Die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus einem der in § 203 AktG genannten Gründe lässt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft unberührt; sie gilt weiterhin als Handelsgesellschaft (Geist in Jabornegg/Schiemer/Strasser, AktG4 § 203 Rz 4 mwN). Bis zum Schluss der Abwicklung sind nach § 205 Abs 2 AktG alle für die werbende Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sich aus den §§ 205 bis 215 AktG oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt (6 Ob 164/02i). Deshalb kann auch die aufgelöste Aktiengesellschaft noch ihre Satzung ändern, soweit dem der Abwicklungszweck nicht entgegensteht.Die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus einem der in Paragraph 203, AktG genannten Gründe lässt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft unberührt; sie gilt weiterhin als Handelsgesellschaft (Geist in Jabornegg/Schiemer/Strasser, AktG4 Paragraph 203, Rz 4 mwN). Bis zum Schluss der Abwicklung sind nach Paragraph 205, Absatz 2, AktG alle für die werbende Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sich aus den Paragraphen 205 bis 215 AktG oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt (6 Ob 164/02i). Deshalb kann auch die aufgelöste Aktiengesellschaft noch ihre Satzung ändern, soweit dem der Abwicklungszweck nicht entgegensteht.
Die aufgelöste Gesellschaft führt an sich die Firma unverändert fort; die Firma der Abwicklungsgesellschaft muss den Anforderungen des § 4 AktG entsprechen (Geist aaO § 203 Rz 4; vgl K. Schmidt in Scholz9, GmbH-Gesetz § 68 Rz 9, § 69 Rz 13). Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (§ 210 Abs 3 AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung (Geist aaO § 203 Rz 4; E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 145 Rz 19; vgl K. Schmidt in Scholz aaO § 68 Rz 9). Nach herrschender Auffassung ist der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz in das Firmenbuch eintragungsfähig (Geist aaO § 210 Rz 9 mwN).Die aufgelöste Gesellschaft führt an sich die Firma unverändert fort; die Firma der Abwicklungsgesellschaft muss den Anforderungen des Paragraph 4, AktG entsprechen (Geist aaO Paragraph 203, Rz 4; vergleiche K. Schmidt in Scholz9, GmbH-Gesetz Paragraph 68, Rz 9, Paragraph 69, Rz 13). Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (Paragraph 210, Absatz 3, AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung (Geist aaO Paragraph 203, Rz 4; E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 145, Rz 19; vergleiche K. Schmidt in Scholz aaO Paragraph 68, Rz 9). Nach herrschender Auffassung ist der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz in das Firmenbuch eintragungsfähig (Geist aaO Paragraph 210, Rz 9 mwN).
Die Vorinstanzen stützten ihre Ansicht vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Rsp 1929/7 und die Auffassung Reich-Rohrwigs in GmbH-Recht1 707. Der genannten Entscheidung lag die Änderung der - aus Personen- und Sachbestandteilen - gemischten Firma einer Aktiengesellschaft in Liquidation in eine - mit dem Sachbestandteil der bisherigen Firma übereinstimmende - Sachfirma zugrunde. Die bisherige und die neue Firma hatten den Zusatz „in Liqu". Der Oberste Gerichtshof billigte die Auffassung der Vorinstanzen, eine Firmenänderung im Liquidationsstadium stehe mit dem gesetzlich festgelegten Zweck und Wesen des Liquidationsverfahrens in Widerspruch und sei grundsätzlich unzulässig. Dieses bezwecke die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen, die durchwegs unter bzw mit der alten Firma eingegangen worden seien. Es leuchte ein, dass das Liquidationsgeschäft sachlich keineswegs gefördert, vielmehr erschwert werden müsste, wenn plötzlich ein neuer Name auftrete, der den Kunden, Gläubigern usw unbekannt sei. Außerdem würde der Grundsatz der Firmenwahrheit durch die Bewilligung der angestrebten Registereintragung verletzt, werde doch durch den Wortlaut der neuen Firma eine Aktiengesellschaft in Liquidation befindlich bezeichnet, die mit diesem Wortlaut niemals bestanden habe.
