung neuerlich. Er ließ dort diese Frage als nicht entscheidungswesentlich unbeantwortet und begnügte sich mit der Bejahung der Parteifähigkeit. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ParteienG schon bestandene politische Parteien und ihre damals Rechtspersönlichkeit genießenden Unterorganisationen seien jedenfalls parteifähig, unabhängig davon, ob sie ihre Satzungen hinterlegt oder sich als Verein konstituiert hätten. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung genüge nämlich unter besonderen Voraussetzungen auch eine faktische Tätigkeit des Rechtsträgers, um die Parteifähigkeit im Zivilprozeß bejahen zu können, auch wenn es sich nicht um eine rechtlich organisierte Vermögensmasse handle (SZ 41/132); ebenso werde die Parteifähigkeit einer aufgelösten politischen Partei bejaht, wenn noch Vermögen vorhanden sei (Fasching, Komm römisch zwei 119). Umsomehr müsse dann die Parteifähigkeit einer Organisation anerkannt werden, die jedenfalls Rechtspersönlichkeit besaß, unverändert weiter existiert, weiterhin Vermögen besitzt und darüber autonom verfügt und auch noch statutengemäß bestellte Vertreter besitzt. Die Parteifähigkeit der dort beklagten Partei würde daher bejaht.
Dieser Argumentation ist hinzuzufügen, daß dies auch dann gelten muß, wenn die "Mutterpartei" und ein Teil der selbständigen Unterorganisationen, nicht jedoch alle, vom Recht der Hinterlegung Gebrauch gemacht haben. Den Landesparteiorganisationen der beklagten Partei kommt - der zitierten Entscheidung folgend - daher jedenfalls Parteifähigkeit zu (vgl Fasching, Lehrbuch Rz 331 ff, insb Rz 335 zur Parteifähigkeit von Gebilden, denen die Rechtsordnung nicht ausdrücklich Rechtsfähigkeit verleiht).Dieser Argumentation ist hinzuzufügen, daß dies auch dann gelten muß, wenn die "Mutterpartei" und ein Teil der selbständigen Unterorganisationen, nicht jedoch alle, vom Recht der Hinterlegung Gebrauch gemacht haben. Den Landesparteiorganisationen der beklagten Partei kommt - der zitierten Entscheidung folgend - daher jedenfalls Parteifähigkeit zu vergleiche Fasching, Lehrbuch Rz 331 ff, insb Rz 335 zur Parteifähigkeit von Gebilden, denen die Rechtsordnung nicht ausdrücklich Rechtsfähigkeit verleiht).
Im vorliegenden Fall muß die Frage der Rechtsfähigkeit der nicht nach § 1 Abs 1 ParteienG konstituierten Unterorganisation der beklagten Partei beantwortet werden, weil hievon die Zurechnung des vom Kläger beanstandeten Verhaltens ihrer Organe abhängt. Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes teilt die Ansicht des Revisionswerbers, daß es durchaus nicht zur Übersichtlichkeit und Klarheit der Rechtslage beiträgt, wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ParteienG bestandenen politischen Parteien und ihre damals mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unterorganisationen ihre Tätigkeit aufgrund der früheren und eher fragwürdigen Rechtslage (vgl SZ 21/24; JBl 1957, 101 ua; zuletzt JBl 1990, 33 sowie die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung) weiter entfalten dürfen. Sinn und Zweck dieses Gesetzes kann es vielmehr nur sein, durch den einfachen Weg der Hinterlegung der Satzung, die einen bestimmten Mindestinhalt hinsichtlich der Vertretung nach außen enthalten muß, eine für jedermann leicht überschaubare und gleiche Rechtslage für alle politischen Parteien, also auch für die sogenannten "Altparteien" (ÖVP, SPÖ, KPÖ) herbeizuführen. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, wie nötig dies ist: Trotz sorgfältiger Erkundigung gelang es dem Kläger nicht, die für die inkriminierten Äußerungen verantwortliche Organisation zu klagen. Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes ist der Ansicht, daß auch die zur Zeit des Inkrafttretens des ParteienG bereits bestandenen Parteien verpflichtet sind, gemäß § 1 Abs 4 ParteienG ihre Statuten beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, sofern sie nicht wie die FPÖ, bereits als Verein organisiert sind. Das haben die Bundesparteiorganisation der öVP und ein Teil ihrer Unterorganisation offenkundig auch eingesehen und sie haben deshalb ihre Statuten hinterlegt. Wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, erfordert es die Rechtssicherheit, daß aber auch die Unterorganisationen dieser Parteien, denen die Statuten der "Mutterpartei" das Recht auf Organisation in Form eigener Rechtspersönlichkeit gestattet, gemäß § 1 Abs 4 ParteienG ihre Satzungen hinterlegen. Die Hinterlegung der Satzungen der "Mutterpartei" reicht schon wegen des Gebotes der leichten und vollständigen Information über die vorhandenen selbständigen politischen Unterorganisationen nicht aus (Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 22).Im vorliegenden Fall muß die Frage der Rechtsfähigkeit der nicht nach Paragraph eins, Absatz eins, ParteienG konstituierten Unterorganisation der beklagten Partei beantwortet werden, weil hievon die Zurechnung des vom Kläger beanstandeten Verhaltens ihrer Organe abhängt. Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes teilt die Ansicht des Revisionswerbers, daß es durchaus nicht zur Übersichtlichkeit und Klarheit der Rechtslage beiträgt, wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ParteienG bestandenen politischen Parteien und ihre damals mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unterorganisationen ihre Tätigkeit aufgrund der früheren und eher fragwürdigen Rechtslage vergleiche SZ 21/24; JBl 1957, 101 ua; zuletzt JBl 1990, 33 sowie die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung) weiter entfalten dürfen. Sinn und Zweck dieses Gesetzes kann es vielmehr nur sein, durch den einfachen Weg der Hinterlegung der Satzung, die einen bestimmten Mindestinhalt hinsichtlich der Vertretung nach außen enthalten muß, eine für jedermann leicht überschaubare und gleiche Rechtslage für alle politischen Parteien, also auch für die sogenannten "Altparteien" (ÖVP, SPÖ, KPÖ) herbeizuführen. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, wie nötig dies ist: Trotz sorgfältiger Erkundigung gelang es dem Kläger nicht, die für die inkriminierten Äußerungen verantwortliche Organisation zu klagen. Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes ist der Ansicht, daß auch die zur Zeit des Inkrafttretens des ParteienG bereits bestandenen Parteien verpflichtet sind, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ParteienG ihre Statuten beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, sofern sie nicht wie die FPÖ, bereits als Verein organisiert sind. Das haben die Bundesparteiorganisation der öVP und ein Teil ihrer Unterorganisation offenkundig auch eingesehen und sie haben deshalb ihre Statuten hinterlegt. Wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, erfordert es die Rechtssicherheit, daß aber auch die Unterorganisationen dieser Parteien, denen die Statuten der "Mutterpartei" das Recht auf Organisation in Form eigener Rechtspersönlichkeit gestattet, gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ParteienG ihre Satzungen hinterlegen. Die Hinterlegung der Satzungen der "Mutterpartei" reicht schon wegen des Gebotes der leichten und vollständigen Information über die vorhandenen selbständigen politischen Unterorganisationen nicht aus (Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 22).
