Rechtssatz RS0117064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117064
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist so zu verstehen, wie es § 264 Abs 3 dAktG (idgF) klarstellend formuliert: "Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluss der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten." Anzuwenden sind daher die Vorschriften, die für die werbende Gesellschaft gelten, soweit sie für die im Erlöschen befindliche Gesellschaft passen.Diese Bestimmung ist so zu verstehen, wie es Paragraph 264, Absatz 3, dAktG (idgF) klarstellend formuliert: "Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluss der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten." Anzuwenden sind daher die Vorschriften, die für die werbende Gesellschaft gelten, soweit sie für die im Erlöschen befindliche Gesellschaft passen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 164/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 164/02i
- 6 Ob 15/05g
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 15/05g
Auch; Beisatz: Deshalb kann auch die aufgelöste Aktiengesellschaft noch ihre Satzung ändern, soweit dem der Abwicklungszweck nicht entgegensteht. (T1); Veröff: SZ 2006/123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117064
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20021010_OGH0002_0060OB00164_02I0000_001