Wahle in Rsp 1929, 6 merkte zu dieser Entscheidung an, die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, eine Firmenänderung sei nur zulässig, wenn dies der Liquidationszweck verlange, sei zu eng. Es seien Fälle denkbar, in denen eine Firmenänderung erfolgen müsse, obwohl der Liquidationszweck dadurch nicht gefördert werde (zB wenn die Abwicklungsgesellschaft zur Ablegung ihrer bisherigen Firma verurteilt werde). Richtigerweise werde man sagen müssen, dass die Änderung der Liquidationsfirma unter den für werbende Gesellschaften geltenden Beschränkungen grundsätzlich zulässig sei, sofern der Liquidationszweck nicht im konkreten Fall die Beibehaltung der alten Firma fordere.
Reich-Rohrwig aaO lehrt unter Berufung auf die Entscheidung Rsp 1929/7, eine willkürliche, dem objektiven Liquidationszweck widersprechende Änderung des Firmenwortlautes (einer Gesellschaft mbH) werde nicht zulässig sein (so auch OLG Wien, NZ 1996, 316). Unzulässig werde die Wahl einer reinen Sachfirma sein, weil eine Liquidationsgesellschaft keinen mit einer werbenden Gesellschaft vergleichbaren Unternehmensgegenstand habe, auf den der Firmenwortlaut hinweisen könnte. Eine reine Sachfirma widerspreche dem Grundsatz der Firmenwahrheit. Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 92 Rz 9, vertritt die Auffassung, ein Firmenwechsel während der Abwicklung sei nicht ausgeschlossen, aber doch nur in engen Grenzen möglich. Namentlich dürfe durch die Wahl einer Sachfirma eine werbende Firma nicht vorgetäuscht werden.Reich-Rohrwig aaO lehrt unter Berufung auf die Entscheidung Rsp 1929/7, eine willkürliche, dem objektiven Liquidationszweck widersprechende Änderung des Firmenwortlautes (einer Gesellschaft mbH) werde nicht zulässig sein (so auch OLG Wien, NZ 1996, 316). Unzulässig werde die Wahl einer reinen Sachfirma sein, weil eine Liquidationsgesellschaft keinen mit einer werbenden Gesellschaft vergleichbaren Unternehmensgegenstand habe, auf den der Firmenwortlaut hinweisen könnte. Eine reine Sachfirma widerspreche dem Grundsatz der Firmenwahrheit. Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 Paragraph 92, Rz 9, vertritt die Auffassung, ein Firmenwechsel während der Abwicklung sei nicht ausgeschlossen, aber doch nur in engen Grenzen möglich. Namentlich dürfe durch die Wahl einer Sachfirma eine werbende Firma nicht vorgetäuscht werden.