Allerdings enthält das ParteienG keine Sanktion, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon bestandene Partei oder eine ihrer damals mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unterorganisationen ihrer Pflicht zur Hinterlegung der Satzung nicht nachkommt: Es sieht weder eine Frist zur Hinterlegung der Satzung vor noch nennt er die Nichthinterlegung als Auflösungsgrund. Das ParteienG ist also insofern eine lex imperfecta. Da nach herrschender Ansicht das VereinsG auf politische Parteien keine Anwendung findet (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte 297 ff; ders, JBl 1976, 85; Fessler-Keller, aaO 23), kann auch nicht auf § 24 VereinsG als Auflösungsnorm zurückgegriffen werden. Hieraus folgt, daß auch diejenigen selbständigen Unterorganisationen der beklagten Partei, wie die hier in Betracht kommende Salzburger Landesorganisation, die ihre Satzung nicht nach neuem Recht hinterlegt haben, unverändert weiterbestehen. Selbst wenn aus dem ParteienG oder einer anderen Norm abgeleitet werden könnte, daß die Nichthinterlegung der Satzung ein Auflösungsgrund ist, führte dies noch nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Mit der Auflösung würde nämlich die politische Organisation zwar ins Liquidationsstadium treten, damit verlöre sie aber noch nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaft- und sonstigen Körperschaftsrechtes, daß rechtlich selbständige Organisationen, die nach Auflösusng ins Liquidationsstadium treten, damit noch nicht ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, sondern bis zu ihrer Vollbeendigung beibehalten (Kastner, Gesellschaftsrecht4 111 ff [OHG], 249 ff ,[AktG], 331 ff [GmbH]; Fessler-Keller aaO 137; VfGHSlg 7809/76; vgl auch der erkennende Senat in GesRZ 1990, 156 ff).Allerdings enthält das ParteienG keine Sanktion, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon bestandene Partei oder eine ihrer damals mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Unterorganisationen ihrer Pflicht zur Hinterlegung der Satzung nicht nachkommt: Es sieht weder eine Frist zur Hinterlegung der Satzung vor noch nennt er die Nichthinterlegung als Auflösungsgrund. Das ParteienG ist also insofern eine lex imperfecta. Da nach herrschender Ansicht das VereinsG auf politische Parteien keine Anwendung findet (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte 297 ff; ders, JBl 1976, 85; Fessler-Keller, aaO 23), kann auch nicht auf Paragraph 24, VereinsG als Auflösungsnorm zurückgegriffen werden. Hieraus folgt, daß auch diejenigen selbständigen Unterorganisationen der beklagten Partei, wie die hier in Betracht kommende Salzburger Landesorganisation, die ihre Satzung nicht nach neuem Recht hinterlegt haben, unverändert weiterbestehen. Selbst wenn aus dem ParteienG oder einer anderen Norm abgeleitet werden könnte, daß die Nichthinterlegung der Satzung ein Auflösungsgrund ist, führte dies noch nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Mit der Auflösung würde nämlich die politische Organisation zwar ins Liquidationsstadium treten, damit verlöre sie aber noch nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaft- und sonstigen Körperschaftsrechtes, daß rechtlich selbständige Organisationen, die nach Auflösusng ins Liquidationsstadium treten, damit noch nicht ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, sondern bis zu ihrer Vollbeendigung beibehalten (Kastner, Gesellschaftsrecht4 111 ff [OHG], 249 ff ,[AktG], 331 ff [GmbH]; Fessler-Keller aaO 137; VfGHSlg 7809/76; vergleiche auch der erkennende Senat in GesRZ 1990, 156 ff).
Der Salzburger Landesparteiorganisation der beklagten Partei kommt daher - auch wenn sie ihrer sanktionslosen Pflicht zur Hinterlegung der Satzungen nach neuem Recht nicht nachgekommen ist - noch Rechtspersönlichkeit nach altem Recht zu; die von ihren Organen gesetzten, vom Kläger inkriminierten Verhaltensweisen sind daher ihr und nicht der beklagten "Mutterpartei" zuzurechnen, sodaß die Unterinstanzen im Ergebnis zu Recht das Klagebegehren gegen diese abgewiesen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.