Rechtssatz RS0049388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049388
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaftsrechtes und sonstigen Körperschaftsrechtes, dass rechtlich selbständige Organisationen, die nach Auflösung ins Liquidationsstadium treten, damit noch nicht ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, sondern bis zu ihrer Vollbeendigung beibehalten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 605/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 605/90
Veröff: SZ 63/216
- 6 Ob 164/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 164/02i
Auch; Beisatz: Hier: Aktiengesellschaft; sie besteht als Abwicklungsgesellschaft fort. (T1)
- 3 Ob 32/06m
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m
Auch; Beisatz: Nach stRsp führt weder die Auflösung, ja nicht einmal die Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch, sondern nur ihre Vollbeendigung zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit. (T2); Veröff: SZ 2006/67
- 6 Ob 15/05g
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 15/05g
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/123
- 5 Ob 168/08d
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 55/14k
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 55/14k
Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T3)
Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T4)
Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T5)
- 6 Ob 92/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 92/25k
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049388
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080OB00605_9000000_001