Die in der Entscheidung Rsp 1929/7 vertretene Auffassung, eine Änderung der Firma einer Aktiengesellschaft während der Abwicklung widerspreche dem Abwicklungszweck und sei daher grundsätzlich unzulässig, vermag der erkennende Senat nicht aufrecht zu erhalten. Der Zweck der Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium besteht in der Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, Gläubigerbefriedigung und Verteilung der restlichen Vermögensmasse (§§ 209 Abs 1, 212 Abs 1 AktG; Geist aaO § 103 Rz 1, § 205 Rz 1). Im Abwicklungsstadium tritt der Abwicklungszweck gegenüber dem Gesellschaftszweck als der materiellen, ideellen, gemeinnützigen oder sonstigen Zielrichtung der Tätigkeit in den Vordergrund (Jabornegg in Jabornegg/Schiemer/Strasser, AktG4 § 17 Rz 13). Dass die Firmenänderung dem Abwicklungszweck dient oder diesen fördert, verlangt das Gesetz (§ 205 Abs 2 AktG) nicht. § 208 AktG gibt den Abwicklern auf, unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Gläubigerschutzvorschrift bezweckt, die Gesellschaftsgläubiger zu veranlassen, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft geltend zu machen, bevor das Gesellschaftsvermögen verteilt wird und ihre Schuldnerin als eigene Rechtsperson abtritt. Zugleich gewinnt die Gesellschaft einen Überblick über die von den Gläubigern behaupteten Ansprüche (Geist aaO § 208 Rz 1). Das Vermögen der Aktiengesellschaft darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum dritten Mal veröffentlicht worden ist (§ 213 Abs 1 AktG). Ob im Hinblick auf § 208 AktG zur Vermeidung von Unklarheiten und Unsicherheiten im Geschäftsverkehr im Abwicklungsstadium bis zur Vornahme des dritten Aufrufs Firmenkontinuität zu fordern ist, eine Firmenänderung bis dahin also mit dem Zweck der Abwicklung nicht vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil - wie das Erstgericht festgestellt hat - das Sperrjahr (§ 213 Abs 1 AktG) vor dem Beschluss der Firmenänderung schon längst abgelaufen war. Jedenfalls für das Abwicklungsstadium nach dem dritten Gläubigeraufruf ist nicht ersichtlich, dass der Abwicklungszweck stets einer Firmenänderung entgegenstünde. Gründe, dass im konkreten Fall der Abwicklungszweck die Beibehaltung der bisherigen Firma fordert, sind nicht hervorgekommen.Die in der Entscheidung Rsp 1929/7 vertretene Auffassung, eine Änderung der Firma einer Aktiengesellschaft während der Abwicklung widerspreche dem Abwicklungszweck und sei daher grundsätzlich unzulässig, vermag der erkennende Senat nicht aufrecht zu erhalten. Der Zweck der Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium besteht in der Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, Gläubigerbefriedigung und Verteilung der restlichen Vermögensmasse (Paragraphen 209, Absatz eins, 212, Absatz eins, AktG; Geist aaO Paragraph 103, Rz 1, Paragraph 205, Rz 1). Im Abwicklungsstadium tritt der Abwicklungszweck gegenüber dem Gesellschaftszweck als der materiellen, ideellen, gemeinnützigen oder sonstigen Zielrichtung der Tätigkeit in den Vordergrund (Jabornegg in Jabornegg/Schiemer/Strasser, AktG4 Paragraph 17, Rz 13). Dass die Firmenänderung dem Abwicklungszweck dient oder diesen fördert, verlangt das Gesetz (Paragraph 205, Absatz 2, AktG) nicht. Paragraph 208, AktG gibt den Abwicklern auf, unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Gläubigerschutzvorschrift bezweckt, die Gesellschaftsgläubiger zu veranlassen, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft geltend zu machen, bevor das Gesellschaftsvermögen verteilt wird und ihre Schuldnerin als eigene Rechtsperson abtritt. Zugleich gewinnt die Gesellschaft einen Überblick über die von den Gläubigern behaupteten Ansprüche (Geist aaO Paragraph 208, Rz 1). Das Vermögen der Aktiengesellschaft darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum dritten Mal veröffentlicht worden ist (Paragraph 213, Absatz eins, AktG). Ob im Hinblick auf Paragraph 208, AktG zur Vermeidung von Unklarheiten und Unsicherheiten im Geschäftsverkehr im Abwicklungsstadium bis zur Vornahme des dritten Aufrufs Firmenkontinuität zu fordern ist, eine Firmenänderung bis dahin also mit dem Zweck der Abwicklung nicht vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil - wie das Erstgericht festgestellt hat - das Sperrjahr (Paragraph 213, Absatz eins, AktG) vor dem Beschluss der Firmenänderung schon längst abgelaufen war. Jedenfalls für das Abwicklungsstadium nach dem dritten Gläubigeraufruf ist nicht ersichtlich, dass der Abwicklungszweck stets einer Firmenänderung entgegenstünde. Gründe, dass im konkreten Fall der Abwicklungszweck die Beibehaltung der bisherigen Firma fordert, sind nicht hervorgekommen.
Das weitere in der Entscheidung Rsp 1929/7 gebrauchte Argument für die Unzulässigkeit der Firmenänderung überzeugt ebenso wenig. Folgt man diesem, müsste nämlich unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Firmenwahrheit (§ 18 Abs 2 HGB) genauso - entgegen ständiger Praxis - die Zulässigkeit der Änderung der Firma einer werbenden Aktiengesellschaft verneint werden. Eine derartige Einschränkung wird - soweit überblickbar - von niemandem vertreten.Das weitere in der Entscheidung Rsp 1929/7 gebrauchte Argument für die Unzulässigkeit der Firmenänderung überzeugt ebenso wenig. Folgt man diesem, müsste nämlich unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Firmenwahrheit (Paragraph 18, Absatz 2, HGB) genauso - entgegen ständiger Praxis - die Zulässigkeit der Änderung der Firma einer werbenden Aktiengesellschaft verneint werden. Eine derartige Einschränkung wird - soweit überblickbar - von niemandem vertreten.
Ob der referierten Auffassung von Reich-Rohrwig für die Aktiengesellschaft, deren Firma nach § 4 Abs 1 AktG eine Sachfirma zu sein hat, zu folgen ist, kann offen bleiben, weil die zur Eintragung angemeldete Firma durch den Zusatz „in Abwicklung" eine werbende Gesellschaft nicht vortäuscht.Ob der referierten Auffassung von Reich-Rohrwig für die Aktiengesellschaft, deren Firma nach Paragraph 4, Absatz eins, AktG eine Sachfirma zu sein hat, zu folgen ist, kann offen bleiben, weil die zur Eintragung angemeldete Firma durch den Zusatz „in Abwicklung" eine werbende Gesellschaft nicht vortäuscht.
Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass die neue Firma den Anforderungen des § 4 Abs 1 Satz 1 AktG entsprechen, dh dem Gegenstand des Unternehmens entnommen sein muss. Nach der Aktenlage sind Stahl- und Maschinenbau (satzungsmäßiger) Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft. Dass mit ihrer Auflösung der Abwicklungszweck in den Vordergrund getreten ist, änderte entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nichts am Unternehmensgegenstand. Dass die Auflösung einer Aktiengesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption keine Änderung des in der Satzung bezeichneten Unternehmensgegenstandes bedeutet, erhellt daraus, dass die Abwicklungsgesellschaft ihre bisherige Firma beibehält, eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, dem die Firma ja zu entnehmen ist, aber die Anpassung der nicht mehr entsprechenden Sachfirma an den nunmehrigen Unternehmensgegenstand mittels Satzungsänderung erfordern würde (Geist aaO § 4 Rz 15; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 4 Rz 6).Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass die neue Firma den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AktG entsprechen, dh dem Gegenstand des Unternehmens entnommen sein muss. Nach der Aktenlage sind Stahl- und Maschinenbau (satzungsmäßiger) Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft. Dass mit ihrer Auflösung der Abwicklungszweck in den Vordergrund getreten ist, änderte entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nichts am Unternehmensgegenstand. Dass die Auflösung einer Aktiengesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption keine Änderung des in der Satzung bezeichneten Unternehmensgegenstandes bedeutet, erhellt daraus, dass die Abwicklungsgesellschaft ihre bisherige Firma beibehält, eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, dem die Firma ja zu entnehmen ist, aber die Anpassung der nicht mehr entsprechenden Sachfirma an den nunmehrigen Unternehmensgegenstand mittels Satzungsänderung erfordern würde (Geist aaO Paragraph 4, Rz 15; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 4, Rz 6).
Aus diesen Gründen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die beantragte Eintragung, der auch keine anderen Hindernisse entgegenstehen, zu bewilligen und dem Erstgericht aufzutragen, die begehrte Eintragung vorzunehmen.